Paragraphen in XI ZB 11/19
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 11/19 BESCHLUSS vom 14. Juli 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:140720BXIZB11.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 3. Juli 2020, die der unzulässigen Gegenvorstellung seines Prozessbevollmächtigten im Verfahren XI ZR 212/19 vom 18. Mai 2020 im Wesentlichen wörtlich entspricht, wird zurückgewiesen. Der Senat hat sich mit den nunmehr vom Kläger wiederholten Einwänden in seinem Beschluss vom 2. Juni 2020 im Verfahren XI ZR 212/19 unter anderem unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4. März 2016 (XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 und 4) befasst. Anlass, die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 18. Februar 2020 zu ändern, besteht nicht.
Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 24.04.2018 - 21 O 76/17 OLG Köln, Entscheidung vom 11.04.2019 - 4 U 71/18 -
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