Paragraphen in 4 StR 188/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 126 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 8 | StrEG |
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1 | 126 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 8 | StrEG |
BUNDESGERICHTSHOF StR 188/21 BESCHLUSS vom 3. August 2021 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2021:030821B4STR188.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. August 2021 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
2. Über eine etwaige sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Versagung einer Entschädigung der Beschuldigten im vorgenannten Urteil hätte das Oberlandesgericht zu entscheiden.
Gründe:
Das Landgericht hat es durch Urteil vom 10. Dezember 2020 abgelehnt, die Beschuldigte in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Zugleich hat es ausgesprochen, dass die Staatskasse nicht verpflichtet ist, die Beschuldigte für die im Rahmen ihrer einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO erlittene Freiheitsentziehung zu entschädigen. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Beschuldigten, zu deren Begründung sie geltend macht, dass sie durch die Versagung der Entschädigung beschwert sei.
1. Die Revision der Beschuldigten ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, unzulässig. Die Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil nicht beschwert (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 4 StR 649/11 mwN).
2. Ob das Rechtsmittel der Beschuldigten, soweit es sich gegen die Entscheidung des Landgerichts über eine Entschädigung für die erlittene Freiheitsentziehung richtet, der Auslegung als neben der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision erhobene sofortige Beschwerde gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG zugänglich ist, kann offenbleiben. Denn für die Entscheidung hierüber wäre mangels zulässiger Revision nicht der Senat, sondern das Oberlandesgericht zuständig (vgl. Senat, aaO mwN).
Sost-Scheible Rommel Quentin Maatsch Bartel Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 10.12.2020 ‒ 32 KLs - 400 Js 164/20 - 16/20
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1 | 126 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 8 | StrEG |
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