Paragraphen in VII ZR 188/17
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1 | 45 | GKG |
1 | 322 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 188/17 BESCHLUSS vom 12. Februar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:120220BVIIZR188.17.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Borris und Dr. Brenneisen beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senats vom 4. September 2019 geändert. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 83.322,34 € festgesetzt.
Gründe: 1 Auf die Gegenvorstellung der Klägerin ist die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß abzuändern. 2 Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 41.661,17 € in Anspruch genommen. Die Beklagte hat den Einwand der fehlenden Fälligkeit erhoben und hilfsweise hinsichtlich der gesamten Klageforderung die Aufrechnung mit Schadensbeseitigungskosten aufgrund eines Wasserschadens, für den sie die Klägerin verantwortlich gemacht hat, erklärt.
Da die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung erklärt hat, erhöht sich nach § 45 Abs. 3 GKG, § 322 Abs. 2 ZPO der Streitwert der Klageforderung um den Wert der Gegenforderung, so dass der Gegenstandswert insgesamt auf 83.322,34 € festzusetzen ist.
Pamp Kartzke Jurgeleit Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.12.2016 - 2 O 10531/15 OLG München, Entscheidung vom 17.07.2017 - 9 U 303/17 Bau -
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