Paragraphen in 6 StR 270/21
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 270/21 BESCHLUSS vom
30. November 2021 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:301121B6STR270.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. Oktober 2020 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird das vorgenannte Urteil hinsichtlich des Angeklagten T.
dahin geändert, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs von sechs Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Schneider König Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Neubrandenburg, 26.10.2020 - 23 KLs 32/19 jug
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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