Paragraphen in 5 StR 137/22
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 137/22 BESCHLUSS vom 21. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:210622B5STR137.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19. November 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision der Ansicht ist, bei der Strafzumessung für die besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung hätte strafmildernd berücksichtigt werden müssen, dass es sich „um eine von beiden Seiten verschuldete Beziehungstat“ gehandelt habe, erschließt sich diese Bewertung schon im Ansatz nicht. Ausweislich der Feststellungen beging der Angeklagte diese Tat, nachdem er erfahren hatte, dass die Geschädigte sich von ihm trennen wollte, und um sie für die Versendung von Nacktbildern an einen anderen Mann in früheren Zeiten zu bestrafen. Er beschloss daher, sich „sexuell an seiner ehemaligen Lebensgefährtin über einen längeren Zeitraum ‚abzureagieren‘ und diese in möglichst massiver Weise zu demütigen“, was er sodann in die Tat umsetzte. Hierin – wie die Revision es vertritt – ein Verschulden oder eine „Tatprovokation“ der Geschädigten zu sehen, ist nicht nachvollziehbar.
Cirener Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 19.11.2021 - 4 KLs 619 Js 9813/21
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