Paragraphen in 4 StR 304/19
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 304/19 BESCHLUSS vom 27. August 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. August 2019 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. März 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.700 EUR als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:270819B4STR304.19.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte hat die durch die verfahrensgegenständlichen Taten erbeuteten Bargeldbeträge gemeinsam mit seinem Mittäter, dem gesondert verfolgten I. , erlangt und in der Folge mit diesem geteilt. Feststellungen zur Höhe des an den Mittäter weitergegebenen Betrags vermochte das Landgericht nicht zu treffen. Der Senat hat die gesamtschuldnerische Haftung in Höhe des gesamten Betrags angeordnet, um jegliche Beschwer für den Angeklagten auszuschließen.
Sost-Scheible Roggenbuck RiBGH Dr. Feilcke ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible Quentin Bartel
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1 | 4 | StPO |
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