Paragraphen in 14 W (pat) 19/12
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 19/12
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 198 45 526 …
BPatG 152 08.05
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 3. November 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des Richters Schell, der Richterin Dr. Münzberg und des Richters Dr. Jäger beschlossen:
1. Der Einspruch der Einsprechenden 1 wird als unzulässig verworfen.
2. Der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Oktober 2009 wird aufgehoben, und das Patent 198 45 526 wird mit der Bezeichnung: "Filtermaterial für fluide Medien sowie Verfahren zur Herstellung eines solchen Filtermaterials" und mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten: Patentansprüche 1 bis 24 gemäß Hauptantrag vom 2. Februar 2015 Beschreibung Sp. 1 bis 6 gemäß Eingabe vom 4. September 2015 sowie Sp. 7 und 8 gemäß Patentschrift sowie Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.
Gründe I
Nach Durchführung einer von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung wurde mit ihrer Zustimmung durch Beschluss vom 12. Dezember 2014 in das schriftliche Verfahren übergegangen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Oktober 2009 hat die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 198 45 526 mit der Bezeichnung
"Filtermaterial für fluide Medien sowie Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung eines solchen Filtermaterials" widerrufen.
Dem Beschluss liegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 35 gemäß Hauptantrag, sowie die Patentansprüche 1 bis 35 jeweils gemäß Hilfsantrag 1 bis 3 zugrunde, von denen der jeweilige Patentanspruch 1 wie folgt lautet:
-4"
" (Hauptantrag) "1.
" (Hilfsantrag 1) "1.
" (Hilfsantrag 2)
"1.
" (Hilfsantrag 3)
Der Widerruf wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gegenstände des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 gegenüber der Entgegenhaltung D1 EP 0 818 230 A1 nicht neu seien. Die D1 beschreibe ein Filtermaterial für fluide Medien mit einer Trägerschicht (Bodenlage 14) und einer Adsorptionsschicht (Partikel 16, Klebefäden 20), wobei die Adsorptionsschicht von mit Adsorberpartikeln (16) beladenen Schmelzkleberfäden (20) gebildet sei und der Schmelzkleberanteil der Adsorptionsschicht zwischen zwei und zehn Gew.-% liege. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der sie ihr Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 24 gemäß Hauptantrag und mit den Patentansprüchen 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1 jeweils vom 2. Februar 2015 weiterverfolgt.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 17 gemäß Hauptantrag lauten: "
" Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 entspricht dem Patentanspruch 17 gemäß Hauptantrag unter Streichung des Bezugs auf die vorhergehenden Ansprüche. Zur Begründung der Beschwerde macht die Patentinhaberin geltend, dass der Streitgegenstand gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 sowohl gegenüber D1 als auch gegenüber der in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2014 eingehend diskutierten Druckschrift D3 GB 2 194 255 A patentfähig sei, da er sich von den daraus bekannten Filtermaterialien für fluide Medien durch ein regelloses dreidimensionales Netz aus mit Adsorberpartikeln beladenen Schmelzkleberfäden und durch einen deutlich höheren Partikelanteil gegenüber dem Schmelzkleberanteil unterscheide. Die D3 könne auch in Kombination mit den darin angedeuteten Laminierverfahren weder das Ablegen der Adsorberschicht direkt auf einer Trägerschicht noch ein Medium mit den beanspruchten Parametern nahe legen.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
den Einspruch der Einsprechenden 1 als unzulässig zu verwerfen,
den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patentund Markenamts vom 13. Oktober 2009 über den Widerruf des Patents DE 198 45 526 aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 24 gemäß Hauptantrag vom 2. Februar 2015 mit angepasster Beschreibung vom 4. September 2015 beschränkt aufrecht zu erhalten,
hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1 vom 2. Februar 2015 zusammen mit angepasster Beschreibung vom 4. September 2015 beschränkt aufrecht zu erhalten,
weiterhin hilfsweise erneut eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die Beschwerdegegnerinnen haben weder sachlich Stellung genommen noch haben sie an der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2014 teilgenommen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 16 und 18 bis 24 gemäß Hauptantrag sowie 2 bis 8 nach Hilfsantrag 1 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
1. Die Patentinhaberin hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens Auszüge aus dem Corporations Register von North Carolina sowie aus dem Register des Staates Delaware vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Firma A… LLC nicht mehr existent ist. Auf schriftliche Nachfrage des Senats mit Datum vom 16. Mai 2015 hat sich die Einsprechende 1 hierzu nicht erklärt und auch ihr Vertreter hat - wie angekündigt - nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Rechtsuntergang der Einsprechenden 1 ohne Rechtsnachfolger aufgrund der Löschung der Firma festzustellen, so dass die Einsprechende 1 nicht mehr am Beschwerdeverfahren beteiligt ist (vgl. hierzu Schulte/Moufang, PatG, 9. Aufl., § 59, Rdn. 140, 146). Ihr Einspruch war daher, wie im Beschluss vom 12. Dezember 2014 bereits geschehen, als unzulässig zu verwerfen.
2. Bezüglich der Offenbarung der Patentansprüche 1 bis 24 gemäß Hauptantrag bestehen keine Bedenken. Der Patentanspruch 1 leitet sich von den erteilten Patentansprüchen 1, 4 und von den Z. 26 bis 31 in der Sp. 3 der Patentschrift, sowie den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1, 4, 16 und dem die S. 5/6 seitengreifenden Satz der ursprünglich eingereichten Beschreibung her. Der Patentanspruch 17 ist aus dem erteilten Patentanspruch 19 i. V. m. den erteilten Patentansprüchen 1, 4 und den Z. 26 bis 31 in der Sp. 3 der Patentschrift, sowie aus dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 19 i. V. m. den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 4, 16 und dem die S. 5/6 seitengreifenden Satz der ursprünglich eingereichten Beschreibung ableitbar. Die Patentansprüche 2 bis 16 und 18 bis 24 entsprechen den erteilten und den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2, 5 bis 18 und 20 bis 26, wobei im Patentanspruch 16 nur der bevorzugte Bereich für das Schmelzkleber-/Adsorberverhältnis beansprucht wird.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist neu. Er betrifft ein Filtermaterial mit den Merkmalen:
1. Filtermaterial für fluide Medien, 2. insbesondere in der Form von Flächenware, mit 3. einer Trägerschicht (3) 4. und einer Adsorptionsschicht (4), wobei 5. die Adsorptionsschicht (4) von mit Adsorberpartikeln (1) beladenen Schmelzkleberfäden (2) gebildet ist, 6. der Schmelzkleberanteil der Adsorptionsschicht (4) zwischen zwei und zehn Gew.-% liegt, 7. die mit Adsorberpartikeln (1) beladenen Schmelzkleberfäden (2) ein weitmaschiges, regelloses dreidimensionales Netz bilden und 8. an der Trägerschicht (3) kleben.
Die D1 offenbart ein flächenförmiges Filtermaterial für fluide Medien mit je einer Boden- und einer Decklage aus Fasermaterial und einer dazwischen gelagerten Adsorptionsschicht mit Adsorberpartikeln, die über Klebepunkte oder auch Klebefäden aus Schmelzkleber untereinander und an der Boden- und Decklage fixiert sind (vgl. D1 Patentansprüche 1, 9 und Sp. 1 Z. 45 bis 57). Der Schmelzkleberanteil beträgt dabei 5 bis 30 Gew.-%, bevorzugt 8 bis 15 Gew.-%, des Partikelgewichts (vgl. D1 Patentanspruch 10, Sp. 2 Z. 52 bis 54 und Sp. 4 Z. 44 bis 48). Ein regelloses dreidimensionales Netz aus mit Adsorberpartikeln beladenen Schmelzkleberfäden gemäß Merkmal 7 ist der D1 aber nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.
Zu dem Offenbarten einer Druckschrift gehört jedoch nicht nur dasjenige, was im Wortlaut der Veröffentlichung ausdrücklich erwähnt wird. Denn nicht anders als bei der Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs ist vielmehr der Sinngehalt der Veröffentlichung maßgeblich, also diejenige technische Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (vgl. BGH GRUR 2014, 758, 761 Rn. [39] - Proteintrennung). Demnach betrifft die D1 einen Faserfilter aus einem Verbundkörper mit wenigstens je einer Boden- und einer Decklage aus Fasermaterial, zwischen denen locker gelagerte Partikel mittels Klebepunkten fixiert sind (vgl. D1 Patentanspruch 1 und Sp. 1 Z. 45 bis 53). Diese Klebepunkte können auch Klebefäden sein, wobei nach der Lehre der D1 die Haftung der Klebepunkte oder Klebefäden zu benachbarten Partikeln völlig ausreichend ist, um im Verbundkörper mit den gleichzeitig fixierten Boden- und Decklagen ein sehr stabiles Faserfilter zu schaffen (vgl. D1 Sp. 1 Z. 53 bis 57 und Fig. 1 i. V. m. Sp. 4 Z. 36 bis 44). Der Fachmann, ein Diplomingenieur der Verfahrenstechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Filtertechnik und Filtermaterialien, entnimmt daher der D1, dass in der partikelführenden Schicht des Filterverbundkörpers die einzelnen Partikel durch Klebepunkte mit ihren benachbarten Partikeln zusammengehalten werden und die partikelführende Schicht über Klebepunkte auch an der Boden- und Decklage haftet. Die Klebepunkte verbinden somit zwei Partikel und können dabei verschiedene Ausformungen haben. So können sie beispielsweise punkt- oder fadenförmig sein (vgl. D1 Sp. 4 Z. 41 bis 44). Den Begriff "Klebefäden" gemäß D1 versteht der Fachmann in diesem Zusammenhang somit als in die Länge gezogene Klebepunkte bzw. kurze Fadenstücke, die demzufolge nicht geeignet sind, im Sinne des Merkmals 7 ein regelloses dreidimensionales Netzwerk aus mit Partikeln beladenen Schmelzkleberfäden zu bilden.
Die D3 betrifft Vliesmaterialien sowie Schichtstrukturen (Laminate) aus solchen Vliesmaterialien für Filterzwecke, bestehend aus einem schmelzgeblasenen Polymerfasergewebe mit darin verteilten und fixierten Adsorberpartikeln (vgl. D3 Patentansprüche 1, 7, S. 2 Z. 30 bis 38 und S. 3 Z. 105 bis S. 4 Z. 6). Vom Streitgegenstand unterscheiden sich die Filtermaterialien der D3 darin, dass lediglich bis zu 60 Gew.-% Adsorberpartikel in der Adsorptionsschicht enthalten sind (vgl. D3 Patentanspruch 1 und S. 4 Z. 7 bis 16). Demgegenüber weist die Adsorptionsschicht im Streitgegenstand einen Partikelanteil deutlich über 60 Gew.-% auf, da im Streitgegenstand die Adsorptionsschicht ausschließlich aus den mit Adsorber- partikeln beladenen Schmelzkleberfäden gebildet wird und gemäß Merkmal 6 der Schmelzkleberanteil in der Adsorptionsschicht lediglich bei 2 bis 10 Gew.-% liegt (vgl. Streitpatent Patentansprüche 1 und 16 sowie Sp. 3 Z. 26 bis 31 und Sp. 4 Z. 19 bis 32).
Die übrigen dem Senat vorliegenden und weder in den schriftlichen Eingaben noch in der mündlichen Verhandlung aufgegriffenen Entgegenhaltungen können die Neuheit des Filtermaterials nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ebenfalls nicht angreifen, da sie entweder keine Schmelzkleberfäden offenbaren, zusätzlich Trägerfasern in der Adsorptionsschicht enthalten, die im Streitgegenstand nicht vorgesehen sind, keinen Schichtaufbau aus Träger- und Adsorptionsschicht aufweisen oder im Unterschied zum patentgemäßen Filtermaterial elektrisch geladene Partikel oder keine Partikel in der Adsorptionsschicht aufzeigen.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes Filtermaterial und ein Verfahren zu dessen Herstellung bereitzustellen, das die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile der begrenzt auftragbaren Adsorbermenge und der damit verbundenen begrenzten Filterkapazität sowie der schlechten Fixierung der Adsorberpartikel, wodurch sich diese bei mechanischer Belastung leicht vom Substrat lösen, bzw. der schlechten Luftdurchlässigkeit des Filters bei erhöhter Faserdichte oder Klebermenge, um das Herausfallen der Partikel zu verhindern, möglichst weitgehend vermeidet und wirtschaftlich herstellbar ist (vgl. Streitpatent Sp. 3 Z. 6 bis 15 i. V. m. Sp. 1 Z. 13 bis Sp. 3 Z. 5).
Die Lösung dieser Aufgabe mit einem Filtermaterial gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag wird durch die D3 nicht nahe gelegt. Wie vorstehend dargelegt, offenbart diese Druckschrift dem Fachmann ein Filtermaterial mit den Merkmalen 1 bis 5, 7 und 8 (vgl. D3 Patentansprüche 1, 7, S. 2 Z. 30 bis 38 und S. 3 Z. 105 bis S. 4 Z. 6). Anregungen, den Schmelzkleberanteil der Adsorptionsschicht auf 2 bis 10 Gew.-% zu beschränken und dadurch einen deutlich über 60 Gew.-% liegenden Anteil an Adsorberpartikeln in dieser Schicht zur Erzielung einer hohen Luftdurchlässigkeit bei hoher Adsorptionskapazität und hoher Spontanität zu erreichen, ohne dass sich die Partikel aus der Adsorptionsschicht lösen (vgl. Streitpatent Sp. 3 Z. 20 bis 31 und 37 bis 44), gibt die D3 indessen nicht. Vielmehr lehrt die D3, dass das Ausstauben der Partikel bei einer Partikelbeladung von 60 Gew.-% minimiert und bei einer Partikelbeladung von 35 Gew.-% eliminiert werden kann (vgl. D3 S. 4 Z. 16 bis 19). Der Fachmann entnimmt also der D3 eine Begrenzung des Adsorbergehalts, um ein Ausstauben zu vermeiden, so dass er der D3 keinen Hinweis in Richtung der streitpatentgemäßen Lösung mit einem deutlich höheren Adsorberpartikelgehalt in der Adsorptionsschicht entnehmen kann.
Auch die D1 kann weder für sich noch in einer Zusammenschau mit der D3 dem Fachmann Anregungen dahingehend vermitteln, zur Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe den Schmelzkleberanteil der Adsorptionsschicht auf einen Bereich zwischen zwei und zehn Gew.-% festzulegen und zugleich mit den mit Adsorberpartikeln beladenen Schmelzkleberfäden ein weitmaschiges, regelloses dreidimensionales Netz zu bilden.
In der D1 wird zwar ein mehrlagiges Filtermaterial für fluide Medien angegeben, deren Adsorptionsschicht einen Schmelzkleberanteil zwischen 5 % und 30 % des Partikelgewichts aufweist (vgl. D1 Patentanspruch 10 und Sp. 4 Z. 44 bis 48). Die Adsorberpartikel werden aber gemäß D1 durch Klebepunkte oder - wie unter II 3. ausgeführt - kurze Klebefäden miteinander verbunden, die nicht geeignet sind, ein regelloses dreidimensionales Netzwerk aus mit Partikeln beladenen Schmelzkleberfäden zu bilden (vgl. D1 Patentanspruch 1 und Sp. 4 Z. 41 bis 44). Durch die Haftung dieser Klebepunkte oder Klebefäden zu benachbarten Partikeln wird gemäß der Lehre der D1 ein sehr stabiler Faserfilter geschaffen, der dank der lockeren Partikelverteilung einen sehr hohen Luft- bzw. Flüssigkeitsdurchsatz bei unerwartet guten Adsorptions- und Filtereigenschaften gewährleistet (vgl. D1 Sp. 1 Z. 53 bis Sp. 2 Z. 4). D1 kann dem Fachmann somit keine Anstöße geben, die streitpatentgemäße Aufgabe mit der Bildung eines weitmaschigen, regellosen dreidimensionalen Netzes durch die mit Adsorberpartikeln beladenen Schmelzkleberfäden zu lösen.
Der Fachmann hätte im Übrigen die D1 auch nicht mit der D3 kombiniert. Denn die Lehre der D1, ausgehend von bekannten Filtermedien aus Kunststofffasern mit an ihren Überkreuzungsstellen verschmolzenen Fasermänteln verhältnismäßig offene Faserfilter durch Verbindung von Adsorberpartikeln mit Klebepunkten oder kurzen Klebefäden zu schaffen (vgl. D1 Sp. 1 Z. 17 bis 37 i. V. m. Sp. 1 Z. 45 bis 57), kann keine Anregung zu einem weitmaschigen regellosen dreidimensionalen Netzwerk aus mit Adsorberpartikeln beladenen Klebefäden gemäß Merkmal 7 geben. Für den Fachmann bestand daher keine Veranlassung, diese Druckschrift bei der Weiterentwicklung der Lehre der D3, die ein derartiges Netzwerk in der Adsorptionsschicht offenbart, zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe in Betracht zu ziehen.
Die übrigen dem Senat vorliegenden und weder in den schriftlichen Eingaben noch in der mündlichen Verhandlung aufgegriffenen Entgegenhaltungen können zur Auffindung der streitpatentgemäßen Lösung ebenfalls nichts beitragen, da sie entweder keine Schmelzkleberfäden aufzeigen, kein regelloses dreidimensionales Netz aus mit Adsorberpartikeln beladenen Schmelzkleberfäden betreffen oder keinen streitpatentgemäßen Aufbau aus Träger- und von mit Adsorberpartikeln beladenen Schmelzkleberfäden gebildeter Adsorptionsschicht offenbaren.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher vom Stand der Technik nicht nahegelegt.
5. Nachdem das Filtermaterial nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag alle Kriterien der Patentfähigkeit aufweist, hat dieser Patentanspruch Bestand.
Gleichfalls patentfähig sind die besonderen Ausführungsformen der das Filtermaterial nach Patentanspruch 1 betreffenden Patentansprüche 2 bis 16.
6. Der nebengeordnete Patentanspruch 17 ist auf ein Verfahren zur Herstellung eines Filtermaterials gemäß den Patentansprüchen 1 bis 16 gerichtet. Bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gelten für diesen Patentanspruch die oben dargelegten Gesichtspunkte gleichermaßen. Der Patentanspruch 17 sowie die auf diesen direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 18 bis 24, die besondere Ausgestaltungen des Herstellungsverfahrens nach Patentanspruch 17 betreffen, sind daher ebenfalls patentfähig.
III Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Maksymiw Schell Münzberg Jäger Fa
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