• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

12 W (pat) 34/09

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 34/09 Verkündet am 10. September 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 102 15 023 …

BPatG 154 05.11 hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2013 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Sandkämper als Vorsitzenden, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing.(FH) Ausfelder beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. April 2009 wird aufgehoben und das Patent 102 15 023 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 10. September 2013,

Patentansprüche 2 bis 11, Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 7) wie erteilt.

2. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Gegen das am 3. April 2002 angemeldete Patent 102 15 023 mit der Bezeichnung „Palettenbehälter“,

dessen Erteilung am 17. April 2008 veröffentlicht wurde, hatte die Einsprechende am 14. Juli 2008 Einspruch erhoben.

Der Einspruch wurde darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren verwies die Einsprechende auf folgende Druckschriften:

D1: DE 25 08 359 A1 D2: US 4 782 973 D3: DE 298 20 369 U1 D4: EP 1 179 488 A2 D5: DE 200 21 321 U1 D6: EP 0 640 533 A2.

Aus dem Prüfungsverfahren bekannt sind die P1: US 5 269 414 A sowie die P2: US 5 947 312 A.

Dem Einspruch war die Patentinhaberin entgegengetreten und hatte beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Mit Beschluss vom 21. April 2009 hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 102 15 023 aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 18. Juli 2009 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden.

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. April 2009 aufzuheben und das Patent 102 15 023 zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. April 2009 aufzuheben und das Patent 102 15 023 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 10. September 2013,

Patentansprüche 2 bis 11, Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis 7) wie erteilt, und die weitergehenden Beschwerde zurückzuweisen.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

„Palettenbehälter für die Lagerung und/oder den Transport von Flüssigkeiten, mit einem die Palette (8) umfassenden Außenbehälter (7), dessen Boden (9) von seinen Seiten als Grundlinien ausgehende trapezartige Flächenabschnitte (19-21) aufweist, die zu einem an einer Seite des Bodens gebildeten Randausschnitt (18) des Bodens (9) hin abfallen und in geradlinigen von den Ecken des Bodens (9) ausgehenden Schenkellinien aneinander stoßen, dadurch gekennzeichnet,

dass die genannten Flächenabschnitte (19-21) unter Bildung von Rinnen eingesenkt sind, die tiefer liegen als die genannten Schenkellinien.“

Daran schließen sich die erteilten Unteransprüche 2 bis 11 an.

Wegen des Wortlauts dieser Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1) Die fristgerecht eingelegte und auch zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat nur insoweit Erfolg, als sie zur Aufrechterhaltung des Patents in beschränktem Umfang führt.

2) Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch war ausreichend substantiiert und damit - auch unstreitig - zulässig.

3) Der geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern (Änderung gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):

a Palettenbehälter für die Lagerung und/oder den Transport von Flüssigkeiten, b mit einem die Palette (8) umfassenden Außenbehälter (7), c dessen Boden (9) von seinen Seiten als Grundlinien ausgehende trapezartige Flächenabschnitte (19-21) aufweist, d die zu einem an einer Seite des Bodens gebildeten Randausschnitt (18)

des Bodens (9) hin abfallen e und in geradlinigen von den Ecken des Bodens (9) ausgehenden Schenkellinien aneinander stoßen,

dadurch gekennzeichnet, dass f die genannten Flächenabschnitte (19-21) unter Bildung von Rinnen eingesenkt sind, g die tiefer liegen als die genannten Schenkellinien.

4) Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstandes der geltenden Patentansprüche 1 bis 11 bestehen - auch seitens der Einsprechenden und Beschwerdeführerin - keine Bedenken. Das gegenüber der erteilten Fassung geänderte Merkmal e) im geltenden Anspruch 1 mit nun - geradlinigen - von den Ecken des Bodens ausgehenden Schenkellinien ist aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen und aus der Patentschrift jeweils in den dortigen Figuren 5, 6 und 7 klar ersichtlich und beschränkt den erteilten Gegenstand. Die geltenden Ansprüche sind damit zulässig.

5) Maßgeblicher Fachmann für die Entwicklung eines Palettenbehälters wie gem. Anspruch 1 ist ein Techniker (Fachschule) oder Ingenieur (FH) des Maschinenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion von Paletten und Palettenbehältern.

6) Die Neuheit des vorliegend beanspruchten Palettenbehälters ist - auch von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin unbestritten - gegeben. Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt einen entsprechenden Gegenstand wie nach geltendem Anspruch 1 auf.

Dieser beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit:

Der Fachmann kann den in der Verhandlung diskutierten Entgegenhaltungen D1 (DE 25 08 359 A1), D3 (DE 298 20 369 U1), D4 (EP 1 179 488 A2), D5 (DE 200 21 321 U1) und P1 (US 5 269 414 A) keine Anregungen in Richtung des Gegenstands nach dem geltenden Anspruch 1 entnehmen:

So fehlen sowohl dem Behälter nach D1 (DE 25 08 359 A1) wie auch dem Faltbehältern nach D3 (DE 298 20 369 U1) schon die Merkmale f und g. Soweit sich beim Gegenstand nach D1 über den Versteifungsrippen 152, 154, 156, 158, wo die Schenkellinien entsprechend Merkmal e bildenden Flächenabschnitte 160, 162, 164, 166, 168 aneinanderstoßen, gleichzeitig Rinnen bilden, können diese nicht entsprechend Merkmal g tiefer liegen als die Schenkellinien.

Dem Behälter nach P1 (US 5 269 414 A) sind keine trapezförmigen Flächenabschnitte entnehmbar. Der lediglich eine einzige Rinne aufweisenden rechteckigen, abfallenden Ablauffläche wie in Fig. 3 kann der Fachmann keinen Hinweis entnehmen, diese Rinne auch auf trapezförmige Flächenabschnitte zu übertragen, zumal diese bei entsprechender Ausbildung in den Entgegenhaltungen durch ihr Aneinandergrenzen ohnehin schon Rinnen ausbilden.

Einen entsprechenden Randausschnitt wie nach Merkmal d) zeigt zwar die D4 (EP 1 179 488 A2) mit dortigem Außenbehälter, bei dem die dortigen dreieckigen und damit ebenfalls trapezartigen Flächenabschnitten ebenfalls zu einem an einer Seite des Bodens gebildeten Randausschnitt des Bodens hin abfallen. Rinnen in den trapezartigen Flächenabschnitten entsprechend den Merkmalen f und g sind jedoch in der D4 nicht offenbart.

Bei der D5 (DE 200 21 321 U1), siehe Fig. 4, entspricht die Verbindungskante 37 zwischen dem unteren Boden 12 und dem vorderen Bodenabschnitt 29 (bzw. auf der anderen Seite 30) nicht den anspruchsgemäßen Schenkellinien, da diese gemäß Merkmal e von den Ecken des Bodens ausgehen. Der Fachmann könnte die im Merkmal e) angeführten, von den Ecken des Bodens ausgehenden Schenkellinien, an denen die trapezartigen Flächenabschnitte aneinanderstoßen, als gedachte Linien ohne gegenständliche Ausprägung betrachten. Damit wäre jeder zumindest rechteckartige Behälterboden von oben betrachtet in trapezartige Flächenabschnitte zerlegbar. Somit würde zwar das Bild 4 der D5 (DE 200 21 321 U1) mit der Rinne 13 und der Verbindungskante 37 im Innenbehälter entsprechende Rinnen in den - gedachten - trapezartigen Flächenabschnitten zeigen. Allerdings ist am Behälterboden dieser Figur mit den dortigen Pfeilen offensichtlich auch die Flussrichtung der am Behälterboden abfließenden Flüssigkeit aufgezeichnet. Gerade diese Fließlinien weisen aber jeweils mindestens einen Knick auf. Genau wegen dieser nicht-geradlinig zu den Rinnen hin verlaufenden Fließlinien kann der Fachmann daher aber nicht von trapezartigen Flächenabschnitte ausgehen, bei denen die Schenkellinien, wie anspruchsgemäß, geradlinig von den Ecken des Bodens zu einem gegebenenfalls möglichen Randausschnitt verlaufen.

Auch eine von der Beschwerdeführerin angeführte und als naheliegend bezeichnete Übertragung nur der Flachrinne 13 (wie nach D5, Fig. 4) auf andere Flächenabschnitte des hier dargestellten Innenbehälters, kann der D5 nicht entnommen werden, da dortige Flachrinne 13 gemäß der Beschreibung (D5, S. 4, einziger vollständiger Absatz, dortige Zeilen 9-14) ausdrücklich nur im unteren Boden des Innenbehälters vorgesehen ist und nicht etwa in den vorderen Bodenabschnitten.

Zu Recht wurde den Entgegenhaltungen D2 (US 4 782 973), D6 (EP 0 640 533 A2) und auch der P2 (US 5 947 312 A), denen die Merkmale des kennzeichnenden Teils fehlen, in der Verhandlung keine Bedeutung mehr zugemessen.

Nach alledem ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, so dass der geltende Anspruch 1 Bestand hat.

7) Die auf den Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 betreffen jeweils weitere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsformen und werden vom Anspruch 1 getragen.

Sandkämper Bayer Krüger Ausfelder Ko

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 12 W (pat) 34/09

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph

Original von 12 W (pat) 34/09

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 12 W (pat) 34/09

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum