Paragraphen in 2 StR 563/13
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 563/13 BESCHLUSS vom 20. Februar 2014 in der Strafsache gegen
1. 2. 3.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 20. Februar 2014 beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Hi. , B. und Ha. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. Juni 2013, soweit es sie betrifft und sie verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten Hi. , B. und Ha. jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und die Angeklagten im Übrigen - wie auch den Mitangeklagten D. - freigesprochen. Die gegen den Schuldspruch gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf gleichzeitig erhobene Verfahrensrügen nicht ankommt.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarben die Angeklagten Hi. und B. vom Mitangeklagten Ha. ca. ein Kilogramm Methamfetamin (Crystal) zu einem Preis von 10.000 € zum Zwecke des Wiederverkaufs. Nach der Übergabe der Betäubungsmittel in zwei Plastiktüten an den Angeklagten Hi. und der Entgegennahme des Geldes durch den Angeklagten Ha. in dessen Pkw wurden beide von observierenden Polizeibeamten festgenommen,
Geld und Betäubungsmittel wurden sichergestellt. Der Mitangeklagte B. , der den Angeklagten Hi. von C.
nach W. gefahren und das Rauschgiftgeschäft auch im Vorfeld der eigentlichen Übergabe abgesichert und überwacht hatte, wartete in seinem Pkw in einer Nebenstraße auf den Mitangeklagten Hi. . Als er einige Zeit später feststellte, dass sich dieser nicht in dem von einem Polizeibeamten gesteuerten Fahrzeug des Ha. befand, entfernte er sich. Er wurde erst einige Tage später festgenommen.
Das Landgericht hat alle drei Angeklagten wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Eine Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln setzt voraus, dass der Handelnde selbst eigennützige Bemühungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (BGH NStZ-RR 2013, 282).
Ausdrückliche Feststellungen des Landgerichts zur Motivation der Angeklagten, zu einer Gewinnerwartung oder zu einem sonstigen Vorteil, den sie erwarteten, und damit zur Eigennützigkeit des Handelns fehlen hinsichtlich aller drei Angeklagten. Sie waren auch nicht deshalb von vornherein entbehrlich, weil es sich bei dem abgeurteilten Betäubungsmitteldelikt um ein Geschäft mit einer gewissen Größenordnung handelte. Auch in einem solchen Fall ist nicht regelmäßig davon auszugehen, dass sie von einem Streben nach Gewinn geleitet sind. Vielmehr sind auch insoweit konkrete Feststellungen zur Eigennützigkeit des Handelns vonnöten; sie dienen im Übrigen als Gradmesser für das Tatinteresse eines Angeklagten, welches maßgebliche Bedeutung für die Frage erlangt, ob er als Mittäter oder Gehilfe zu bestrafen ist (BGH aaO).
Es ist aber auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, ob die Angeklagten in Gewinnerzielungsabsicht ein eigenes Betäubungsmittelgeschäft durchführen, lediglich ein fremdes unterstützen wollten und welche Vorteile sie sich davon versprochen haben. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des Angeklagten B. , der vor allem als Fahrer eingesetzt und an dem eigentlichen Austauschgeschäft nicht beteiligt war, sondern auch in Bezug auf den das Rauschgift entgegennehmenden Angeklagten Hi. , der das Geschäft auch für einen Hintermann, etwa den insoweit mitangeklagten (aber freigesprochenen) D. , abgewickelt haben könnte. Aber auch hinsichtlich des Angeklagten Ha. bleibt offen, welche Rolle ihm in dem Rauschgiftgeschäft zukam. Allein der Umstand, dass er das Geschäft auf Verkäuferseite abwickelte und das Geld nach Entgegennahme zählte, belegt eigennütziges Handeln nicht.
II. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung und Zurückverweisung und nicht lediglich - wie vom Generalbundesanwalt hinsichtlich des Angeklagten Hi. beantragt - zu einer Schuldspruchänderung. Der Senat hält es für möglich, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens tragen können.
Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
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