Paragraphen in III ZR 304/15
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1 | 26 | EGZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZR 304/15 BESCHLUSS vom 14. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:140116BIIIZR304.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Kammergerichts vom 6. Juli 2015 - 23 U 137/13 - in Richtung auf den Beklagten zu 2 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 26. November 2015 wird Bezug genommen.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: bis 19.000 €.
Herrmann Reiter Tombrink Liebert Remmert Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2013 - 14 O 476/12 KG Berlin, Entscheidung vom 06.07.2015 - 23 U 137/13 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 26 | EGZPO |
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