Paragraphen in 5 StR 35/19
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 243 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 35/19 BESCHLUSS vom 15. April 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:150419B5STR35.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf der von der Revision gerügten Verletzung des § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO, weil der Angeklagte nicht über seine Aussagefreiheit belehrt worden sei, beruht das Urteil jedenfalls nicht.
Mutzbauer Berger Sander Schneider Mosbacher
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