Paragraphen in 2 BvR 2457/13
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 93 | BVerfGG |
1 | 32 | BVerfGG |
1 | 2 | GG |
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1 | 32 | BVerfGG |
3 | 93 | BVerfGG |
1 | 2 | GG |
Zitierung: BVerfG, 2 BvR 2457/13 vom 18.11.2013, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20131118_2bvr245713.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2457/13 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
1.
der Frau W…,
2.
des Herrn W…,
- Bevollmächtigte:
1. Rechtsanwalt Christoph Kremer,
Hansaallee 23, 60322 Frankfurt am Main,
2. Rechtsanwältin Ekaterine Kavtaradze,
Hansaallee 23, 60322 Frankfurt am Main - gegen a)
den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 2. Oktober 2013 - 43 T 1332/13 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 16. September 2013 - 43 T 1332/13 -,
c)
den Beschluss des Amtsgerichts Günzburg vom 18. Juli 2013 - 1 M 1003/10 - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns und den Richter Müller gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. November 2013 einstimmig beschlossen:
1. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. wird die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 16. Oktober 2009 - 3 K 80/09 - einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.
2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls, soweit die Beschwerdeführerin zu 1. eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG rügt, weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass der Räumungstitel in der Zwischenzeit vollstreckt würde. Dadurch könnten nach den eigenen Annahmen des Landgerichts möglicherweise nicht rückgängig zu machende Folgen für das Leben der Beschwerdeführerin zu 1. eintreten. Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, so verzögert sich die Räumung um wenige Monate. Auch wenn dabei zu berücksichtigen war, dass der Zuschlagsbeschluss nunmehr schon vier Jahre zurückliegt und seit dem Monat Oktober 2010 keine Nutzungsentschädigung gezahlt worden ist, der Gläubiger diese vielmehr gerichtlich geltend machen musste und sich nach den Feststellungen des Landgerichts auf die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem Grundstück der Tochter der Beschwerdeführerin zu 1. hat verweisen lassen müssen, wiegt das - auch im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine abschließende Entscheidung im Vollstreckungsschutzverfahren beschleunigt herbeizuführen - insgesamt weniger schwer als die der Beschwerdeführerin zu 1. drohenden Nachteile.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gerhardt Hermanns Müller
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3 | 93 | BVerfGG |
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