Paragraphen in III ZR 381/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 17 | KHG |
1 | 7 | KHEntgG |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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1 | 7 | KHEntgG |
3 | 17 | KHG |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZR 381/17 BESCHLUSS vom 30. August 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:300818BIIIZR381.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Böttcher beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 22. November 2017 - 7 U 140/17 - wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen:
die Kläger zu 9, 10, 14, 16, 19, 20 und 33 je 0,5 %, die Kläger zu 1, 3, 6, 11, 13, 21 und 22 je 1 %, die Kläger zu 2, 7, 8, 12, 15, 18, 24, 26, 31, 34, 36, 37 und 39 je 2 %, die Kläger zu 5, 27 und 38 je 3 %, die Kläger zu 4, 32 und 35 je 4 %, die Kläger zu 25 und 28 je 5 %, die Kläger zu 17, 29 und 30 je 6 %, der Kläger zu 23 14,5 %.
Streitwert: 112.768,41 €
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Die Krankheitskostenversicherung verpflichtet den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 158 mwN).
Aufwendungsersatzansprüche der Kläger aus der Heilbehandlung in der A. Sportklinik sind nur in Höhe der nach dem DRG-System berücksichtigungsfähigen und von der Beklagten bereits erstatteten Fallpauschalen entstanden (§ 17b KHG i.V.m. §§ 7 ff KHEntgG). Darüber hinausgehenden Erstattungsansprüchen steht die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG entgegen, wonach eine mit einem Plankrankenhaus räumlich und organisatorisch verbundene Privatklinik für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen an die Entgeltobergrenzen gebunden ist, die sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz ("DRG-Fallpauschalensystem") und der Bundespflegesatzverordnung ergeben.
Der Senat hat mit Grundsatzurteil vom 17. Mai 2018 - III ZR 195/17, BeckRS 2018, 10540 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden, dass § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG weder formell noch materiell verfassungswidrig ist und die Begrenzung der Entgelthöhe für "verbundene" Privatkliniken auch den hier vorliegenden Fall erfasst, dass zunächst eine Privatklinik betrieben wurde, aus der sich eine weitere Klinik als öffentlich gefördertes Plankrankenhaus entwickelte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Herrmann Tombrink Remmert Reiter Böttcher Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.06.2017 - 16 O 227/16 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2017 - 7 U 140/17 -
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3 | 17 | KHG |
1 | 7 | KHEntgG |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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1 | 7 | KHEntgG |
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