Paragraphen in 4 StR 333/23
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BUNDESGERICHTSHOF StR 333/23 BESCHLUSS vom 5. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Antrag des Pflichtverteidigers auf Festsetzung des Gegenstandswerts für seine auf die Einziehungsentscheidung bezogene Tätigkeit in der Revisionsinstanz ECLI:DE:BGH:2025:050225B4STR333.23.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2025 durch den Unterzeichner als Einzelrichter gemäß § 33 Abs. 1 RVG beschlossen:
Der Gegenstandswert für die auf die Einziehung bezogene Tätigkeit des Verteidigers Rechtsanwalt Z. aus K. in der Revisionsinstanz wird auf 528.036,25 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Landgericht Essen hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen mit Urteil vom 17. Februar 2023 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 42 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 528.036,25 Euro angeordnet. Der Senat hat die Revision des Angeklagten zum Schuld- und Strafausspruch verworfen, das Urteil im Einziehungsausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Essen zurückverwiesen.
Der in der Revisionsinstanz tätig gewordene Pflichtverteidiger des Angeklagten beantragt nunmehr, gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Gegenstandswert seiner Verteidigertätigkeit im Revisionsrechtszug festzusetzen, soweit diese sich auf die Einziehungsentscheidung des Landgerichts bezogen hat.
II.
1. Der Festsetzungsantrag des Verteidigers ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zuständig für die Entscheidung ist der Bundesgerichtshof, weil die Wertfestsetzung für die Verteidigungstätigkeit in der Revisionsinstanz beantragt wird (§ 33 Abs. 1 RVG). Dieser befindet über den Antrag gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Unterzeichner als Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2024 – 1 StR 445/23; Beschluss vom 5. Juli 2024 – 3 StR 201/23; Beschluss vom 7. November 2022 – 6 StR 124/22 – jew. mwN).
2. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt; sie steht ihm für jeden Rechtszug zu (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 – 3 StR 625/17 Rn. 4 mwN). Erfasst werden sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Das ist bereits bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet.
Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Einziehung (BGH, Beschluss vom 5. August 2024 – 1 StR 445/23). Das ist hier der Nominalwert der Einziehungsforderung.
Da das Landgericht die Einziehung des Wertes des durch die Taten Erlangten im Urteilstenor auf insgesamt 528.036,25 € beziffert hat, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch auf das Entfallen der Anordnung der Einziehung dieses Betrages.
III.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Dr. Quentin Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Vorinstanz: Landgericht Essen, 17.02.2023 ‒ 52 KLs 15/22 71 Js 175/21
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