Paragraphen in 5 StR 268/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 64 | StGB |
1 | 246 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 64 | StGB |
1 | 246 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 268/14 BESCHLUSS vom 29. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zwar wären bei der abgeurteilten Tat wegen des Werdegangs des Angeklagten die Beiziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) und eine Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB angezeigt gewesen. Gleichwohl ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils doch noch ausreichend, dass die Feststellung eines fortbestehenden Hanges bei dem die Einlassung weitgehend verweigernden Angeklagten nicht hinreichend sicher möglich war.
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1 | 64 | StGB |
1 | 246 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 64 | StGB |
1 | 246 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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