Paragraphen in XI ZR 65/20
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1 | 97 | ZPO |
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1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 65/20 BESCHLUSS vom 12. Januar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:120121BXIZR65.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838 ff.; das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20 - nicht zur Entscheidung angenommen) und vom 9. Juni 2020 (XI ZR 381/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.01.2019 - 2-25 O 367/17 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.01.2020 - 19 U 30/19 -
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