Paragraphen in 5 StR 310/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 32 | StPO |
1 | 53 | BRAO |
1 | 341 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 53 | BRAO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 310/23 BESCHLUSS vom 15. August 2023 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2023:150823B5STR310.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2023 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 1. März 2023 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschuldigte mit seiner auf eine nicht ausgeführte Formalrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
Das Urteil ist am 1. März 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten verkündet worden. Das am 3. März 2023 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionseinlegung und -begründung weist den beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt S.
als „Sachbearbeiter“ aus und endet mit
„(L. ) – Rechtsanwältin/Nach Diktat von S.
– (Für den zurzeit ortsabwesenden RA S.
)“. Das Dokument ist aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach von Rechtsanwältin L.
übermittelt worden. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin L.
als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Beschuldigten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2019 – 5 StR 539/19; vom 1. März 2022 – 5 StR 202/21; vom 8. Juni 2022 – 5 StR 177/22; vom 6. Dezember 2022 – 5 StR 466/22). Damit ist die Revision des Beschuldigten nicht in einer den Anforderungen des § 341 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32d Satz 2 StPO entsprechenden Form eingelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 5 StR 164/23).
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Flensburg, 01.03.2023 - I Ks 106 Js 15044/22
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