Paragraphen in VIII ZB 67/24
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1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 67/24 BESCHLUSS vom 18. Februar 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:180225BVIIIZB67.24.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Wiegand, Dr. Matussek und Dr. Böhm beschlossen:
Die als Gegenvorstellung gegen den - ihre Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfenden - Beschluss des Senats vom 14. Januar 2025 anzusehenden Eingaben der Beklagten, mit denen sie einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit der an dem vorbezeichneten Beschluss beteiligten Senatsmitglieder sowie der Rechtspflegerin und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Senats verlangt, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht - wie gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2023 - IX ZB 5/23, juris Rn. 4 mwN). Die Gegenvorstellung ist im Übrigen auch nicht statthaft, da der Senat nach den Bestimmungen der Prozessordnung - da auch die Voraussetzungen einer zulässigen und begründeten Anhörungsrüge nach § 321a ZPO nicht vorliegen - nicht befugt ist, seine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zu ändern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 13, 15 vom 13. Juni 2024 - IX ZR 19/22, juris Rn. 2).
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.
Dr. Bünger Dr. Liebert Wiegand Dr. Matussek Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 13.06.2023 - 15 C 38/23 LG Schwerin, Entscheidung vom 24.08.2023 - 6 S 60/23 -
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