• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

AnwZ (Brfg) 9/15

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 9/15 vom

17. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Kammerbeitrag und Ruhen der Anwaltszulassung hier: Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau am 17. September 2015 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Niederschlagung der Gerichtskosten wird abgelehnt.

Gründe:

Mit Beschluss vom 13. Juli 2015 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 26. November 2014 abgelehnt und dem Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt. Der Kläger beantragt nunmehr, gemäß § 21 GKG Gerichtskosten nicht zu erheben, weil der Senat unrichtig entschieden habe.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sind nicht erfüllt. Es sind keine Gerichtskosten angefallen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind vielmehr Folge des Zulassungsantrags. Überdies dient § 21 GKG nicht dazu, das Streitverhältnis zwischen den Prozessparteien neu aufzurollen und erneut über die bereits beschiedenen Sachanträge zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - III ZA 2/09 und III ZR 16/06, BGH-Report 2009, 844 Rn. 9). Auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG - Nichterhebung von Kosten wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse - kann sich der Kläger als Rechtsanwalt, der in eigener Sache klagt, ebenfalls nicht berufen. Dass das Geburtsdatum des Klägers im Beschluss vom 13. Juli 2015 unrichtig wiedergegeben ist, hat auf die Kostenentscheidung keinen Einfluss gehabt.

Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.

Kayser Roggenbuck Lohmann Martini Kau Vorinstanz: AGH Bremen, Entscheidung vom 26.11.2014 - 2 AGH 2/14 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in AnwZ (Brfg) 9/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 21 GKG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
4 21 GKG

Original von AnwZ (Brfg) 9/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von AnwZ (Brfg) 9/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum