Paragraphen in IV ZR 354/12
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 103 | GG |
1 | 321 | ZPO |
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2 | 103 | GG |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 354/12 BESCHLUSS vom 18. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin HarsdorfGebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Ebenfalls zurückgewiesen wird der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Gründe:
Die gemäß § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist nicht begründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht dargetan.
Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 14.12.2011 - 13 O 2345/11 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.10.2012 - 5 U 11/12 -
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2 | 103 | GG |
1 | 321 | ZPO |
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2 | 103 | GG |
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