III ZR 5/22
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 5/22 BESCHLUSS vom 25. August 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:250822BIIIZR5.22.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen:
1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2021 - 18 U 226/20 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Streitwert: bis 185.000 €
2. Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
Auf der Grundlage der für das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Schusswaffengebrauch erforderlich im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB, § 227 Abs. 2 BGB war, nicht zu beanstanden. Der Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Sie haben in den Vorinstanzen vorgetragen, dass die Polizeibeamten ein Reizgassprühgerät bei sich geführt hätten und keiner der Beamten auf die Idee gekommen sei, den Angreifer damit außer Gefecht zu setzen (Klageschrift vom 1. April 2020, S. 5 f = GA I 6 f; Berufungsbegründung vom 18. Dezember 2020, S. 5 f = GA I 210 f). Dem Vortrag des beklagten Landes, dass zum Einsatz von Reizgas keine Veranlassung bestanden habe, weil sich dieses ungehindert im Raum ausgebreitet hätte und auch die Polizeibeamten sich dagegen nicht hätten schützen können (Berufungserwiderung vom 25. Januar 2021, S. 3 = GA I 245), sind die Klägerinnen bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung am 17. November 2021 nicht entgegengetreten. Erstmals haben sie in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18. November 2021 (S. 2 = GA II 267) - ohne die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geltend zu machen - vorgetragen, das Reizgassprühgerät versprühe keinen Nebel, sondern einen gebündelten und gezielten Flüssigkeitsstrahl. Eine Verbescheidung dieses neuen Sachvortrags war gemäß § 296a ZPO nicht erforderlich (Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 296a Rn. 3).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
II.
Aus den vorgenannten Gründen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass die beantragte Prozesskostenhilfe abzulehnen war (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Herrmann Reiter Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 23.10.2020 - 2 O 83/20 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.12.2021 - I-18 U 226/20 -