Paragraphen in 2 ARs 372/17
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3 | 42 | JGG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 372/17 2 AR 224/17 BESCHLUSS vom 2. November 2017 in der Gerichtsstandsbestimmungssache gegen vertreten durch Rechtsanwalt wegen Diebstahls Az.: 72 Ds 459 Js 22833/16 (160/16) Amtsgericht Potsdam Az.: 404 Ds 95/17 Amtsgericht Tiergarten ECLI:DE:BGH:2017:021117B2ARS372.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. November 2017 beschlossen:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam – Jugendrichter – vom 7. April 2017 wird aufgehoben.
2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache bleibt das Amtsgericht Potsdam – Jugendrichter – gemäß § 42 Abs. 3 JGG zuständig.
Gründe: 1 Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Potsdam – Jugendrichter –
ist dessen Abgabebeschluss an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten – Jugendrichter – aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG liegen nicht vor. 2 Die zwingende Voraussetzung einer Abgabe, Wechsel des Aufenthalts nach Anklageerhebung, ist nicht festgestellt. Hat der Angeklagte seinen Aufenthalt jedoch bereits vor Erhebung der Anklage gewechselt, kommt eine Abgabe der Sache nach § 42 Abs. 3 JGG von vornherein nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2014 – 2 ARs 54/14 mwN). 3 Selbst wenn der Angeklagte seinen Aufenthalt erst nach Anklageerhebung verlegt hätte, wäre die Abgabe der Sache an das für seinen jetzigen Aufenthaltsort zuständige Amtsgericht Berlin-Tiergarten nicht zweckmäßig. Der mittlerweile 21-jährige Angeklagte hat die Tat bestritten. Der gesondert verfolgte M. A.
A. wohnt im Bereich des Amtsgerichts Potsdam. Das Amtsgericht Potsdam ist zudem mit der Sache vertraut und hat bereits am
6. Januar 2017 die Hauptverhandlung ausgesetzt und am 7. April 2017 eine neue Hauptverhandlung über mehr als eine Stunde mit Beweisaufnahme durchgeführt. Zudem hat es sich im Hinblick auf die am 31. März 2017 durch das Amtsgericht Potsdam – Strafrichter – erfolgte Verurteilung des möglichen Mittäters M. A.
A. am 30. Juni 2017 mit der Frage einer Verfahrenseinstellung befasst. Angesichts dieser Besonderheit tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe in den Hintergrund.
Appl Krehl Eschelbach Zeng Schmidt
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