• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

XI ZB 28/22

BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 28/22 BESCHLUSS vom 1. Februar 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:010223BXIZB28.22.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 24. November 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, 1513, vom 27. Mai 2020 - I ZB 5/20, juris Rn. 4 und vom 7. Juli 2020 - XI ZB 1/20, juris Rn. 2). Die einmonatige Frist zur Einlegung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist am 5. Januar 2023 abgelaufen.

Es kann dahinstehen, ob in dem Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2022 und ihren E-Mails vom 24. und 28. Dezember 2022 ein stillschweigend gestellter Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO liegt. Die Voraussetzungen für eine solche Beiordnung sind nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17, juris Rn. 5 mwN). Denn die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - XI ZB

6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), nicht erfüllt sind. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Beklagte entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht von einem Rechtsanwalt vertreten war, und die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Beschwerdewert: 1.289,57 €

Ellenberger Derstadt Grüneberg Menges Ettl Vorinstanzen: AG Recklinghausen, Entscheidung vom 10.08.2022 - 53 C 37/22 LG Bochum, Entscheidung vom 24.11.2022 - I-11 S 93/22 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in XI ZB 28/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 78 ZPO
1 574 ZPO
1 575 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
3 78 ZPO
1 574 ZPO
1 575 ZPO

Original von XI ZB 28/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von XI ZB 28/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum