• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IX ZR 42/13

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 42/13 BESCHLUSS vom 26. September 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 26. September 2013 beschlossen:

Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Dezember 2012 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 52.886,22 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip liegt nicht vor, soweit das Oberlandesgericht festgestellt hat, dass nur der Kläger und nicht auch die Klägerin einen Auftrag zur Erteilung eines Einspruchs erteilt hat. Allein der Umstand, dass ein Einspruch der Klägerin Erfolgsaussichten gehabt hatte, führt nicht zu dem Auslegungsergebnis, dass auch ein entsprechender Auftrag gegeben ist.

2. Ein Willkürverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) scheidet ferner aus, soweit die Beschwerde den Beklagten vorwirft, den Klägern nicht zu einer getrennten Veranlagung geraten zu haben. Insoweit setzt sich die Beschwerde nicht mit der selbständig tragenden Erwägung des Berufungsgerichts auseinander, wonach eine getrennte Veranlagung nicht den Interessen der in einer intakten ehelichen Lebensgemeinschaft verbundenen Klägern entsprochen habe.

3. Ohne Erfolg macht die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Divergenz geltend, gegenläufige Interessen des Vertragspartners und des einzubeziehenden Dritten stünden der Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht entgegen.

Diese Rüge ist nicht entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht hat - wie vorstehend unter 2. ausgeführt - jedenfalls eine vertragliche Belehrungspflicht verneint.

4. Die auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Rüge, von einer Vernehmung der Kläger zu dem behaupteten Klageauftrag der Klägerin an die Beklagten zu 2 bis 6 abgesehen zu haben, ist nicht begründet.

Sie setzt sich bereits mit der für sich tragenden Erwägung des Berufungsgerichts nicht auseinander, das Vorbringen könne gemäß § 531 ZPO nicht berücksichtigt werden. Da die Klägerin keinen Einspruch eingelegt hatte, bedurfte es überdies einer näheren Darlegung, inwieweit für sie mit Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt werden konnte.

Kayser Fischer Gehrlein Grupp Vill Vorinstanzen:

LG Trier, Entscheidung vom 09.06.2011 - 5 O 151/09 OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.12.2012 - 2 U 856/11 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IX ZR 42/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 3 GG
1 103 GG
1 531 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 3 GG
1 103 GG
1 531 ZPO

Original von IX ZR 42/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IX ZR 42/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum