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4 StR 196/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 196/19 BESCHLUSS vom 8. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2019 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 29. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2019:080519B4STR196.19.0 Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge I. g) – Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO (Revisionsbegründungsschrift des Rechtsanwalts P. S. 65 ff.):

Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem als „Eventualantrag III.“ bezeichneten Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis „einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ überhaupt um einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 bis 6 StPO handelt (vgl. Becker in Löwe/Rosenberg,

StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 96 ff. mwN zu den Anforderungen an die Bestimmtheit der Beweistatsache bei Anträgen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens). Jedenfalls würde das Urteil auf einer etwa fehlerhaften Ablehnung des Antrags „aus tatsächlichen Gründen“ (UA 40) mit Blick auf die vom Landgericht als glaubhaft bewerteten Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. W.

nicht beruhen: Dieser Zeuge, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, entnahm auf Veranlassung der Polizei kurz nach den Taten zwei Blutproben; er hatte Gelegenheit, den Angeklagten über einen Zeitraum von einer Stunde zu beobachten. Nach seinen Bekundungen (UA 38 f.) sei der Angeklagte örtlich orientiert gewesen; er habe sein Handeln auf die Situation anpassen können. Er, der Zeuge, habe keine Anzeichen für Wahrnehmungsstörungen oder Hinweise auf das Vorliegen eines Vollrausches gefunden. Der Angeklagte sei allerdings nur sehr eingeschränkt in der Lage gewesen, seine Handlungsimpulse zu steuern. Danach kann der Senat ausschließen,

dass das Schwurgericht bei einer rechtsfehlerfreien Behandlung des Antrags zur Annahme von Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB gelangt wäre; eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB hat es zugunsten des Angeklagten ohnehin angenommen.

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin

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