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10 W (pat) 77/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 77/14 Verkündet am 30. Mai 2017

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 10 2008 030 726.2 hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. (Univ.) Hildebrandt, Eisenrauch und Dr.-Ing. Großmann BPatG 154 05.11 beschlossen:

-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die Prüfungsstelle für Klasse E06B des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Patentanmeldung 10 2008 030 726, die am 1. Juli 2008 mit der Bezeichnung „Insektenschutzvorrichtung zum Einhängen in einen Blendrahmen einer Tür oder eines Fensters“ eingereicht wurde, mit Beschluss vom 11. Juli 2012 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 13. August 2012 eingegangene Beschwerde des Patentanmelders.

Der Beschwerdeführer beantragt,

den angegriffenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E06B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Juli 2012 aufzuheben und das Patent mit den am 24. Dezember 2012 eingereichten Ansprüchen 1 bis 6 zu erteilen, hilfsweise das Patent mit den am 26. Mai 2017 vorgelegten Ansprüchen 1 bis 5 zu erteilen.

Die Prüfungsstelle führte aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der beantragten Fassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie stützt sich dazu auf folgende Druckschriften:

E1: DE 10 2006 037 795 A1 E2: DE 296 00 360 U1 E3: DE 102 36 552 B4 E4: DE 297 07 800 U1 E5: DE 69 41 859 U E6: DE 19 02 217 U.

Die Patentanmeldung betrifft nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag eine:

Insektenschutzvorrichtung zum Einhängen in einen Blendrahmen einer Tür oder eines Fensters, umfassend einen Rahmen mit einem darin verspannten Insektenschutzgitter oder -gewebe sowie am Rahmen ober- und unterseitig angeordnete Winkellaschen, die jeweils einen am Rahmen festgelegten Befestigungsschenkel, einen an diesen über eine Biegekante gewinkelt anschließenden und den Blendrahmen übergreifenden Übergriffschenkel und einen an diesen über eine weitere Biegekante gewinkelt anschließenden und den Blendrahmen hintergreifenden Halteschenkel aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest die unteren Winkellaschen (6) wenigstens eine sich vom Befestigungsschenkel (7) über die Biegekante (8) zum Übergriffschenkel (9) erstreckende, an der Winkellaschenaußenseite eingedrückte Verformung (15) in Form einer Sicke, die sich zumindest über einen Teil der Länge des Befestigungs- und des Übergriffsschenkels (7, 9) erstreckt, aufweisen.

Zum Wortlaut der auf den Hauptanspruch rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Eingabe vom 20. Dezember 2012 verwiesen.

Gemäß Hilfsantrag hat der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:

Insektenschutzvorrichtung zum Einhängen in einen Blendrahmen einer Tür oder eines Fensters, umfassend einen Rahmen mit einem darin verspannten Insektenschutzgitter oder -gewebe sowie am Rahmen ober- und unterseitig angeordnete Winkellaschen, die jeweils einen am Rahmen festgelegten Befestigungsschenkel, einen an diesen über eine Biegekante gewinkelt anschließenden und den Blendrahmen übergreifenden Übergriffschenkel und einen an diesen über eine weitere Biegekante gewinkelt anschließenden und den Blendrahmen hintergreifenden Halteschenkel aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest die unteren Winkellaschen (6) wenigstens eine sich vom Befestigungsschenkel (7) über die Biegekante (8) zum Übergriffschenkel (9) erstreckende, an der Winkellaschenaußenseite eingedrückte Verformung (15) in Form einer Sicke, die sich zumindest über einen Teil der Länge des Befestigungs- und des Übergriffsschenkels (7, 9) erstreckt, aufweisen, und dass zusätzlich eine kantenseitige Eintiefung (23), die als unter einem Winkel < 90° und > 0° zum Befestigungs- und zum Übergriffschenkel (7, 9) verlaufende und im Bereich der Biegekante (8) eingebrachte Eintiefung (23) ausgeführt ist, vorgesehen ist.

Zu den auf den Hauptanspruch rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 5 wird auf die Eingabe vom 26. Mai 2017 verwiesen.

Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist sie aber unbegründet und führt deshalb nicht zur beantragten Erteilung des Patents.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG).

Nächstliegender Stand der Technik ist die E1 (DE 10 2006 037 795 A1). Sie zeigt eine Insektenschutzvorrichtung mit allen im Oberbegriff des Anspruchs 1 genannten Merkmalen. In ihr ist auch bereits das Problem beschrieben, dass sich bei breiten Blendrahmen die unteren Winkellaschen aufgrund des Eigengewichts der Rahmen etwas einbiegen (Beschreibung Absatz 0002). Das führte zur Aufgabenstellung in der zurückgewiesenen Patentanmeldung, eine Insektenschutzvorrichtung auch an breiten Blendrahmen sicher zu fixieren (Offenlegungsschrift Absatz 0003).

In der E1 wird als Lösung vorgeschlagen, im kritischen Bereich der Winkellaschen gezielt Verstärkungen einzusetzen (E1, Beschreibung Absatz 0005). Durch eine größere Materialdicke des spannrahmennahen Abschnitts soll eine höhere Biegesteifigkeit erreicht werden, wobei aber der den Rahmen hintergreifende Laschenteil relativ dünn gehalten werden soll (E1, Beschreibung Absatz 0005). Dem Durchschnittsfachmann wird also als Lösung des Problems bereits vermittelt, die Biegesteifigkeit des Tragstegs zu erhöhen.

Als Durchschnittsfachmann ist ein mit dem Fensterbau vertrauter Meister mit metallhandwerklicher Ausbildung anzusehen. Ihm sind aufgrund seiner Ausbildung verschiedene Möglichkeiten bekannt, die Biegesteifigkeit eines Bauteils zu erhöhen. Dabei sind die drei wichtigsten Methoden die Verstärkung des Materials, die Formgebung des Querschnitts und das Anbringen von Verstärkungsbauteilen. Von diesen drei gebräuchlichen Methoden wird in der E1 die Materialverstärkung und das Anbringen von Zusatzbauteilen vorgeschlagen, während in der Patentanmeldung die Aufgabe durch die Formgebung des Querschnitts gelöst werden soll.

Bei der Formgebung eines flachen Querschnitts bieten sich Aufkantungen und Sicken als Mittel der Wahl an. Sie werden vielfach eingesetzt, vor allem Sicken bzw. Rippen dienen zur Versteifung von Blechen, die ohne solche Zusatzmaßnahmen relativ biegeweich sind. Die im Prüfungsverfahren genannten Entgegenhaltungen zeigen, dass Sicken ein gebräuchliches Mittel sind, um Blechwinkel zu versteifen. So zeigt die E6 einen beim Einbau von Fensterstöcken verwendeten Winkel aus verzinktem Blech mit einer sich über die Biegekante erstreckenden Verstärkungsrippe. Zwar sind solche Befestigungswinkel beim eingebauten Fenster unter einer Putzschicht verborgen, dennoch kennt sie der mit dem Fensterbau befasste Durchschnittsfachmann, da die Art und Weise, wie Fenster eingebaut werden, sich auch auf die Gestaltung der Rahmen auswirkt. Wenn ein Durchschnittsfachmann nicht schon aufgrund seines Fachwissens zu der beanspruchten Lösung gelangt, kann die E6 zumindest eine Anregung zur Gestaltung eines Haltewinkels mit den im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegebenen Merkmalen geben.

Die Winkellaschen für einen Insektenschutzrahmen im Bedarfsfall durch Sicken zu verstärken und eine Sicke auch über eine Biegekante zu führen, ist also eine einfache handwerkliche Maßnahme, die zu ergreifen von einem Durchschnittsfachmann ohne Weiteres erwartet werden kann und die ihm auch aus seinem einschlägigen Fachgebiet bekannt ist. Solche Verformungen durch Drücken herzustellen, ist in der Umformtechnik ein gebräuchliches Mittel der Wahl.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich also in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik in Verbindung mit dem Wissen und Können eines Durchschnittsfachmanns; der Anspruch 1 ist daher nicht gewährbar.

Bei dem Insektenschutzgitter gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags soll die Winkellasche zusätzlich zu der Gestaltung mit den Merkmalen gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags noch eine kantenseitige Eintiefung (23), die als unter einem Winkel < 90° und > 0° zum Befestigungs- und zum Übergriffschenkel (7, 9) verlaufende und im Bereich der Biegekante (8) eingebrachte Eintiefung (23) ausgeführt ist, aufweisen.

Auch solche Eintiefungen sind dem Durchschnittsfachmann aufgrund seines Wissens und Könnens bekannt und werden vielfach zur Aussteifung der Ecken von Winkeln, die hoch belastbar sein sollen, eingesetzt. Als Beispiele werden die E2 und die E4 genannt, in denen Eintiefungen in den Ecken von Winkeln bei hoch belastbaren Winkelverbindern für den Holzbau vorgesehen sind. Diese Winkelverbinder werden zwar nicht unmittelbar beim Fensterbau verwendet, sie sind dem einschlägigen Durchschnittsfachmann aber bekannt. Durch Eintiefungen verstärkte Winkel zeigt auch die E5 für den Einbau von Umfassungszargen (vgl. Figur 2, Bezugszeichen 5).

Selbst das Vorsehen der Eintiefung im Bereich der eingedrückten Verformung, wie es vom Anspruch 1 des Hilfsantrags umfasst ist, kann das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen. Die Kombination von Sicke und Eintiefung erzielt keine Wirkung, die über die Summe der Wirkung der beiden Einzelmaßnahmen, nämlich der Versteifung des Eckbereichs, hinausgeht.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ergibt sich also ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik in Verbindung mit dem Wissen und Können eines Durchschnittsfachmanns; der Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist daher auch nicht gewährbar.

Der Anspruch 1 ist somit weder nach Hauptantrag noch nach Hilfsantrag gewährbar.

Die Unteransprüche 2 bis 6 bzw. 2 bis 5 sind jeweils Gegenstand eines kompletten Anspruchssatzes und haben ohne die gewährbaren Ansprüche 1 keinen Bestand (vgl. BGH GRUR 2017, Seite 57ff – „Datengenerator“).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

III.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Dr. Großmann prö

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