Paragraphen in 3 StR 326/22
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 326/22 BESCHLUSS vom 7. März 2023 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 31. März 2022 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 50.875 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Paul Berg Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 31.03.2022 - 4 KLs 600 Js 56044/20 (23/21)
ECLI:DE:BGH:2023:070323B3STR326.22.0
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1 | 4 | StPO |
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