Paragraphen in AnwZ (Brfg) 9/15
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4 | 21 | GKG |
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 9/15 vom
17. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Kammerbeitrag und Ruhen der Anwaltszulassung hier: Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau am 17. September 2015 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Niederschlagung der Gerichtskosten wird abgelehnt.
Gründe:
Mit Beschluss vom 13. Juli 2015 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 26. November 2014 abgelehnt und dem Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt. Der Kläger beantragt nunmehr, gemäß § 21 GKG Gerichtskosten nicht zu erheben, weil der Senat unrichtig entschieden habe.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sind nicht erfüllt. Es sind keine Gerichtskosten angefallen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind vielmehr Folge des Zulassungsantrags. Überdies dient § 21 GKG nicht dazu, das Streitverhältnis zwischen den Prozessparteien neu aufzurollen und erneut über die bereits beschiedenen Sachanträge zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - III ZA 2/09 und III ZR 16/06, BGH-Report 2009, 844 Rn. 9). Auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG - Nichterhebung von Kosten wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse - kann sich der Kläger als Rechtsanwalt, der in eigener Sache klagt, ebenfalls nicht berufen. Dass das Geburtsdatum des Klägers im Beschluss vom 13. Juli 2015 unrichtig wiedergegeben ist, hat auf die Kostenentscheidung keinen Einfluss gehabt.
Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.
Kayser Roggenbuck Lohmann Martini Kau Vorinstanz: AGH Bremen, Entscheidung vom 26.11.2014 - 2 AGH 2/14 -
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