Paragraphen in 2 StR 266/12
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 30 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 30 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 266/12 BESCHLUSS vom 27. September 2012 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Kammer auf der Grundlage des von ihr festgestellten Sachverhalts zu den Ziffern II. Fälle 1 a) - e) rechtsfehlerhaft von einer einheitlichen Verbrechensverabredung in fünf tateinheitlichen Fällen ausgegangen ist, beschwert dies den Beschwerdeführer im Ergebnis nicht. Entgegen der Ansicht des Landgerichts beinhaltete die Anfang Juni 2010 getroffene Vereinbarung noch keine tateinheitliche Verabredung zu fünf Verbrechen der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion; denn zu diesem Zeitpunkt stand weder die Anzahl der Tankstelen fest, in denen durch Skimming die zur Fälschung notwendigen Daten von Kredit- oder Maestrokarten erlangt werden sollten, noch war auch nur eine dieser Tankstellen schon näher ins Auge gefasst. Es lag daher nur eine allgemeine Absprache über die künftige Begehung von Straftaten einer bestimmten Deliktsart im Sinne einer Bandenabrede vor, die das für die Verbrechensverabredung gemäß § 30 Abs. 2 StGB erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung der Verbrechensabrede(n) nicht erfüllte. Diese Konkretisierung geschah vielmehr jeweils erst später, nachdem Mitarbeiter bestimmter Tankstellen dazu gewonnen worden waren, die Manipulation an den dort vorhandenen Kartenlesegeräten zuzulassen. Richtigerweise hätte der Angeklagte daher wegen fünf tatmehrheitlicher Verabredungen zur banden- und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion verurteilt werden müssen. Durch den Schuldspruch wegen fünf tateinheitlicher Verbrechensverabredungen ist er indes nicht benachteiligt. Auch kann der Senat ausschließen, dass sich der fehlerhafte Schuldspruch im Strafausspruch für den Angeklagten nachteilig ausgewirkt hat.
Becker Berger Fischer Krehl Appl
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1 | 30 | StGB |
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