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VII ZR 139/19

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 139/19 BESCHLUSS vom 6. November 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:061119BVIIZR139.19.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack, Sacher und Dr. Brenneisen beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO für das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2019 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Gegen das ihr am 12. Juni 2019 zugestellte Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2019 hat die Klägerin, vertreten durch den bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Dr. W. , fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist antragsgemäß bis einschließlich 14. November 2019 verlängert worden.

2 Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2019 hat Rechtsanwalt Dr. W.

angezeigt, dass die Klägerin nicht mehr von ihm vertreten wird.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 hat die Klägerin unter dem Betreff "Nichtzulassungsbeschwerde" die Bestellung eines Notanwalts beantragt, wobei sie unter anderem ausgeführt hat, es sei ihr bis jetzt nicht gelungen, einen Rechtsanwalt "zur Klagebegründung" zu finden.

II.

Der Antrag der Klägerin, ihr einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2019 beizuordnen, ist unbegründet, § 78b Abs. 1 ZPO.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt nach § 78b Abs. 1 ZPO voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung be-reiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Hat wie hier ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Mandat zunächst übernommen, dann aber niedergelegt, muss die Partei nachweisen, dass die Niederlegung nicht auf Gründen beruht, die in ihren Verantwortungsbereich fallen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2019 - II ZR 46/19 Rn. 1 m.w.N.; Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13 Rn. 2, MDR 2014, 978; Beschluss vom 23. Juli 2013 - II ZR 72/13 Rn. 1). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat zu den Gründen, warum Rechtsanwalt Dr. W. das Mandat niedergelegt hat, keine Angaben gemacht.

Hinzu kommt, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - VII ZR 18/19 Rn. 4; Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158/18 Rn. 6 m.w.N., BauR 2019, 861). So liegt der Fall hier. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint aussichtslos, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zulassungsgründe in diesem Sinne sind nicht hinreichend dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158/18 Rn. 7 m.w.N., BauR 2019, 861).

Pamp Sacher Kartzke Brenneisen Graßnack Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 12.05.2015 - 1 O 320/14 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.06.2019 - I-21 U 128/15 -

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