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20 W (pat) 48/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 48/13 Verkündet am 9. Februar 2015

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2011 001 605.8-35 …

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Musiol sowie die Richterin Dorn beschlossen:

BPatG 154 05.11 Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. Gründe I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für IPC-Klasse H 04 R hat die am 28. März 2011 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Verfahren und Computerprogrammprodukt zum Einmessen einer Beschallungsanlage“ in der Anhörung am 1. Oktober 2012 durch Beschluss zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen im Hauptantrag die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 20 vom Anmeldetag, im Hilfsantrag 1 die Patentansprüche 1 - 20 (eingegangen beim DPMA am 30. Dezember 2011) und im Hilfsantrag 2 die Patentansprüche 1 - 17 (überreicht in der Anhörung am 1. Oktober 2012) zugrunde. Die Prüfungsstelle begründete ihren Zurückweisungsbeschluss damit, dass die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß dem Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Hiergegen richtet sich die am 6. Dezember 2012 eingelegte Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihre Anmeldung weiterverfolgt.

Die Bevollmächtigte der Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Oktober 2012 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

-3Patentansprüche 1 bis 20 vom Anmeldetag (28. März 2011)

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1, (28. März 2011) Beschreibungsseiten 3, 30. Dezember 2011

2, 4 – 3a,

vom Anmeldetag eingegangen am Zeichnungen:

Figuren 1 bis 5 vom Anmeldetag (28. März 2011).

Hilfsantrag 2:

Patentansprüche 1 bis 19, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2015 Hilfsantrag 3:

Patentansprüche 1 bis 19, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2015 Hilfsantrag 4:

Patentansprüche 1 bis 19, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2015 Übrige Unterlagen jeweils wie Hauptantrag.

Hilfsantrag 1 wird nicht weiterverfolgt.

2. die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

1. Verfahren zum Einmessen einer Beschallungsanlage (104), mit den Schritten: Simulieren (120) eines Beschallungssystems (100) auf der Basis von Simulationsparametern, wobei das Beschallungssystem (100) die Beschallungsanlage (104) sowie einen Beschallungsraum (102) umfasst und das Simulieren (120) Konfigurationsparameter (116) der Beschallungsanlage (104) liefert; Konfigurieren (122) der Beschallungsanlage (104) mit den durch die Simulation gewonnenen Konfigurationsparametern (116); Betreiben der Beschallungsanlage (104) und Durchführung von Akkustikmessungen (124) im Beschallungsraum (102); und Anpassen (126) der Simulationsparameter in Abhängigkeit von Messergebnissen (106) der Akustikmessungen (124).

Wegen der übrigen Ansprüche 2 bis 20 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

1. Verfahren zum Einmessen einer Beschallungsanlage (104), die eine verteilte Anordnung von mehreren Tieftonlautsprechern aufweist, mit den Schritten: Simulieren (120) eines Beschallungssystems (100) auf der Basis von Simulationsparametern, wobei das Beschallungssystem (100) die Beschallungsanlage (104) sowie einen Beschallungsraum (102) umfasst und das Simulieren (120) Konfigurationsparameter (116) der Beschallungsanlage (104) liefert; Konfigurieren (122) der Beschallungsanlage (104) mit den durch die Simulation gewonnenen Konfigurationsparametern (116); Wählen eines geeigneten Messpunkts; Betreiben der Beschallungsanlage (104) mittels sequentiellen Ansteuerns der einzelnen Tieftonlautsprecher und Messens (124) zugehöriger Schalllaufzeiten; Bestimmen von Abständen der einzelnen Tieftonlautsprecher zu dem gewählten Messpunkt aus den gemessenen Schalllaufzeiten; und Einstellen der Simulationsparameter, so dass die Simulationsparameter mit den ermittelten Abständen der einzelnen Tieftonlautsprecher übereinstimmen.

Wegen der übrigen Ansprüche 2 bis 19 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

1. Verfahren zum Einmessen einer Beschallungsanlage (104), die eine verteilte Anordnung von mehreren Tieftonlautsprechern aufweist, mit den Schritten: Simulieren (120) eines Beschallungssystems (100) auf der Basis von Simulationsparametern, wobei das Beschallungssystem (100) die Beschallungsanlage (104) sowie einen Beschallungsraum (102) umfasst und das Simulieren (120) Konfigurationsparameter (116) der Beschallungsanlage (104) liefert; Konfigurieren (122) der Beschallungsanlage (104) mit den durch die Simulation gewonnenen Konfigurationsparametern (116); Wählen eines geeigneten Messpunkts; Betreiben der Beschallungsanlage (104) mittels sequentiellen Ansteuerns der einzelnen Tieftonlautsprecher und Messens (124) zugehöriger Schalllaufzeiten; und Korrigieren von Simulationsparametern, die die in der Simulation verwendeten Positionen der Tieftonlautsprecher beschreiben, gemäß den erhaltenen Messwerten.

Wegen der übrigen Ansprüche 2 bis 19 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:

1. Verfahren zum Einmessen einer Beschallungsanlage (104), die eine verteilte Anordnung von mehreren Tieftonlautsprechern aufweist, mit den Schritten: Simulieren (120) eines Beschallungssystems (100) auf der Basis von Simulationsparametern, wobei das Beschallungssystem (100) die Beschallungsanlage (104) sowie einen Beschallungsraum (102) umfasst und das Simulieren (120) Konfigurationsparameter (116) der Beschallungsanlage (104) liefert; Konfigurieren (122) der Beschallungsanlage (104) mit den durch die Simulation gewonnenen Konfigurationsparametern (116); Wählen eines geeigneten Messpunkts; Betreiben der Beschallungsanlage (104) mittels sequentiellen Ansteuerns der einzelnen Tieftonlautsprecher und Messens (124) zugehöriger Schalllaufzeiten; und Korrigieren von Simulationsparametern, die die in der Simulation verwendeten Positionen der Tieftonlautsprecher beschreiben, gemäß den erhaltenen Messwerten; und Vorschlagen eines neuen Messpunktes, an dem eine möglichst exakte Kohärenz zwischen zwei Tieftonlautsprechern einstellbar ist.

Wegen der weiteren Ansprüche 2 bis 19 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Der Senat hat mit Hinweis vom 26. Januar 2015 die Druckschrift D3 (DE 38 33 200 A1) eingeführt und mitgeteilt, dass er sich vor einer abschließenden Entscheidung auch mit der Lehre dieser Druckschrift auseinandersetzen wird.

Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Anmelderin und Beschwerdeführerin vor, die Prüfungsstelle hätte in ihrem Zurückweisungsbeschluss nicht auf einen konkreten Stand der Technik verwiesen, was unzulässig sei und einen gravierenden Verfahrensfehler (Begründungsmangel) darstelle. Die von der Prüfungsstelle u. a. im Erstbescheid und Zurückweisungsbeschluss genannten Druckschriften D1 DE 692 07 039 T2 D2 DE 196 34 155 A1 könnten zudem die Patentfähigkeit der Anmeldung nicht in Frage stellen, dies gelte auch für die vom Senat eingeführte Druckschrift D3 DE 38 33 200 A1.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in den Fassungen der Hilfsanträge 2 und 3 jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG) und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 4 den Gegenstand der Anmeldung erweitert (§ 38 PatG).

1. Der Anmeldegegenstand betrifft ein Verfahren und ein Computerprogrammprodukt zum Einmessen einer Beschallungsanlage (vgl. ursprüngliche Unterlagen (u. U.), S. 1, Z. 10 - 11).

Die Anmeldung geht davon aus, dass es bekannt sei, Beschallungsanlagen an den zu beschallenden Raum anzupassen. Das Planen und Einmessen einer Beschallungsanlage werde in der Regel von Spezialisten unter Zuhilfenahme von Software und Akustikmessungen durchgeführt und erfordere ein hohes Maß an Erfahrung (vgl. u. U., S. 1, Z. 13 - 21).

Bekannt sei weiterhin, den Aufbau und das Einmessen von Beschallungsanlagen durch Software zu unterstützen. Dies geschehe in drei Phasen (vgl. u. U. S. 1, Z. 23 – S. 2, Z. 17):

 In der Planungsphase werde mittels einer Simulationssoftware der zu beschallende Raum modelliert und anhand der Simulationsergebnisse ein geeignetes Beschallungssystem ausgewählt und dessen Parameter (wie Ausrichtung, Positionierung, Einstellungen) ermittelt.

 In der zweiten Phase (Steuerung) würden mittels einer Steuerungssoftware die Funktion aller Anlagenteile überprüft und die nötigen Konfigurationsparameter eingestellt.

 In der dritten Phase des Einmessens würden nun mit Hilfe einer Messsoftware Messungen durchgeführt, diese ausgewertet und ggfls. notwendige Korrekturen mittels der Steuerungssoftware an die relevanten Anlagenteile übermittelt.

Ein Problem sei, dass es durch Abweichungen der aufgestellten Beschallungsanlage und der realen Gegebenheiten von den Planungsgrundlagen zu Fehleinstellungen komme, die aufwändige Nachjustierungen notwendig machten (vgl. u. U., S. 3, Z. 22 – 29).

Aufgabe der streitigen Anmeldung sei es, ein Verfahren und ein Computerprogrammprodukt bereitzustellen, das eine genauere und schnellere Einstellung und Anpassung einer Beschallungsanlage an die realen Gegebenheiten im Feld zulasse (u. U., S. 3, Z. 31 – 35).

Die Lösung der Anmeldung sieht im Wesentlichen vor, durch ein Anpassen der Simulationsparameter in Abhängigkeit der Messergebnisse der Akustikmessungen im Feld die Simulation zu verbessern (u. U., S. 4, Z. 5 - 13).

2. Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung, insbesondere der Fragen nach der ursprünglichen Offenbarung des Anmeldegegenstandes und des Zugrundeliegens einer erfinderischen Tätigkeit, zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Elektroakustik, welcher über Erfahrungen im Bereich der Planung und der Inbetriebnahme von Beschallungsanlagen verfügt.

3. Zum Hauptantrag Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Aufzählungszeichen hinzugefügt):

M1 Verfahren zum Einmessen einer Beschallungsanlage (104), mit den Schritten:

M2 Simulieren (120) eines Beschallungssystems (100) auf der Basis von Simulationsparametern, wobei das Beschallungssystem (100) die Beschallungsanlage (104) sowie einen Beschallungsraum (102) umfasst und das Simulieren (120) Konfigurationsparameter (116) der Beschallungsanlage (104) liefert; M3 Konfigurieren (122) der Beschallungsanlage (104) mit den durch die Simulation gewonnenen Konfigurationsparametern (116); M4 Betreiben der Beschallungsanlage (104) und Durchführung von Akustikmessungen (124) im Beschallungsraum (102); und M5 Anpassen (126) der Simulationsparameter in Abhängigkeit von Messergebnissen (106) der Akustikmessungen (124).

Der mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Gegenstand beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift D3 (DE 38 33 200 A1) betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Einmessung von mehrkanaligen Beschallungsanlagen mit dezentral angeordneten Schallstrahlern in großen Räumen oder Freiflächen (vgl. Titel und Sp. 1, Z. 6 - 10). Ausdrücklich bezieht sich die Einmessung auch auf die Inbetriebsetzung neuer Beschallungsanlagen (vgl. Sp. 1, Z. 10 – 12).

Die Druckschrift D3 geht davon aus, dass Berechnungsmethoden für die Projektierung (und damit die Simulation) von Beschallungsanlagen bekannt sind, welche deren Einrichtung von umfangreichen Experimenten befreien sollen. So wird beispielsweise ein Produkt „Carla“ genannt (vgl. Sp. 1, Z. 26 – 32). Die D3 weist ferner darauf hin, dass der Erfolg der Simulation entscheidend von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Eingaben über den Raum und die Schallstrahler abhängt. Ohne ein Einmessen ist bei großen Räumen und Freiflächen die Inbetriebnahme derart berechneter (somit simulierter) Beschallungsanlagen nicht sinnvoll, da immer Randbedingungen und Toleranzen existieren, die (in der Simulation) unberücksichtigt bleiben (vgl. Sp. 1, Z. 33 – 40). Voraussetzung für die adäquate Funktion einer berechneten Beschallungsanlage ist weiterhin, dass die die Parameter der Beschallungsanlage beinhaltenden Festwertspeicher einen zutreffenden Inhalt haben, welcher den aktuellen Zustand des Raumes und der Schallstrahler widerspiegelt (vgl. Sp. 1, Z. 65 – Sp. 2, Z. 8). Bereits der Wechsel einer Dekoration könne einen anderen Parameterinhalt des Speichers erfordern, die hierfür erforderlichen Messungen seien allerdings sehr zeitaufwendig (vgl. Sp. 2, Z. 8 – 16).

Demgemäß stellt sich die Druckschrift D3 die Aufgabe, ein Verfahren und eine Vorrichtung anzugeben, die schnellere Einmessungen neuer Beschallungsanlagen ermöglichen und dabei die realen Raumbedingungen berücksichtigen (vgl. Sp. 2, Z. 25 – 29).

Die Kernidee der Druckschrift D3 besteht darin (vgl. Sp. 2, Z. 45 – 67),

 dass Ergebnisse von Einzelmessungen mit gespeicherten Sollund Grenzwerten verglichen werden.

 Danach Messsignale durch die Kanäle der Beschallungsanlage übertragen, von Mikrofonen aufgenommen und mit den Ergebnissen der Einzelmessungen und Soll- und Grenzwerten verglichen werden.

 Sodann durch die Änderung ausgewählter Kanalparameter (wie Pegel und Verzögerungszeit) verursachende Kanäle und Stellrichtungen identifiziert werden, welche zur Abnahme von aufgetretenen Abweichungen von Soll- bzw. Grenzwerten führen und

 zuletzt, erforderlichenfalls durch zyklische Wiederholung des Beschriebenen, die erforderlichen Stellgrößen ermittelt und realisiert (eingestellt) werden.

Das Verfahren ist dabei für einen vollautomatischen Ablauf geeignet (Sp. 3, Z. 25 – 27).

Mit der Druckschrift D3 wird dem Fachmann beschrieben:

M1 Ein Verfahren zum Einmessen einer Beschallungsanlage (vgl. Sp. 1, Z. 6 – 14), mit den Schritten:

M2 Simulieren eines Beschallungssystems auf der Basis von Simulationsparametern, wobei das Beschallungssystem die Beschallungsanlage (vgl. Sp. 4, Z. 22 – 27 i. V. m. Figur, Bezugszeichen 17) sowie einen Beschallungsraum (vgl. Sp. 4, Z. 22 – 27 i. V. m. Figur, Bezugszeichen A und R) umfasst und das Simulieren Konfigurationsparameter der Beschallungsanlage liefert (vgl. Sp. 5, Z. 31 – 45: es existieren gemäß der Lehre der Druckschrift D3 „projektierte“ Zeitlagen und Einstellungen der einzelnen Kanäle der Beschallungsanlage gemäß „Projekt“; diese „projektierten“ Werte ergeben sich gemäß dem Kontext und der Terminologie der D3 aus einer Berechnungsmethode für die Projektierung von Beschallungsanlagen [vgl. Sp. 1, Z. 26 – 34], sind also Konfigurationsparameter, die von einer Simulation geliefert wurden; dass die Simulation auf der Basis von Simulationsparame- tern erfolgt, ist zum einen selbstverständlich, ergibt sich aber auch unmittelbar aus Sp. 1, Z. 32 - 34). M3 Konfigurieren der Beschallungsanlage mit den durch die Simulation gewonnenen Konfigurationsparametern (vgl. wiederum Sp. 5, Z. 43 – 45: „…weil die einzelnen Kanäle der Beschallungsanlage gemäß Projekt …eingestellt sind.“); M4 Betreiben der Beschallungsanlage und Durchführung von Akustikmessungen im Beschallungsraum (vgl. nur Sp. 5, Z. 19 – 66).

Die Druckschrift D3 beschreibt zudem, dass Situationen eintreten können, in denen der Versuch der Anpassung der Konfigurationsparameter scheitert, weil eine Einstellung, die den Anforderungen genügt, voraussetzt, dass zuerst Schallstrahlerstandorte (manuell) verändert werden müssen (vgl. Sp. 5, Z. 64 – Sp. 6, Z. 5). In diesen Fällen terminiert das Verfahren und stellt auf einen Dialogbetrieb um (vgl. ebenda sowie Sp. 4, Z. 10 ff.). Damit ist dem Fachmann mitgeteilt, dass ein oder mehrere neue Schallstrahlerstandorte ausgewählt werden müssen. Dem Fachmann ist selbstverständlich, dass - um nun wieder projektierte Werte der veränderten Beschallungsanlage zu erhalten, welche dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden können – erneut eine „Berechnungsmethode für die Projektierung von Beschallungsanlagen“, somit eine Simulation durchgeführt werden muss. Damit diese zu sinnhaften Ergebnissen gelangen kann, erfordert dies in einer für den Fachmann offensichtlichen Weise ein M5 Anpassen der Simulationsparameter (hier der Lautsprecherstandorte) in Abhängigkeit von Messergebnissen der Akustikmessungen (die ja ergeben haben, dass eine solche Änderung von Schallstrahlerstandorten nötig ist).

Damit ist dem Fachmann mit der Lehre der Druckschrift D3 der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nahe gelegt.

Nachdem sich der Patentanspruch 1 als nicht patentfähig erweist, kann die mit dem Hauptantrag beantragte Patenterteilung nicht erfolgen. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung des Antrags und dem zu seiner Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Anmelderin, das Patent ausschließlich in der beantragten Fassung zu verteidigen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRURRR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. - Installiereinrichtung).

4. Zum Hilfsantrag 2 Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet (Aufzählungszeichen hinzugefügt):

N1 Verfahren zum Einmessen einer Beschallungsanlage (104), die eine verteilte Anordnung von mehreren Tieftonlautsprechern aufweist, mit den Schritten:

N2 Simulieren (120) eines Beschallungssystems (100) auf der Basis von Simulationsparametern, wobei das Beschallungssystem (100) die Beschallungsanlage (104) sowie einen Beschallungsraum (102) umfasst und das Simulieren (120) Konfigurationsparameter (116) der Beschallungsanlage (104) liefert; N3 Konfigurieren (122) der Beschallungsanlage (104) mit den durch die Simulation gewonnenen Konfigurationsparametern (116); N4 Wählen eines geeigneten Messpunkts; N5 Betreiben der Beschallungsanlage (104) mittels sequentiellen Ansteuerns der einzelnen Tieftonlautsprecher und Messens (124) zugehöriger Schalllaufzeiten; N6 Bestimmen von Abständen der einzelnen Tieftonlautsprecher zu dem gewählten Messpunkt aus den gemessenen Schalllaufzeiten; und N7 Einstellen der Simulationsparameter, so dass die Simulationsparameter mit den ermittelten Abständen der einzelnen Tieftonlautsprecher übereinstimmen.

Der mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Gegenstand beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bezüglich der Merkmale N1 bis N3 sei auf die Ausführungen zum Hauptantrag, insbesondere zu den dortigen Merkmalen M1 bis M3 verwiesen und diesbezüglich ergänzt, dass die Druckschrift D3 von mehrkanaligen Beschallungsanlagen mit dezentral angeordneten Schallstrahlern in großen Räumen und Freiflächen ausgeht (vgl. Sp. 1, Z. 6 – 10), die in einer für den Fachmann selbstverständlichen Weise auch eine verteilte Anordnung von mehreren Tieftonlautsprechern aufweisen.

Die Druckschrift D3 lehrt darüber hinaus das Wählen eines geeigneten Messpunkts (vgl. Sp. 4, Z. 28 – 37; zu Merkmal N4) und das Betreiben der Beschallungsanlage mittels sequentiellen Ansteuerns der einzelnen Lautsprecher (somit auch der Tieftonlautsprecher) und Messens zugehöriger Schalllaufzeiten (vgl. Sp. 5, Z. 19 – 37; zu Merkmal N5).

Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, beschreibt die Druckschrift D3 zudem, dass Situationen eintreten können, in denen der Versuch der Anpassung der Konfigurationsparameter scheitert, weil eine Einstellung, die den Anforderungen genügt, voraussetzt, dass zuerst Schallstrahlerstandorte (manuell) verändert werden müssen (vgl. Sp. 5, Z. 64 – Sp. 6, Z. 5). In diesen Fällen terminiert das Verfahren und stellt auf einen Dialogbetrieb um (vgl. ebenda). Ist der Fachmann nun gemäß der Lehre der Druckschrift D3 gefordert, neue Standorte für Lautsprecher (und damit auch für Tieftonlautsprecher) auszuwählen, wird er an diese Aufgabe planvoll herangehen und zunächst die tatsächlichen Abstände der einzelnen Tieftonlautsprecher zu dem gewählten Messpunkt aus den bereits gemessenen Schalllaufzeiten (vgl. wiederum Sp. 5, Z. 31 – 37) bestimmen (zu Merkmal N6). Dem Fachmann ist weiter selbstverständlich, dass - um nun wieder projektierte Werte der veränderten Beschallungsanlage zu erhalten, welche dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden können – erneut eine „Berechnungsmethode für die Projektierung von Beschallungsanlagen“, somit eine Simulation durchgeführt werden muss. Damit diese zu sinnhaften Ergebnissen gelangen kann, erfordert dies in einer für den Fachmann offensichtlichen Weise ein N7 Einstellen der Simulationsparameter, so dass die Simulationsparameter mit den ermittelten Abständen der einzelnen Tieftonlautsprecher übereinstimmen.

Damit ist dem Fachmann mit der Lehre der Druckschrift D3 der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nahe gelegt.

Nachdem sich der Patentanspruch 1 als nicht patentfähig erweist, kann die mit dem Hilfsantrag 2 beantragte Patenterteilung nicht erfolgen. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung des Antrags und dem zu seiner Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Anmelderin, das Patent ausschließlich in der beantragten Fassung zu verteidigen (BGH a. a. O.- Installiereinrichtung).

5. Zum Hilfsantrag 3 Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet (Aufzählungszeichen hinzugefügt):

N1 Verfahren zum Einmessen einer Beschallungsanlage (104), die eine verteilte Anordnung von mehreren Tieftonlautsprechern aufweist, mit den Schritten:

N2 Simulieren (120) eines Beschallungssystems (100) auf der Basis von Simulationsparametern, wobei das Beschallungssystem (100) die Beschallungsanlage (104) sowie einen Beschallungsraum (102) umfasst und das Simulieren (120) Konfigurationsparameter (116) der Beschallungsanlage (104) liefert; N3 Konfigurieren (122) der Beschallungsanlage (104) mit den durch die Simulation gewonnenen Konfigurationsparametern (116); N4 Wählen eines geeigneten Messpunkts; N5 Betreiben der Beschallungsanlage (104) mittels sequentiellen Ansteuerns der einzelnen Tieftonlautsprecher und Messens (124) zugehöriger Schalllaufzeiten; O6 und Korrigieren von Simulationsparametern, die die in der Simulation verwendeten Positionen der Tieftonlautsprecher beschreiben, gemäß den erhaltenen Messwerten.

Der mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beanspruchte Gegenstand beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bezüglich der Merkmale N1 bis N5 sei auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 2 verwiesen. Das Merkmal O6 umfasst in seinem sachlichen Gehalt die Merkmale N6 und N7 des Hilfsantrags 2, denn auch letztere beschreiben ein Korrigieren von Simulationsparametern, die die in der Simulation verwendeten Positionen der Tieftonlautsprecher beschreiben, gemäß den erhaltenen Messwerten, so dass auch diesbezüglich auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 2 verwiesen werden kann.

Damit ist dem Fachmann mit der Lehre der Druckschrift D3 der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 nahegelegt.

Nachdem sich der Patentanspruch 1 als nicht patentfähig erweist, kann die mit dem Hilfsantrag 3 beantragte Patenterteilung nicht erfolgen. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung des Antrags und dem zu seiner Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Anmelderin, das Patent ausschließlich in der beantragten Fassung zu verteidigen (BGH a. a. O. - Installiereinrichtung).

6. Zum Hilfsantrag 4 Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet (Aufzählungszeichen hinzugefügt):

N1 Verfahren zum Einmessen einer Beschallungsanlage (104), die eine verteilte Anordnung von mehreren Tieftonlautsprechern aufweist, mit den Schritten:

N2 Simulieren (120) eines Beschallungssystems (100) auf der Basis von Simulationsparametern, wobei das Beschallungssystem (100) die Beschallungsanlage (104) sowie einen Beschal- lungsraum (102) umfasst und das Simulieren (120) Konfigurationsparameter (116) der Beschallungsanlage (104) liefert; N3 Konfigurieren (122) der Beschallungsanlage (104) mit den durch die Simulation gewonnenen Konfigurationsparametern (116); N4 Wählen eines geeigneten Messpunkts; N5 Betreiben der Beschallungsanlage (104) mittels sequentiellen Ansteuerns der einzelnen Tieftonlautsprecher und Messens (124) zugehöriger Schalllaufzeiten; O6 Korrigieren von Simulationsparametern, die die in der Simulation verwendeten Positionen der Tieftonlautsprecher beschreiben, gemäß den erhaltenen Messwerten P7 und Vorschlagen eines neuen Messpunktes, an dem eine möglichst exakte zeitliche Kohärenz zwischen zwei Tieftonlautsprechern einstellbar ist.

Gemäß der Merkmalsgruppe P7 des Patentanspruchs 1 umfasst das beanspruchte Verfahren das Vorschlagen eines neuen Messpunktes, an dem eine möglichst exakte zeitliche Kohärenz zwischen zwei Tieftonlautsprechern einstellbar ist. Dieses Merkmal ist gegenüber der ursprünglichen Offenbarung dahingehend verallgemeinert, als mit den ursprünglichen Anmeldeunterlagen (vgl. insb. u. U. S. 25, Z. 13 bis S. 26, Z. 18) die Vorgabe bzw. der Vorschlag eines Messpunktes, an dem ein exaktes Alignment (und damit eine exakte zeitliche Kohärenz) erreicht werden kann, lediglich im Zusammenhang mit der Verwendung eines Hauptsystems mit einem Nebensystem (Fill-System) und/oder einem weiteren Hauptsystem und einer zeitlichen Kohärenz zwischen den Systemen beschrieben ist. Entgegen dieser dezidierten Angabe wird mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 nun eine zeitliche Kohärenz zwischen zwei Tieftonlautsprechern, mithin zwischen Teilen eines Systems untereinander, beansprucht. Ein solcher Sachzusammenhang ist der vorgenannten Textstelle jedoch nicht entnehmbar. Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angegebenen Text- stellen auf den Seiten 8 bis 10 und 15 offenbaren den beanspruchten Sachzusammenhang ebenso wenig wie die übrigen ursprünglichen Unterlagen.

Damit erweitert der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 in unzulässiger Weise den Gegenstand der Anmeldung (§ 38 PatG).

7. Zur Frage der Rückzahlung der Beschwerdegebühr Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt nicht in Betracht, insbesondere weist der Zurückweisungsbeschluss keinen Begründungsmangel auf.

Gemäß § 47 Abs. 1 PatG ist ein Beschluss dann nicht mit Gründen versehen, wenn aus ihm nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (BGHZ 39, 333 m. w. N. - Warmpressen). Der gänzlich fehlenden Begründung gleichzusetzen wäre der Fall, dass die Begründung sachlich inhaltslos ist.

Gemäß § 48 PatG kann eine Patentanmeldung nur zurückgewiesen werden, wenn der Gegenstand der Anmeldung nicht patentfähig i. S. v. §§ 1 bis 5 PatG ist, wenn die Anmeldung nicht den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 PatG genügt oder wenn die Anforderungen des § 36 PatG offensichtlich nicht erfüllt sind. Der angegriffene Zurückweisungsbeschluss hat sich mit einem dieser gesetzlichen Zurückweisungsgründe detailliert und logisch nachvollziehbar auseinandergesetzt, er genügt daher dem Begründungserfordernis.

Die Prüfungsstelle hat die Zurückweisung auf die Feststellung einer mangelnden erfinderischen Tätigkeit bezüglich der jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 1 und 2 gestützt.

Bezüglich des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 hat sie zunächst festgestellt, dass dem Fachmann geeignete Hilfsmittel zur Simulation eines Beschallungssystems, welches eine Beschallungsanlage und einen Beschallungsraum umfasse, bekannt seien, und in diesem Zusammenhang auf einen konkreten Stand der Technik, nämlich die Entgegenhaltungen D1 und D2 verwiesen (vgl. S. 4 erster Absatz der Gründe des angefochtenen Beschlusses). Die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 ergäben sich nach den Feststellungen der Prüfungsstelle für den von ihr definierten Fachmann aus seinem Fachwissen und einem fachmännischen zielgerichteten Vorgehen (vgl. S. 4 zweiter und dritter Absatz i. V. m. Ziffer II.2 der Beschlussgründe).

Damit hat sie das von ihr angenommene Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit insoweit nachvollziehbar und ohne logische Brüche begründet.

Bezüglich des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag hat die Prüfungsstelle festgestellt, dieser gehe nicht über den des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 hinaus, und auf ihren diesbezüglichen Vortrag verwiesen (vgl. S. 4 letzter Absatz der Beschlussgründe). Auch hierin kann kein Begründungsmangel gesehen werden.

Auch die Ausführungen der Prüfungsstelle zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 (vgl. S. 5 zweiter Absatz der Beschlussgründe) begründen das von ihr angenommene Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit nachvollziehbar und ohne logische Brüche.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).

Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.

Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;

2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;

3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben

(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).

Dr. Mayer Gottstein Musiol Dorn Pü

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Paragraphen in 20 W (pat) 48/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 38 PatG
1 123 GVG
1 1 PatG
1 4 PatG
1 5 PatG
1 34 PatG
1 36 PatG
1 37 PatG
1 47 PatG
1 48 PatG

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Häufigkeit Paragraph
1 123 GVG
1 1 PatG
1 4 PatG
1 5 PatG
1 34 PatG
1 36 PatG
1 37 PatG
3 38 PatG
1 47 PatG
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