Paragraphen in XI ZR 567/16
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2 | 552 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 567/16 BESCHLUSS vom 16. April 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:160418BXIZR567.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt am 16. April 2018 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. September 2016 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis zu 1.500 €.
Gründe:
Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 13. März 2018 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Ellenberger Menges Grüneberg Derstadt Maihold Vorinstanzen: AG Hameln, Entscheidung vom 19.02.2016 - 22 C 195/15 LG Hannover, Entscheidung vom 29.09.2016 - 8 S 22/16 -
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2 | 552 | ZPO |
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