• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 Ni 12/16 (EP)

BUNDESPATENTGERICHT Ni 12/16 (EP) (Aktenzeichen)

…

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am

13. September 2016 …

In der Patentnichtigkeitssache BPatG 253 08.05 betreffend das europäische Patent 1 890 583 (DE 50 2006 012 306)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Voit, den Richter Dr. agr. Huber, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel und Dipl.-Ing. Brunn für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 890 583 (Streitpatent), das am 24. April 2006 unter Beanspruchung der Prioritäten DE 10 2005 019 624 vom 26. April 2005 und DE 10 2005 023 084 vom 13. Mai 2005 angemeldet worden ist. Beim DPMA wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen DE 50 2006 012 306.1 geführt. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung: „Vorrichtung zum Trockenschleudern eines Wischkopfes“ und umfasst 16 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung wie folgt:

1. Vorrichtung zum Trocknen (1) von Wischtüchern und/oder Wischbezügen und/oder Wischmopps und/oder Wischplatten und/oder Wischköpfen (29) eines Wischgerätes (31) mit einer Schleudervorrichtung (3), wobei die Schleudervorrichtung (3) von einem Behälter (15) für Reinigungsflüssigkeit (17) getragen ist oder zumindest teilweise innerhalb eines Gehäuses (9) angeordnet ist, das auf und/oder in einem Behälter (15) für Reinigungsflüssigkeit (17) angeordnet werden kann, und wobei die Schleudervorrichtung eine in dem Gehäuse (9) oder dem Behälter (15) drehbar gelagerte Aufnahme (5) aufweist, in die ein Wischtuch und/oder ein Wischbezug und/oder ein Wischmopp und/oder ein Wischgerät (31) und/oder eine Wischplatte einführbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung zum Trocknen derart eingerichtet ist, dass bei bestimmungsgemäßen Trockenschleudern die Antriebskraft und/oder Antriebsenergie zum Ausschleudern über ein Wischgerät (31) und/oder ein Bauteil eines Wischgerätes auf die Schleudervorrichtung (3) übertragen ist.

Patentanspruch 5 lautet in der erteilten Fassung wie folgt:

5. Reinigungssystem, umfassend eine Vorrichtung (1) zum Trocknen nach einem der vorhergehenden Ansprüche sowie ein Wischgerät (31) mit einem drehbar gelagerten, über eine am Wischgerät (31) vorgesehene Antriebsvorrichtung (39) antreibbaren Wischkopf, wobei beim Trockenschleudern die Antriebskraft und/oder Antriebsenergie zum Ausschleudern über das Wischgerät und/oder ein Bauteil des Wischgeräts auf die an der Vorrichtung zum Trocknen (1) vorgesehene Schleudervorrichtung übertragen ist.

Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 16 wird auf die Streitpatentschrift (EP 1 890 583 B1) verwiesen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der jeweilige Gegenstand der angegriffenen Patentansprüche sei nicht patentfähig, da er nicht neu sei und nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Die Klägerin bezieht sich auf folgende Entgegenhaltungen:

S4 US 4,642,832 A S5 GB 235 684 A S6 US 1,818,048 A S7 US 3,197,794 A S8 GB 742 A S9 DE 102 23 074 C1 S10 JP 2003-350691 A 10Ü automatisch erstellte englische Übersetzung der S10 S11 DE 588 153 A S12 DE 25 18 486 A S14 CN 2 582 532 Y 14Ü eine von einem technischen Fachübersetzer erstellte englische Übersetzung der S14 S15 DE 44 04 353 A1 S16 US 2,777,144 A S17 JP 03-055022 A 17Ü eine englische Übersetzung der Zusammenfassung der S17 S18 WO 92/14394 A1 S19 US 4,506,403 A S20 WO 2005/027707 A1 S21 DE 103 11 812 B3 S22 DE 583 311 A S23 AT 23 792 E S24 S24Ü S25 FR 848 688 A deutsche Übersetzung der S24 US 4,344,201 A Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 12. September 2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, übermittelten weiteren Angriffsmittel hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2016 nach § 83 Abs. 4 PatG zurückgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 1 890 583 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären und der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den Hilfsanträgen I und II gemäß Schriftsatz vom 18. Juli 2016.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig. Sie regt an, das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 12. September 2016 als verspätet zurückweisen, da die späte Vorlage der Druckschriften sowie die Geltendmachung einer angeblich offenkundigen Vorbenutzung nicht entschuldigt sei; im Übrigen mangele es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung, dass wie von der Klägerin behauptet, Modelle gemäß der S9 tatsächlich gebaut und in den Handel gebracht wurden.

Der Senat hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG zugeleitet. Auf diesen Hinweis vom 12. Mai 2016 wird Bezug genommen (Bl. 250 ff. d. A.).

Entscheidungsgründe A.

Die Klage ist zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Klageerweiterung gemäß § 264 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG auf den zunächst nicht angegriffenen Anspruch 9. Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn der Senat konnte nicht feststellen, dass die Gegenstände des Streitpatents in der erteilten Fassung wegen des von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, § 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ sich als nicht bestandsfähig erweisen, insbesondere dass die beanspruchte Lehre gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Trocknen von Wischtüchern und/oder Wischbezügen und/oder Wischmopps und/oder Wischplatten und/oder Wischköpfen eines Wischgerätes mit einer Schleudervorrichtung, wobei die Schleudervorrichtung von einem Behälter für Reinigungsflüssigkeit getragen ist oder zumindest teilweise innerhalb eines Gehäuses angeordnet ist, das auf und/oder in einem Behälter für Reinigungsflüssigkeit angeordnet werden kann, und wobei die Schleudervorrichtung eine in dem Gehäuse oder dem Behälter drehbar gelagerte Aufnahme aufweist, in die ein Wischtuch und/oder ein Wischbezug und/oder ein Wischmopp und/oder ein Wischgerät und/oder eine Wischplatte einführbar ist. Weiterhin betrifft das Streitpatent ein Reinigungssystem mit einer derartigen Vorrichtung zum Trocknen.

Nach Angabe des Streitpatents sind aus dem Stand der Technik Vorrichtungen zum Trocknen eines Wischgerätes bzw. Wischmopps bekannt, die eine in einem Eimer angeordnete Antriebseinrichtung aufweisen, die elektrisch oder manuell angetrieben ist. Bei diesen Vorrichtungen muss der Benutzer zur Bedienung sowohl das Wischgerät festhalten oder in einer speziellen Halterung verankern und gleichzeitig die Vorrichtungen zum Trocknen einschalten bzw. mit Hilfe einer Handkurbel oder eines Fußpedals antreiben, was umständlich und zeitraubend ist und außerdem sehr viel Geschick erfordert. Im Falle eines Fußantriebs muss der Benutzer sogar auf einem Bein balancieren, um die Vorrichtung zu betätigen.

Weiter sind aus dem Stand der Technik Wischgeräte bekannt, bei denen der Wischkopf des Wischgeräts zu Reinigungs- oder Trocknungszwecken über eine am Wischgerät angeordnete Antriebseinrichtung in Rotation oder zumindest in eine rotatorische Hin- und Her Bewegung gebracht werden kann und der Wischkopf des Wischgeräts dabei teilweise in einem Behälter eingeführt werden kann, mittels dem beim Reinigungs- oder Trocknungsvorgang weggeschleuderte Schmutzpartikel oder Feuchtigkeit aufgefangen werden.

Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift als Aufgabe der Erfindung, eine Vorrichtung zum Trocknen von Wischtüchern und/oder Wischbezügen und/oder Wischmopps und/oder Wischgeräten anzugeben, die bei einfacher Handhabung ein gutes Trocknungsergebnis erzielt und eine einfache Dosierung des Trocknungsgrades erlaubt.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlagen Patentanspruch 1 und Patentanspruch 5 jeweils in der erteilten Fassung nach Merkmalen gegliedert Folgendes vor:

1. Vorrichtung zum Trocknen (1) von Wischtüchern und/oder Wischbezügen und/oder Wischmopps und/oder Wischplatten und/oder Wischköpfen (29) eines Wischgerätes (31)

1.1 mit einer Schleudervorrichtung (3)

1.2 A wobei die Schleudervorrichtung (3) von einem Behälter (15) für Reinigungsflüssigkeit (17) getragen ist und eine in dem Behälter (15) drehbar gelagerte Aufnahme (5) aufweist, oder

1.2 B wobei die Schleudervorrichtung (3) zumindest teilweise innerhalb eines Gehäuses (9) angeordnet ist, wobei das Gehäuse (9) auf und/oder in einem Behälter (15) für Reinigungsflüssigkeit (17) angeordnet werden kann, und wobei die Schleudervorrichtung (3) eine in dem Gehäuse (9) drehbar gelagerte Aufnahme (5) aufweist,

1.3 und wobei in die Aufnahme (5) ein Wischtuch und/oder ein Wischbezug und/oder ein Wischmopp und/oder ein Wischgerät (31) und/oder eine Wischplatte einführbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass 1.4 die Vorrichtung zum Trocknen derart eingerichtet ist, dass bei bestimmungsgemäßen Trockenschleudern die Antriebskraft und/oder Antriebsenergie zum Ausschleudern über ein Wischgerät (31) und/oder ein Bauteil eines Wischgerätes auf die Schleudervorrichtung (3) übertragen ist.

5. Reinigungssystem, umfassend 5.1. eine Vorrichtung (1) zum Trocknen nach einem der vorhergehenden Ansprüche sowie 5.2 ein Wischgerät (31) mit einem drehbar gelagerten, über eine am Wischgerät (31)

vorgesehene Antriebsvorrichtung (39) antreibbaren Wischkopf, 5.3. wobei beim Trockenschleudern die Antriebskraft und/oder Antriebsenergie zum Ausschleudern über das Wischgerät und/oder ein Bauteil des Wischgeräts auf die an der Vorrichtung zum Trocknen (1) vorgesehene Schleudervorrichtung übertragen ist.

2. Als für den Gegenstand des Streitpatents zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der umfangreiche Kenntnisse im Bereich der Entwicklung von manuellen Bodenreinigungseinrichtungen und deren Zubehör aufweist.

3. Der Senat legt den Patentansprüchen 1 und 5 folgendes Verständnis zu Grunde:

Das Streitpatent betrifft nach Anspruch 1 eine Vorrichtung zum Trocknen von Wischtüchern und/oder Wischbezügen und/oder Wischmopps und/oder Wischplatten und/oder Wischköpfen eines Wischgerätes (Merkmal 1) mit einer Schleudervorrichtung (Merkmal 1.1). Der Anspruch 1 verlangt dabei keine räumliche Trennung von dem Wischgerät und der Vorrichtung zum Trocknen. Vorrichtungen, bei denen das Wischgerät konstruktiv mit der Vorrichtung zum Trocknen verbunden ist, fallen auch unter den Anspruch 1.

Entsprechend der Merkmale 1.2 A und 1.2 B enthält der Anspruch 1 zwei alternative Ausgestaltungen der Schleudervorrichtung. Nach Merkmal 1.2 A wird die Schleudervorrichtung von einem Behälter für Reinigungsflüssigkeít 17 getragen. Diese Ausgestaltung entspricht dem in den Figuren 9 und 10 gezeigten Ausführungsbeispiel. Nach Merkmal 1.2 B ist die Schleudervorrichtung alternativ zumindest teilweise in einem Gehäuse angeordnet, wobei dieses Gehäuse auf und/oder in einem Behälter für Reinigungsflüssigkeít angeordnet werden kann, vgl. hier die Darstellung in der Figur 1 mit dem teilweise im Reinigungsbehälter 15 angeordneten Gehäuse 9.

Entsprechend den Merkmalen 1.2 A und 1.2 B weist die Schleudervorrichtung 3 bei beiden alternativen Ausgestaltungen eine entweder im Gehäuse 9 oder direkt im Reinigungsbehälter 15 drehbar gelagerte Aufnahme 5 auf, welche wiederum nach Anspruch 3 nur vorzugsweise zumindest teilweise als ein Sieb ausgebildet ist (vgl. Absätze [0016] bzw. [0017] des Streitpatents).

Nach Absatz [0012] soll die Erfindung den besonderen Vorteil haben, dass der Benutzer sowohl zum Wischen, als auch zum Ausspülen und Trocknen des Wischgeräts, außer dem Wischgerät selbst, keine anderen Bauteile anfassen muss. Das heißt, dass der Benutzer das Wischgerät unmittelbar nach Gebrauch ohne Zwischenschritte in die Vorrichtung zum Trocknen einführen kann. Unter der drehbaren Lagerung der Auflage im Gehäuse oder Behälter im Sinne des Streitpatents ist daher zu verstehen, dass die Aufnahme direkt im Gehäuse oder Behälter (z. B. über den Dorn 11 in Figur 1) gelagert ist und das Wischgerät zur Trocknung in die Aufnahme direkt eingeführt wird. Lösungen, bei denen das Wischgerät vor der Trocknung erst mit einer Aufnahme/Schleudervorrichtung verbunden werden muss und diese Aufnahme/Schleudervorrichtung nur über das Wischgerät mittelbar am Gehäuse oder Behälter gelagert wird, fallen daher nicht unter den Gegenstand des Streitpatents.

Der Argumentation der Klägerin, das Patent unterscheide nicht, ob die Aufnahme der Schleudervorrichtung direkt oder indirekt vom Behälter/Gehäuse getragen wird, teilt der Senat nicht. Die Merkmale 1.2A und 1.2B verlangen explizit „eine in dem Behälter bzw. Gehäuse drehbar gelagerte Aufnahme“, in die nach Merkmal 1.3 ein Wischgerät einführbar ist. Das Streitpatent enthält dabei keinerlei Hinweise darauf, dass die drehbar gelagerte Aufnahme über das in die Aufnahme eingeführte Wischgerät indirekt bzw. nur mittelbar im Behälter/Gehäuse gelagert sein kann. Daher ist unter den Merkmalen 1.2A und 1.2B eine unmittelbare bzw. direkte Lagerung der Aufnahme im Behälter/Gehäuse zu verstehen.

Die Aufnahme (5) ist dabei direkt oder über ein Gehäuse in einem Behälter für Reinigungsflüssigkeit gelagert. Auch wenn das Streitpatent dies in der Beschreibung nicht ausdrücklich feststellt, ist unter einem Behälter selbstverständlich ein Gefäß mit einem Boden zu verstehen, in dem die Reinigungsflüssigkeit gesammelt oder zurückgehalten werden kann. Sowohl die Figuren des Ausführungsbeispiels als auch die Offenbarung von Behältern in dem im Streitpatent genannten Stand der Technik (S7, S9, S21, S22) lassen keine andere Interpretation zu.

Nach Merkmal 1 3 ist in die Aufnahme (5) ein Wischtuch und/oder ein Wischbezug und/oder ein Wischmopp und/oder ein Wischgerät (31) und/oder eine Wischplatte einführbar.

Entsprechend Merkmal 1.4 ist die Vorrichtung zum Trocknen „derart eingerichtet, dass bei bestimmungsgemäßen Trockenschleudern die Antriebskraft und/oder Antriebsenergie zum Ausschleudern über ein Wischgerät (31) und/oder ein Bauteil eines Wischgerätes auf die Schleudervorrichtung (3) übertragen ist.“ Dies ist im Sinne des Streitpatents so zu verstehen, dass beim Schleudervorgang die drehbar gelagerte Aufnahme mit dem sich darin befindlichen Kopf eines Wischgerätes über das Wischgerät und nicht über den Behälter für Reinigungsflüssigkeit oder das Gehäuse angetrieben wird. Entsprechend Absatz [0034] kann die am Wischgerät angeordnete Antriebsvorrichtung entweder die Aufnahme und/oder das Sieb und/oder den Deckel und/oder den Einführschacht antreiben. Bevorzugt wird das Wischgerät bzw. ein drehbar gelagerten Wischkopf eines Wischgerätes selbst angetrieben. Nach Absatz [0037] treibt der drehbare Wischkopf seinerseits dann die Aufnahme und/oder das Sieb und/oder den Deckel und/oder den Einführschacht an, wozu er mechanisch mit der Vorrichtung zum Trocknen (1) verkoppelbar ist (Anspruch 2).

Im Absatz [0085] des Streitpatents wird noch eine Ausgestaltung der Vorrichtung zum Trocknen genannt, nach der im Widerspruch zum Gegenstand des Anspruchs 1 auch vorgesehen sein kann, dass das Sieb 7 direkt von einer Antriebseinrichtung angetrieben wird. Da das Merkmal 1.4 hinsichtlich des Antriebs der Schleudervorrichtung über das Wischgerät jedoch eindeutig ist, ist die betreffende Ausgestaltung, die anscheinend auf eine der verschiedenen, in der Prioritätsanmeldung DE 10 2005 023 084 genannten Ausgestaltungen zurückgeht, nicht Gegenstand der in den Ansprüchen des Streitpatents beanspruchten Vorrichtung zum Trocknen. Darüber hinaus beinhaltet auch der Anspruch 5, der auf das Reinigungssystem mit einer Vorrichtung zum Trocknen nach den Ansprüchen 1 bis 4 gerichtet ist, explizit ein Wischgerät, das einen drehbar gelagerten, über eine am Wischgerät vorgesehene Antriebsvorrichtung antreibbaren Wischkopf aufweist.

Darüber hinaus ist die Ausgestaltung der patentgemäßen Antriebsvorrichtung mit einem Freilauf nur eine mögliche Ausgestaltung des patentgemäßen Reinigungssystems nach Anspruchs 16, wodurch ausgeschlossen ist, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 schon implizit eine im Behälter oder Gehäuse angeordnete Antriebsvorrichtung zum Antrieb der Schleudervorrichtung mit einem Freilauf offenbart.

Unter einem „bestimmungsgemäßen Trockenschleudern“ ist zu verstehen, dass das auszuschleudernde Wischgerät in der Schleudervorrichtung mit einer so hohen Drehzahl beaufschlagt wird, die gewährleistet, dass Schmutzpartikel und Feuchtigkeit derart aus dem Wischkopf ausgeschleudert werden, dass dieser nahezu trocken ist (vgl. Absatz [0076]). Vorrichtungen zum Auswringen eines Wischkopfs, wie z. B. die S24 oder die nicht zugelassene S31 zeigen, sind aufgrund des anderen Trocknungsprinzips mit geringer Drehzahl und hohem Krafteinsatz für ein bestimmungsgemäßes Trockenschleudern nicht geeignet und fallen nicht unter den Gegenstand des Streitpatents.

Die „Antriebskraft bzw. Antriebsenergie“ kann entweder durch eine elektrisch betriebene Antriebsvorrichtung (Absätze [0039] und [0056]) oder durch einen manuell zu betätigen Drehantrieb ([0057]) aufgebracht werden. Für den Antrieb mit der Hand sind vorzugsweise neben Seilzug- und Kurbelantrieben sogenannte „Brummkreiselantriebe“ (Absätze [0040] - [0042]) oder „Drillstangenantriebe“ (Absatz [0063]) vorgesehen.

Erzeugung und Herkunft der Antriebskraft/-energie sind in Anspruch 1 nicht definiert. Daher fallen aufgrund der breiten Formulierung alle möglichen, am Wischgerät angeordneten Antriebe unter den Gegenstand des Anspruchs 1. Ein ausschließliches Drehen des Wischgerätes mit den Händen ohne eine am Wischgerät angeordnete Antriebsvorrichtung in der Schleudervorrichtung fällt jedoch nicht unter den Gegenstand des Streitpatents, da dadurch die erforderlichen Drehzahlen zum „bestimmungsgemäßen Trockenschleudern“ nicht zu erreichen wären.

Mit der Ausgestaltung der beanspruchten Vorrichtung zum Trocknen mit dem kennzeichnenden Merkmal 1.4 soll eine Vorrichtung zum Trocknen von Wischtüchern u. ä. angegeben werden, die bei einfacher Handhabung ein gutes Trocknungsergebnis erzielt und eine einfache Dosierung des Trocknungsgrades erlaubt. Dazu sollen die beschriebenen Nachteile des Stands der Technik behoben werden (Absätze [0002] bis [0009]), nach denen bekannte Vorrichtungen zum Trocknen eines Wischgerätes in der Regel eine in einem Eimer angeordnete Antriebseinrichtung aufweisen, die elektrisch oder manuell angetrieben wird, wodurch der Benutzer zur Bedienung daher sowohl das Wischgerät festhalten und gleichzeitig die Vorrichtungen zum Trocknen einschalten bzw. mit Hilfe einer Handkurbel oder eines Fußpedals antreiben muss, was umständlich und zeitraubend ist und außerdem sehr viel Geschick erfordert.

Der Auffassung der Klägerin, es müsse in der Aufgabe ein konkretes, von der strittigen Erfindung gelöstes technisches Problem genannt werden, folgt der Senat diesbezüglich nicht und sieht die im Streitpatent genannte Aufgabenstellung für die Beurteilung des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit als ausreichend an, zumal Aufgabenstellungen keine Lösungsbestandteile enthalten dürfen, was bei einem zu konkreten Bezug auf ein technisches Problem durchaus schon der Fall sein kann.

Im Anspruch 5 wird ein Reinigungssystem beansprucht, das neben der Vorrichtung zum Trocknen nach einem der Ansprüche 1 bis 4 (Merkmal 5.1) ein Wischgerät (31) mit einem drehbar gelagerten, über eine am Wischgerät (31) vorgesehene Antriebsvorrichtung (39) antreibbaren Wischkopf (Merkmal 5.2) umfasst, wobei nach Merkmal 5.3 (analog zum Merkmal 1.4) beim Trockenschleudern die Antriebsenergie vom Wischgerät auf die an der Vorrichtung zum Trocknen vorgesehene Schleudervorrichtung übertragen wird.

Entsprechend Absatz [0034] besteht das Reinigungssystem aus der Vorrichtung zum Trocknen und einem Wischgerät bzw. nach Absatz [0049] werden das Wischgerät und die Vorrichtung zum Trocknen als ein in sich abgestimmtes Reinigungssystem hergestellt. Dementsprechend verlangt der Anspruch 5 nicht, dass das beanspruchte Reinigungssystem über einen offenen Teil des Behälters 15 für Reinigungsflüssigkeit verfügt, der zum Ausspülen oder Wässern des Wischkopfes vor der nächsten Reinigung verwendet werden kann (Absatz [0074]). Daher fällt auch jede separate Vorrichtung zum ausschließlich Trocknen eines Wischgerätes, in die ein Wischgerät eingeführt werden kann und die nicht zum eigentlichen Reinigen mit sauberer Reinigungsflüssigkeit geeignet ist, unter den Anspruch 5.

II. Zum Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit Der Senat konnte nicht feststellen, dass der streitpatentgemäßen Vorrichtung zum Trocknen nach Anspruch 1 bzw. dem Reinigungssystem nach Anspruch 5 des Streitpatents vor dem Hintergrund des geltend gemachten Standes der Technik die Neuheit fehlt. Diese Gegenstände erweisen sich entgegen dem Vortrag der Klägerin auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche werden von der Patentfähigkeit der Ansprüche 1 und 5 getragen.

1. Der Senat hat die mit Schriftsatz der Klägerin vom 12. September 2016 und damit erst nach Ablauf der hierfür nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzten Frist neu vorgebrachten Angriffsmittel durch Beschluss zurückgewiesen, da deren Berücksichtigung eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte und die über die Folgen einer Fristversäumung belehrte Klägerin die Verspätung nicht genügend entschuldigt hat (§ 83 Abs. 4 PatG).

Die Klägerin konnte auf Nachfrage im Termin nicht ausreichend darlegen, warum die Druckschriften gemäß Anlagen S31 und S32 nicht rechtzeitig hätten vorgelegt werden können. Soweit sie sich auf ausländische Verletzungsverfahren beruft, in denen dieser Stand der Technik eingeführt worden sei, fehlen jegliche konkrete Angaben und Nachweise darüber, um welche Verfahren es sich dabei handelt und wann die Druckschriften dort eingeführt worden sind.

Da die Klägerin bereits mit der Klageerhebung die angeblich fehlende Neuheit der Erfindung auf die Druckschrift S9 gestützt hat, ist es für den Senat schon nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen es dafür des Nachbaus eines Modells gemäß der S9 bedurft hätte und warum die Klägerin davon ausging, ein solches Modell erst nach Ablauf der Frist des § 83 Abs. 2 PatG vorlegen zu können. Für ihre weitere Behauptung, sie habe erst am 11. September 2016 erfahren, dass eine Vorrichtung gemäß S9 tatsächlich gebaut und ab Anfang 2005 beworben worden sei, ist der Hinweis auf ein angebliches Geschmacksmuster, das die Gestaltung eines bestimmten Eimers zeigt, schon im Ansatz unbehelflich, weil für die Beur- teilung der Patentfähigkeit maßgebliche technische Merkmale regelmäßig nicht Gegenstand dieses Schutzrechts sind. Auch die als Anlagen S28 und S29 vorgelegten Unterlagen, die eine angebliche Vorbenutzung eines Eimers mit frei drehbarem Sieb belegen sollen, werfen mangels ausreichender Substantiierung zahlreiche Fragen auf, die eine Vertagung der mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten.

2. Der Gegenstand des Patentanspruch 1 erweist sich als patentfähig, da die beanspruchte Lehre neu ist (Art. 54 EPÜ) und für den angesprochenen Fachmann im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents durch den Stand der Technik nicht nahegelegt war (Art. 56 EPÜ). Deshalb erweist sich der auf fehlende Patentfähigkeit gerichtete Nichtigkeitsangriff nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ als unbegründet.

2.1. Die schon in der ursprünglichen Anmeldung des Streitpatents genannte S9 zeigt eine Vorrichtung zum Trocknen 1 eines Wischkörpers 14 (Merkmal 1) mit einer Schleudervorrichtung 65 (Merkmal 1.1), wobei die Schleudervorrichtung 65 von einem Behälter für Reinigungsflüssigkeít 21 getragen ist und eine in dem Behälter drehbar gelagerte Aufnahme 49 aufweist (Merkmal 1.2 A), wobei in die Aufnahme 49 ein Wischkörper 14 einführbar ist (Merkmal 1.3).

Im Gegensatz zum Streitpatent ist die Vorrichtung zum Trocknen nach der S9 nicht wie in Merkmal 1.4 gefordert dazu eingerichtet, dass beim bestimmungsgemäßen Trockenschleudern die Antriebskraft und/oder Antriebsenergie zum Ausschleudern über den Wischkörper 14 auf die Schleudervorrichtung 65 übertragen wird. Die Schleudervorrichtung der S9 wird ausschließlich über eine im Behälter für Reinigungsflüssigkeit 21 angeordnete Antriebsvorrichtung 34 angetrieben.

Nach den Ausführungen der Klägerin stellt das Merkmal 1.4 ein funktionelles Merkmal der beanspruchten Vorrichtung dar. Daher würde im Merkmal 1.4 beansprucht, dass „die Schleudervorrichtung dazu geeignet sein muss, Antriebskraft/Antriebsenergie über das Wischgerät zu empfangen.“ Bei der Beurteilung der Neuheit käme es regelmäßig nur darauf an, dass die aus dem Stand der Technik bekannte Vorrichtung diese Funktion erfüllen kann. Würde ein Wischgerät (mit oder ohne Antrieb) in eine Schleudervorrichtung gemäß der S9 eingeführt und würde das Wischgerät (z. B. per Hand) in Drehung versetzt, so würde sich die Schleudervorrichtung bzw. die drehbar gelagerte Aufnahme dank einer Rutschkupplung als Freilauf in der Schleudervorrichtung mitdrehen, es würde also Antriebskraft von dem Wischgerät auf die Schleudervorrichtung bzw. Aufnahme übertragen und die Schleudervorrichtung gemäß S9 wäre dazu geeignet, Antriebskraft/Antriebsenergie über das Wischgerät zu empfangen. Ob die Vorrichtung gemäß S9 noch einen weiteren Antrieb aufweise oder nicht, würde auch keine Rolle spielen, da alle strukturellen Merkmale gemäß Anspruch 1 des Streitpatentes vorhanden wären und diese Merkmale auch geeignet wären, die genannte Funktion (Übertragung der Antriebskraft vom Wischgerät auf die Schleudervorrichtung bzw. Aufnahme) zu erfüllen.

Dieser Auffassung der Klägerin vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Das Merkmal 1.4 stellt zwar ein funktionelles Merkmal dar, bildet aber aufgrund seiner Anforderungen die strukturellen Merkmale 1 bis 1.3 weiter aus. Nach Merkmal 1.4 soll die Antriebskraft und/oder Antriebsenergie über ein Wischgerät und/oder ein Bauteil eines Wischgerätes zum bestimmungsgemäßen Trockenschleudern auf die Schleudervorrichtung übertragen werden. Entsprechend der Ausführungen zur Auslegung des Senats bedeutet dies, dass das Wischgerät dabei eine Drehzahl erreichen muss, die sicherstellt, dass die Feuchtigkeit derart aus dem Wischkopf ausgeschleudert wird, dass dieser nahezu trocken ist. Die S9 gibt dafür beispielsweise einen Drehzahlbereich von 250 bis etwa 500 Umdrehungen pro Minute an (Absatz [0048]).

Die S9 offenbart keinen Freilauf, sondern nur eine Rutschkupplung (Absatz [0021]). Diese ist gegen eine Feder vorgespannt (Absatz [0042]) und dient dazu, bei unsachgemäßer Handhabung der Ausschleudervorrichtung und Überschreiten eines definierten Drehmoments die Leistungsübertragung vom Antrieb auf den Wischkopf zu unterbinden, um Verletzungen des Bedieners zu vermeiden. Daher ist die Schleudervorrichtung der S9 durch ein eingestelltes Wischgerät nicht frei antreibbar, sondern müsste bei Antrieb über das Wischgerät den Elektroantrieb mitdrehen und mitbeschleunigen. Die Antriebseinrichtung 34 umfasst einen elektrischen Antriebsmotor 36, der über eine Riemenscheibe 37 und einen Zahnriemen 38 mit einer Zahnriemenscheibe 39 gekoppelt ist, die drehfest auf einer Antriebswelle 40 gehalten ist, die wiederum über die Rutschkupplung 44 und ein Zwischenstück 43 mit der Wischkörperhalterung 45 als drehbare Aufnahme verbunden ist. Die Klägerin vermochte den Senat mit ihrem Vortrag nicht davon zu überzeugen, dass die Wischkörperhalterung der S9 über das Wischgerät derart angetrieben werden kann, dass unter Berücksichtigung der mitzudrehenden Antriebsvorrichtung mit allen zugehörigen Komponenten die Wischkörperhalterung eine Drehzahl erreicht, die dafür geeignet ist, das Wischgerät bestimmungsgemäß trockenzuschleudern. Daher wird weder das Antriebskonzept der drehbaren Aufnahme des Streitpatentgegenstands in der S9 offenbart noch ist der Gegenstand der S9 dafür geeignet, die bestimmungsgemäße Funktion des Streitgegenstandes zu erfüllen.

2.2. Die S4 zeigt eine Vorrichtung zum Trocknen von Wischtüchern oder ähnlichen (Merkmal 1) mit einer Schleudervorrichtung (Merkmal 1.1). Der Gegenstand der S4 dient zum Reinigen des Bodens und Auswringen des Wischtuchs. Die Vorrichtung weist ein Gehäuse („container 3“) auf, in dem an einem Stützkörper („support body 9“) über ein Rohr („tubular element 9“) eine Aufnahme in Form eines nach unten offenen, rohrförmigen Lochzylinders („perforetad basket 10“) drehbar gelagert ist (Spalte 3, Z. 34 –

52). Weiterhin ist in dem Gehäuse 3 eine Stange („rod 17“) längsverschieblich gelagert, an deren unterem Ende ein Wischtuch („floor-cloth 18“) drehbar angebracht ist. (Spalte 3, Z. 53 – 68, Spalte 4, Z. 12 – 17). Zum Ausschleudern wird die Stange 17 über den Antrieb nach oben gefahren, so dass sich das Wischtuch 18 innerhalb des gelochten Korbes 10 befindet.

Anschließend wird über den Antrieb 16 der gelochte Korb 10 in eine Drehbewegung versetzt und nimmt das an der Stange 17 drehbar gelagerte Wischtuch 18 mit, welches dadurch durch die Zentrifugalkraft an den Korb 10 gepresst und entwässert wird (Spalte 4, Z. 1 – 11 sowie 27 – 30). Zum Reinigen des Bodens wird die Stange 17 mit dem Wischtuch 18 nach unten ausgefahren

(Fig. 2). Die Drehbewegung des Korbes wird dabei mittels einer Platte 17 auf das Wischtuch 18 übertragen (Spalte 4, Z. 30 – 43). Das Gehäuse 3 ist unten offen und stellt daher keinen Behälter für Reinigungsflüssigkeit im Sinne des Streitpatents dar. Ein Behälter 30 für Reinigungsmittel ist bei der S4 oberhalb der Schleudervorrichtung im Behälter 2 angeordnet.

Die S4 zeigt damit weder den ersten Teil des Merkmals 1.2 A noch des Merkmals 1.2 B, da der gelochte Korb (10) als Aufnahme nicht vom Behälter für Reinigungsflüssigkeit getragen wird und das Gehäuse (3) nicht auf und/oder in einem Behälter für Reinigungsflüssigkeit (17) angeordnet ist. Darüber hinaus wird im Gegensatz zum Merkmal 1.4 des Streitpatents die Antriebsenergie zum Tro- ckenschleudern von dem gelochten Korb 10 als Schleudervorrichtung auf das Wischtuch 18 übertragen und nicht umgekehrt. 2.3. Die S14 zeigt eine Vorrichtung zum Trocknen von Wischtüchern oder ähnlichen nach Merkmal 1, mit einer Schleudervorrichtung („cylinder 1“ – Merkmal 1.1), wobei die Schleudervorrichtung 1 von einem Behälter 8 für Reinigungsflüssigkeit getragen ist (Figur 4 – erster Teil von Merkmal 1.2 A).

Die Schleudervorrichtung bzw. Aufnahme 1 der S14 wird vor dem Betrieb der Vorrichtung über den Stiel des Wischmopps gestülpt (S14Ü, S. 2, Z. 21-32), wobei dabei der Kopf des Wischmopps in die Aufnahme 1 eingeführt wird (Merkmal 1.3). Anschließend wird der Wischmopp mit der Aufnahme 1 in einem Support 7 im oberen Bereich des Behälters 8 gelagert (Seite 2, Z. 19 – 27). Daher weist die in der S14 gezeigte Vorrichtung keine in dem Behälter oder dem Gehäuse drehbar gelagerte Aufnahme im Sinne des Gegenstands des Streitpatents nach dem zweiten Teil von Merkmal 1.2 A oder dem Merkmal 1.2 B auf, auch wenn der im Support gelagerte Wischmopp mit der Aufnahme 1 durch ein Seil 2 in Drehung versetzt wird, wodurch die durch das Seil auf den Stiel des Wischmopps ausgeübte Antriebskraft über den Wischmopp auch auf den Zylinder 1 als Schleudervorrichtung übertragen wird.

2.4. Die S23 zeigt ähnlich der S4 eine Vorrichtung zum Trocknen von Wischtüchern (Merkmal 1) mit einer Schleudervorrichtung 60 (Merkmal 1.1).

Die Vorrichtung weist ein Gehäuse 14 auf, in dessen unterer Kammer 36 ein Korb 62 als Aufnahme in Form eines nach unten offenen, rohrförmigen Lochzylinders drehbar gelagert ist (S. 4, Abs. 3). Weiterhin ist in dem Gehäuse 14 eine Welle 46 längsverschieblich gelagert, an deren unterem Ende ein Wischer 50 angebracht ist. Zum Ausschleudern wird die Welle 46 mit dem integrierten Antrieb 76 durch den Handgriff 80 und die Stange 78 nach oben verschoben, so dass sich der Wischer 50 innerhalb des gelochten Korbes 62 befindet und über die Kontakte 84, 86 der Antrieb 76 betätigt wird. Dadurch wird über die Welle 46 der Wischer 50 in eine Drehbewegung versetzt und nimmt den gelochten Korb 62 mit, wobei der Wischer 50 durch die Zentrifugalkraft an den Korb 62 gepresst und entwässert wird (Merkmal 1.4). Das ausgewrungene Wasser fließt dabei über die Öffnung 34 in der Kammer 36 ab (S. 6, Abs. 1). Zum Reinigen des Bodens wird die Welle 46 mit dem Wischer 50 nach unten ausgefahren (Fig. 1+2).

Nach Auffassung der Klägerin geht aus der Beschreibung der S23, Brückenabsatz Seite 5/6, wonach sich die aus dem Wischer 50 ausgewrungene Reinigungsflüssigkeit längs der Wand 28 in der unteren Kammer 36 des Gehäuses 14 sammelt und durch die Öffnung 34 abfließt, hervor, dass das Gehäuse 14 mit der Kammer 36 einen Behälter im Sinne des Streitpatents darstellt.

Auch dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Aus der Offenbarung des Streitpatents geht unzweifelhaft hervor, dass unter einem Behälter im Sinne des Streitpatents ein geschlossener Behälter zu verstehen ist, in welchem Wasser bzw. Reinigungsflüssigkeit derart vorgehalten werden kann, dass der Bediener eine Vielzahl von Reinigungs- und daran anschließenden Schleudervorgängen durchführen kann, ohne die Arbeit zu unterbrechen, um das Wischgerät zu reinigen und wieder mit neuer Reinigungsflüssigkeit zu befeuchten.

Das Gehäuse 14 mit der Kammer 36 der S23 ist dafür nicht geeignet, da es unten offen ist und der Bediener nach jedem Schleudervorgang einen Bodenablauf oder ähnliches aufsuchen muss, um die ausgeschleuderte Flüssigkeit abfließen zu lassen, bevor er seine Arbeit fortsetzen kann (S. 6, Absatz 3). Im Übrigen ist das Gehäuse 14 im Gegensatz zum Streitpatent auf Grund seiner Bauweise auch nicht dafür geeignet, Reinigungsflüssigkeit für die Wischarbeit bereitzustellen. Wie die Reinigungsflüssigkeit bereitgestellt wird, lässt die S23 völlig offen (S. 5, Absatz 2; „….Der Wischer 50 ist während dieser Arbeit normalerweise in eine Reinigungsflüssigkeit eingetaucht und dann unterhalb des Fußes 32 ausgebreitet….“). Das Gehäuse 14 bzw. der Korb 36 stellen daher keinen Behälter für Reinigungsflüssigkeit im Sinne der Merkmale 1.2 A oder 1.2 B des Streitpatents dar.

3. Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass sich die Lehre nach Patentanspruch 1 bzw. Patentanspruch 5 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergab, unabhängig davon, von welchem Ausgangspunkt bei einer der möglichen Kombinationen, nämlich S9 (oder S10, S25) oder der S8 (oder S5) ausgegangen wird.

3.1 Die aus der S9 bekannte Vorrichtung zum Ausschleudern von Flüssigkeit aus einem Wischkörper kommt dem Gegenstand des Streitpatents am nächsten, da diese die Merkmale 1, 1.1, 1.2 A und 1.3 des Anspruchs 1 zeigt. Die S9 bildet daher für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den geeigneten Ausgangspunkt.

Nach Auffassung der Klägerin könnte der Fachmann die in der S9 offenbarte alternative Ausgestaltung, bei der die Wischkörperhalterung manuell mit einer Handkurbel oder einem Fußpedal angetrieben werden kann (S. 9, Absatz [0011]), als nachteilig angesehen haben, weil entsprechend den Ausführungen des Streitpatents der Benutzer zur Bedienung nicht nur das Wischgerät festhalten, sondern gleichzeitig auch noch die Trocknungsvorrichtung einschalten bzw. manuell antreiben müsse, was umständlich und zeitraubend wäre und außerdem sehr viel Geschick erfordere. Da die S9 sowohl manuelle als auch elektrische Antriebe beschriebe, gäbe es für den Fachmann, der sich ausgehend von der S9 die objektiv technische Aufgabe stellt, die Ausgestaltung des Eimers zu vereinfachen und ein alternatives Antriebskonzept vorzusehen, damit bei einfacher Handhabung ein gutes Trocknungsergebnis erzielt und eine einfache Dosierung des Trocknungsgrades erlaubt wird, offensichtlich nur zwei Möglichkeiten für einen solchen alternativen Antrieb: ein eigenes externes Gerät, was ein zusätzlich zu Eimer und Wischgerät zu handhabendes und zu transportierendes und mithin nachteiliges Bauteil darstelle, oder das Integrieren des Antriebs in das Wischgerät, wenn überhaupt ein Antrieb vorgesehen und das Wischgerät nicht einfach nur selbst gedreht werden soll. Andere Möglichkeiten bestünden nicht.

Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen.

Für den Fall, dass der Fachmann beim Gegenstand der S9 den mechanischen Antrieb der Wischkörper mittels Handkurbel oder Fußpedal aufgrund der schon beschriebenen Problematik als nachteilig ansehen sollte, offenbart die S9 mit der elektrischen Antriebsvorrichtung selbst schon einen alternativen Antrieb, der keine Hand- oder Fußbetätigung erfordert.

Entsprechend Absatz [0042]

der S9 ist zur Betätigung der elektrischen Antriebsvorrichtung auf der Gehäuseoberseite ein Tastschalter 51 angeordnet, der durch Bewegen der Wischkörperhalterung 45 in Richtung auf das Gehäuse 33 betätigt werden kann. Alternativ dazu könnte ein berührungsloser Näherungsschalter, beispielsweise ein Reed- Kontakt, innerhalb des wasserdichten Gehäuses 33 angeordnet werden, der durch Annäherung der Wischkörperhalterung 45 an das Gehäuse 33 betätigbar ist. Beide offenbarten Lösungen ermöglichen nur durch Einstellen des Wischgerätes in die Schleudervorrichtung eine Betätigung der elektrischen Antriebsvorrichtung, ohne dass der Benutzer per Hand oder Fuß einen Schalter an der Schleudervorrichtung betätigen muss.

Da im Gegenstand der S9 in der Ausgestaltung mit einer elektrischen Antriebsvorrichtung für die Wischkörperhalterung die vorstehend beschriebene Problematik der Bedienung bzw. des Betriebs der Schleudervorrichtung schon gelöst ist, besteht für den Fachmann ausgehend von der S9 gar keine Veranlassung, von dem bekannten Antriebskonzept abzuweichen und den Antrieb der Schleudervorrichtung vom Eimer in das Wischgerät zu verlagern, zumal angesichts des Gewicht eines gefüllten Behälters für Reinigungsflüssigkeit auch das Gewicht der elektrischen Antriebsvorrichtung im Behälter für den Benutzer im Betrieb der Schleudervorrichtung sich nicht nachteilig bemerkbar macht. Vielmehr hält ein mögliches zusätzliches Gewicht einer Antriebsvorrichtung im Stiel des Wischgerätes den Fachmann davon ab, den Antrieb vom Eimer in das Wischgerät zu verlagern, da der Benutzer das Wischgerät bei der Reinigungstätigkeit ständig bewegen muss und sich dabei ein schwereres Wischgerät negativ auswirkt. Darüber hinaus ist ein Wischgerät mit einer Antriebsvorrichtung im Stiel im Falle eines Umkippen oder Umfallen des Wischgerätes auf den Boden auch anfällig für etwaige Beschädigungen der Antriebsvorrichtung, was den Fachmann auch von einer derartigen Lösung abgehalten hätte.

Falls der Fachmann dennoch nach einem alternativen Antrieb für die Schleudervorrichtung gesucht haben sollte, hätte der Fachmann nach Auffassung der Klägerin die passende Lösung ohne irgendwelche Schwierigkeiten einfach aus einem breiten Angebot an ihm bekannten Antrieben wählen können, wobei ihm bestens bekannt gewesen wäre, dass sich solche Antriebe problemlos in Stiele von Wischgeräten integrieren ließen, da dies bereits bei einer Reihe von Geräten, z. B. S5, S6, S7und S8 erfolgt sei.

Auch dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anschließen. Die S5 und die S8 stellen die einzigen von der Klägerin vorgelegten Dokumente des Stands der Technik dar, die ein Wischgerät mit einem Drillstangenantrieb im Stiel zeigen, mit Hilfe dessen der Kopf des Wischgerätes getrocknet werden kann.

Die S6 und die S7 zeigen im Gegensatz dazu nur Entstaubungsvorrichtungen für einen trockenen Mopp, wobei der Stiel des Mopps jeweils einen Drehspindelantrieb ausweist. Die S7 zeigt dabei nur einen Entstaubungsbehälter mit Prallplatten, über die die Fransen des Mopps „ausgeklopft“ werden sollen. Die S5 wurde im Jahr 1925, die S8 im Jahr 1908 angemeldet. In der technischen Lösung eines Drillstangenantriebs im Stiel eines Wischgerätes ist daher, im Gegensatz zur von der Klägerin zitierten Entscheidung "Farbversorgungssystem" des BGH, keineswegs „ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs“ zu sehen. Daher ist nicht ersichtlich, dass für den Fachmann eine Veranlassung zur Heranziehung der S5 oder der S8 bestanden hat. Somit gelangt der Fachmann ausgehend von S9 unter Berücksichtigung seines Fachwissens- und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand der geltenden Ansprüche 1 und 5.

Darüber hinaus hätte auch für den Fall, dass die S8 oder die S5 durch den Fachmann dennoch in Betracht gezogen worden wären, auch eine etwaige Kombination der S9 und der S8 bzw. S5 nicht zum Gegenstand des Streitpatents geführt. Sollte der Fachmann, ausgehend von der S9, in Kenntnis der S5 und der S8 auf den Antrieb im Behälter für Reinigungsflüssigkeit verzichten und einen Drillstangenantrieb im Stiel des Wischgerätes in Betracht gezogen haben, hätte es für den Fachmann keine Veranlassung gegeben, die drehbar im Behälter gelagerte Wischkörperhalterung der S9 beizubehalten. Die Wischkörperhalterung der S9 ist dort für den formschlüssigen Antrieb des Wischkörpers durch die im Behälter angeordnete Antriebsvorrichtung zwingend erforderlich. Sollte der Fachmann den Antrieb des Wischkörpers über einen Drillstangenantrieb in Erwägung ziehen, wäre diese drehbar gelagerte Aufnahme nicht mehr notwendig. Die S8 offenbart dem Fachmann eine einfache und kostengünstige Lösung für die Lagerung des rotierenden Wischkörpers im Behälter ohne eine im Behälter drehbar gelagerte Aufnahme, bei der darüber hinaus Reibungsprobleme zwischen Wischkörper und Behälterinnenwand durch die größenmäßige Anpassung des Wischkörpers an den Innendurchmesser des Behälters vermieden werden.

Daher wäre der Fachmann ausgehend vom Gegenstand der S9 unter Berücksichtigung des Stands der Technik nach der S5 oder der S8 nicht zum Gegenstand des Streitpatents, sondern zu einem Gegenstand ähnlich oder gleich des in der S8 gezeigten gelangt.

3.2 Nach Auffassung der Klägerin hätte der Fachmann auch ausgehend von der S10 oder der S25 unter Heranziehung der S8 oder der S5 und seines Fachwissens ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Streitpatents gelangen können.

Auch dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anschließen. Die S10 und die S25 gehen nicht über die Offenbarung der S9 hinaus.

Die S10 und die S25 zeigen analog zur S9 jeweils eine Vorrichtung zum Trocknen von Wischköpfen eines Wischgerätes mit einer drehbar gelagerten Aufnahme und einem elektrischen Antrieb, die beide im Behälter angeordnet sind und den Wischkopf des Wischgerätes antreiben. Dabei zeigt die S10 mit dem Ausführungsbeispiel nach Figur 2 ebenfalls eine Ausgestaltung, bei der der Elektroantrieb nicht mit einem Fußpedal (wie in Figur 1), sondern über ein im Griffbereich des Bedieners angeordneten Panels 17 bedient wird.

S10 Figur 2 S25 Figur 2 Die S25 zeigt analog zur S9 eine Ausgestaltung, bei der der Elektroantrieb nicht mit einem Fußpedal, sondern über einen Kontaktschalter 72 bei Einstellen des Wischgerätes in die Schleudervorrichtung betätigt wird. Damit offenbaren auch die S10 und die S25 Lösungen, die durch Einstellen des Wischgerätes in die Schleudervorrichtung eine Betätigung der elektrischen Antriebsvorrichtung ermöglichen, ohne dass der Benutzer mit dem Fuß einen Schalter an der Schleudervorrichtung betätigen muss. Daher gelten die Ausführungen zur S9 betreff der fehlenden Veranlassung für den Fachmann, vom bekannten Antriebskonzept abzuweichen und den Antrieb der Schleudervorrichtung vom Eimer in das Wischgerät zu verlagern, analog auch für die S10 und die S25.

3.3 Die Klägerin hat weiterhin vorgetragen, dass es ausgehend von einem Wischgerät mit Drillstangenantrieb nach der S5 für den Fachmann naheliegend sei, dass die beim Betätigen des jeweiligen Drillstangenantriebs ausgeschleuderten Schmutz- oder Flüssigkeitspartikel aufgefangen werden müssten und dabei etwaige Reibung zwischen dem Auffangbehälter und dem sich drehenden Wischkopf vermieden werden müsste. Entsprechend dem Vortrag der Klägerin würde der Fachmann z. B. aus der angetriebenen, drehbar gelagerten Aufnahme der S9 oder S10, die über einen Freilauf verfügen, erkennen, dass auch ein bekannter Wischmopp mit Drillstangenantrieb in diese Aufnahme bzw. dieses Sieb gestellt werden und der Drillstangenantrieb betätigt werden könnte. Daraus wäre offensichtlich, dass das drehbar gelagerte Sieb bzw. die Aufnahme keines weiteren Motors oder sonstigen, an einem mit der drehbaren Aufnahme versehenen Wischeimer angeordneten Antriebs bedürfte. Insbesondere wäre nicht erkennbar, warum der Fachmann nicht einen Wischmopp gemäß z. B. S5 in eine „Vorrichtung zum Trocknen“ gemäß der von der Beklagten in der Beschreibungseinleitung zitierten Druckschrift S10 mit drehbarem Siebeinsatz 2 stellen und dann, z. B. mangels Stromanschluss oder bei Stromausfall, das Sieb durch Betätigen des Drillstangenantriebs antreiben und den Wischmopp trockenschleudern sollte.

Auch dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Der Fachmann, der sich ausgehend von einem Wischgerät mit Drillstangenantrieb nach der S5 die Aufgabe stellt, die beim Betätigen des jeweiligen Drillstangenantriebs ausgeschleuderten Schmutz- oder Flüssigkeitspartikel aufzufangen, zieht als naheliegend zuerst die in der S8 gezeigte Lösung in Betracht, bei der ein Wischgerät mit Drehspindelantrieb im Stiel sowie drehbaren Griff und Freilauf zum Trocknen des Wischgerätes in einem Eimer mit starrer Aufnahme für das Wischgerät eingesetzt wird und mittels dem Drehspindelantrieb ausgeschleudert wird. Diese Lösung ist einerseits schon bekannt und erfordert andererseits keine dreh- bar im Eimer gelagerte Aufnahme entsprechend dem Merkmal 1.2 A und daher auch keine Übertragung der Antriebsenergie vom Wischgerät auf eine Schleudervorrichtung entsprechend Merkmal 1.4.

Darüber hinaus gibt es für den Fachmann keine Veranlassung, automatisch, wie von der Klägerin behauptet, die Notwendigkeit einer im Behälter drehbar gelagerten Aufnahme für eine Vermeidung einer etwaigen Reibung zwischen dem Auffangbehälter und dem sich drehenden Wischkopf in Betracht zu ziehen, anstatt sich nicht lieber naheliegend mit der aus der S8 bekannten Lösung zu behelfen. Denn ob es überhaupt zu einer Reibung zwischen dem sich drehenden Wischkopf und dem Auffangbehälter kommt, hängt von der Form des Wischkopfs bzw. Länge der Fransen eines Wischmopps und dem Durchmesser des Auffangbehälters ab, wobei die S8 den Fachmann lehrt, die Form des Wischkopfs an den Innendurchmesser des Behälters anzupassen, so dass es zu keiner Reibung zwischen dem Auffangbehälter und dem Wischkopf kommen kann.

Daher hat für den Fachmann keinerlei Veranlassung bestanden, zum Ausschleudern des aus der S5 bekannten Wischgerätes die aus der S9 bekannte, aktiv angetriebene Schleudervorrichtung überhaupt heranzuziehen und das drehbar gelagerte Sieb der S9 mit dem Drillstangenantrieb des Wischgerätes der S5 anzutreiben.

3.4 Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Dokumente konnten dem Fachmann keine Anregungen geben, zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu gelangen, da keine der Entgegenhaltungen einen Hinweis oder eine Anregung betreffend das Merkmal 1.4 der erfindungsgemäßen Lösung enthält.

Die S17, S18, S19, S20 und S21 gehen nicht über das hinaus, was bereits aus der S9 bekannt geworden ist und zeigen nur diverse Schleudervorrichtung zum Trocknen von Wischkörpern, bei denen eine im Behälter angeordnete, elektrisch angetriebene Aufnahme die Antriebsenergie zum Ausschleudern formschlüssig auf den Wischkörper überträgt.

Die S24 zeigt nur eine Vorrichtung zum Auswringen eines Wischmops und damit keine Schleudervorrichtung Die S16 zeigt wie die S6 nur einen trockenen Mopp zur Entstaubung.

Die S11, S12, S15 und S22 liegen deutlich weiter ab und zeigen nur diverse Haushalts-, Wäsche- oder Salatschleudern.

3.5 Der Patentanspruch 5 ist auf ein Reinigungssystem umfassend ein Wischgerät und eine Vorrichtung zum Trocknen nach Patentanspruch 1 gerichtet. Daher umfasst der Gegenstand des Anspruchs 5 die Vorrichtung zum Trocknen nach Patentanspruch 1 sowie das darin einzustellende Wischgerät. Da dieses Wischgerät durch die Merkmale 1.3 und 1.4 implizit auch schon Gegenstand des Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist, gelten die Ausführungen zur Patentfähigkeit des Patentanspruch 1 analog auch für den Patentanspruch 5.

3.6 Die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 4 und 6 bis 16, die Ausgestaltungen der Erfindung nach Patentanspruch 1 beinhalten, werden vom bestandsfähigen Hauptanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte.

III.

Da die angegriffenen Patentansprüche sich bereits in der erteilten Fassung als schutzfähig erweisen, ist die Nichtigkeitsklage schon aus diesem Grund abzuweisen, ohne dass es noch weiterer Ausführungen hinsichtlich der beiden Hilfsanträge der Beklagten bedarf.

- 32 B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

C. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, durch einen Rechts- oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Voit Martens Dr. Huber Rippel Brunn Pr

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 Ni 12/16 (EP)

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
5 83 PatG
2 138 EPÜ
2 99 PatG
1 6 EPÜ
1 54 EPÜ
1 56 EPÜ
1 84 PatG
1 91 ZPO
1 264 ZPO
1 709 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 6 EPÜ
1 54 EPÜ
1 56 EPÜ
2 138 EPÜ
5 83 PatG
1 84 PatG
2 99 PatG
1 91 ZPO
1 264 ZPO
1 709 ZPO

Original von 5 Ni 12/16 (EP)

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 Ni 12/16 (EP)

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum