Paragraphen in 3 StR 108/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 353 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 108/17 BESCHLUSS vom 10. August 2017 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2017:100817B3STR108.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2017 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. November 2016 wird a) das Verfahren im Fall II.2 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen, wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist,
bb) im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen sowie wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 5 € verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat darüber hinaus den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II.2 der Urteilsgründe, in welchem dem Angeklagten der Diebstahl von fünf Tennisschlägern am 2. Februar 2016 vorgeworfen worden ist, nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Die Teileinstellung des Verfahrens bedingt die Änderung des Schuldspruchs und führt zur Aufhebung der unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hannover gebildeten Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 5 €. Denn der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der in dem eingestellten Falle verhängten Einzelstrafe von 120 Tagessätzen zu je 5 € auf eine mildere Gesamtgeldstrafe erkannt hätte.
Die zugehörigen, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben indes Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen zum Strafzumessungssachverhalt treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
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