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5 StR 506/12

StR 506/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2012 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 25. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier Fällen verurteilt ist,

b) aufgehoben im gesamten Rechtsfolgenausspruch.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten „des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in elf Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und in weiteren vier Fällen tateinheitlich des sexuellen Missbrauchs von Kindern“ schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

In den Fällen 1 bis 7 muss die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) entfallen. Die Strafkammer hat Tatzeitpunkte zwischen Februar 1996 (Fall 1) und dem Zeitraum Herbst 1998 bis September 1999 (Fälle 6 und 7) angenommen. Innerhalb des zuletzt genannten Zeitraums ist nach dem Zweifelssatz eine so frühzeitige Begehung der Taten zu unterstellen, dass die für sie geltende fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) spätestens im Herbst 2003 abgelaufen war. Die Ruhensregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, in deren Katalog § 174 StGB erst mit Wirkung zum 1. April 2004 aufgenommen wurde, gilt rückwirkend nur für Taten, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 StR 165/04, BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12).

Der Senat verschließt sich der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht, infolge der Schuldspruchänderung die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 7 (Freiheitsstrafen zwischen acht Monaten und zwei Jahren) und die Gesamtstrafe und auch die in den Fällen 8 bis 11 verhängten Einzelstrafen (Freiheitsstrafen zwischen vier Monaten und einem Jahr) aufzuheben, um dem neuen Tatgericht eine insgesamt ausgewogene Strafzumessung zu ermöglichen. Auch wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur unerlässlichen vollständigen und nachvollziehbaren Prüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hingewiesen. Demgemäß ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem Subsumtionsfehler nicht. Zur Verfahrensverzögerung werden ergänzende Feststellungen erforderlich sein.

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