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5 StR 402/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 402/17 BESCHLUSS vom 19. September 2017 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:190917B5STR402.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. April 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in den Fällen II.5, 7 und 8 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter Nötigung sowie in drei weiteren Fällen wahlweise entweder wegen Diebstahls oder wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Feststellungen tragen jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener (versuchter) Nötigung nicht, so dass die entsprechenden Schuldsprüche entfallen müssen. In den Fällen 7 und 8, die sich insoweit nicht signifikant von Fall 5 unterscheiden, hat die Strafkammer es für möglich gehalten, dass der Angeklagte die Gewalthandlungen beging, weil er sich durch die geleistete Gegenwehr provoziert fühlte. Damit ist nicht hinreichend belegt, dass er Gewalt einsetzte, um die Geschädigten jeweils zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen.

Der Senat schließt angesichts der milden Strafen aus, dass sich dieser Rechtsfehler auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.

Mutzbauer Sander Schneider RiBGH Berger ist in Urlaub und ortsabwesend; er ist daher an der Unterschriftsleistung gehindert.

Mutzbauer Mosbacher

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