3 StR 71/20
BUNDESGERICHTSHOF StR 71/20 1.
BESCHLUSS vom 5. August 2020 in der Strafsache gegen
2.
3.
wegen zu 1. und 2.: versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 3.: schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. August 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 5. Juli 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:050820B3STR71.20.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Zwar hat das Landgericht bei der Bestimmung der den Angeklagten G. betreffenden Freiheitsstrafe ein unzutreffendes Höchstmaß von 15 Jahren statt von elf Jahren und drei Monaten für den nach § 49 Abs. 1, § 23 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1, §§ 253, 255 StGB zugrunde gelegt. Zudem hat es einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB nicht in den Blick genommen. Es ist aber auszuschließen, dass die festgesetzte Strafe von einem Jahr und zehn Monaten hierauf beruht, da sie dem unteren Bereich des Strafrahmens entnommen und die divergierende Obergrenze ersichtlich nicht zum Tragen gekommen ist. Der nicht erörterte Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB sieht gegenüber dem herangezogenen Mindestmaß von sechs Monaten (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 Variante 2 StGB) ein solches von einem Jahr vor. Angesichts der konkreten Strafzumessungsgründe kommt nicht in Betracht, dass die Strafkammer eine doppelte Strafrahmenverschiebung vorgenommen hätte.
2. Die Feststellungen unter II. 2 (Anklagepunkt 5) der Urteilsgründe tragen den Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung beziehungsweise Beihilfe hierzu; denn die Täter zwangen die Genötigten unter Anwendung von körperlicher Gewalt und deren Androhung zumindest zu Geldzahlungen. Daher bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, inwieweit es sich bei dem erzwungenen Diebstahl von Waren und dem Abschluss von Mobilfunkverträgen sowie der anschließenden Aushändigung der Gegenstände um die Preisgabe von eigenen oder fremden Vermögenswerten handelt, deren Schutz der Genötigte wahrnehmen kann und will (vgl.
BGH, Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 125; Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 4 StR 548/19, NStZ 2020, 286 Rn. 4; vom 6. Mai 2014 - 5 StR 170/14, NStZ-RR 2014, 246).
Schäfer Wimmer Berg Anstötz Erbguth Vorinstanz: Dresden, LG, 05.07.2019 - 434 Js 17386/17 16 KLs (2)