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II ZR 391/13

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 391/13 BESCHLUSS vom 17. März 2015 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 8. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe: 1 Der erkennende Senat ist von Gesetzes wegen daran gehindert, den Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts wie von den Beklagten begehrt abzuändern. Die Möglichkeit einer erstmaligen Änderung des Streitwertbeschlusses des Berufungsgerichts gibt § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG dem Bundesgerichtshof nur dann, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. 2 Keiner dieser Tatbestände ist erfüllt. Der Senat befasst sich mit dem Verfahren nur deshalb, weil die Beklagten Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2014 eingelegt haben, mit dem nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde durch die Beklagten die Wirkungen des § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausgesprochen wurden und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt worden ist.

Eine ausdehnende Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlauts im Sinne des gestellten Antrags ist nicht möglich. Der Gesetzgeber hat dem Revisionsgericht die Änderungsmöglichkeit bewusst nicht nur während der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens, sondern auch noch dann eröffnet, wenn und solange das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung bei ihm schwebt. Über diesen Zeitraum hinaus kann das Revisionsgericht den Streitwert der unteren Instanzen jedoch erstmalig nicht mehr abändern (BGH, Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJW-RR 1989, 1278 mwN). Danach hat der Senat spätestens nach Mitteilung des Beschlusses nach § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Befugnis verloren, den Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts erstmalig zu ändern (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. September 2014 - 10 U 18/14, juris Rn. 4 mwN).

Es besteht auch kein Bedürfnis für eine erweiternde Auslegung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Denn im vorliegenden Fall hätte das Berufungsgericht selbst seinen Streitwertbeschluss abändern können, weil eine Wertfestsetzung des erkennenden Senats für die Berufungsinstanz nicht vorliegt. Der Senat hätte zwar die Wertfestsetzung der unteren Instanzen ändern können, solange die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG gegeben waren. Er war hierzu jedoch nicht verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 99/07, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJWRR 1989, 1278; BSG, MedR 2007, 502 Rn. 5). Wenn das Berufungsgericht einem Abänderungsantrag der Beklagten und der von der Festsetzung des Berufungsgerichts abweichenden Wertfestsetzung des Senats nicht folgt, führt dies nicht zu einem Wiederaufleben der Abänderungsbefugnis des Revisionsgerichts. Vielmehr muss dies insoweit nach dem Gesetzeswortlaut hingenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJW-RR 1989, 1278).

Bergmann Born Strohn Sunder Drescher Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 17.08.2012 - 7 O 208/11 OLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2013 - 8 U 51/12 -

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