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4 StR 310/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 310/25 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2025 in der Strafsache gegen wegen Verbreitens kinderpornographischer Inhalte ECLI:DE:BGH:2025:071025B4STR310.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Februar 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen schuldig und im Übrigen freigesprochen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen „Verbreitens von kinderpornographischen Inhalten“ in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs. Das Landgericht hat das jeweilige Weiterleiten des Bildes an nur eine (einzige) Person zwar rechtsfehlerfrei als Verstoß gegen § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gewürdigt. Dieses Verhalten unterfällt indes der Tathandlung „Drittbesitzverschaffung“ kinderpornografischer Inhalte. Ein „Verbreiten“ liegt nur dann vor, wenn der Täter die Inhalte im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich macht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 – 3 StR 351/24, juris Rn. 14 mwN). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Quentin Sturm Maatsch Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Essen, 28.02.2025 - 65 KLs-12 Js 370/24-3/25

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