Paragraphen in 6 StR 505/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 29 | BtMG |
2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
1 | 265 | StPO |
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2 | 29 | BtMG |
1 | 265 | StPO |
2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 505/23 BESCHLUSS vom 14. November 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:141123B6STR505.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2023 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juli 2023 dahin geändert, dass a) er des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 35 Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist; b) die gegen ihn angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen auf einen Betrag von 227.811,80 Euro herabgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 36 Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) begegnet im Fall 28 der Urteilsgründe durchgreifenden Bedenken.
Nach den zu dieser Tat getroffenen Feststellungen verkaufte der Angeklagte gewinnbringend insgesamt 105 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens vier Prozent. Damit wurde der Grenzwert der nicht geringen Menge, der bei Cannabisprodukten bei 7,5 Gramm THC liegt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 – 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8), nicht erreicht, so dass das Geschäft nur den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllt. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Im Hinblick auf die verbleibenden 35 Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schließt der Senat aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Wertung zu einer niedrigeren Jugendstrafe gelangt wäre.
2. Auch die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
Die Zusammenrechnung der von der Strafkammer festgestellten Taterträge ergibt eine Summe von 227.811,80 Euro und nicht – wie von ihr angenommen – eine solche von 236.811,80 Euro. Der Senat korrigiert die Einziehungsentscheidung daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 13.07.2023 - 3 KLs 29/22
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