5 StR 355/25
BUNDESGERICHTSHOF StR 355/25 BESCHLUSS vom 6. November 2025 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:061125B5STR355.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 sowie nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 26. Juni 2024, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch aufgehoben; dieser entfällt.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten A.
gegen das vorgenannte Urteil wird ihm gegenüber von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 275 Euro abgesehen; es verbleibt damit bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.425 Euro.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Die Revisionen der Angeklagten Ö. unbegründet verworfen.
und D. werden als
4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: Den Angeklagten J. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zum bandenmä- ßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Ö. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat,
sowie den Angeklagten D. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Gegenüber allen Angeklagten wurden zudem Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel der Angeklagten J. und A.
erzielen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie wie diejenigen der Angeklagten Ö. und D.
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Hinsichtlich des Angeklagten J. deckt die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung der Urteilsgründe lediglich hinsichtlich des Einziehungsausspruchs einen Rechtsfehler auf.
Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte für die Übernahme von fünf Kokaintransporten im Rahmen des Falls 1 der Urteilsgründe insgesamt 250 Euro Tatlohn von dem gesondert Verfolgten Jo. erlangt hat. Nachdem dieses Geld nicht mehr individualisierbar im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist, war in Höhe dieses Betrags an sich die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) anzuordnen. Dass die Strafkammer in diesem Zusammenhang die Entlohnungen des Angeklagten für seine im Rahmen der Fälle 2 bis 4 der Urteilsgründe erbrachten Dienste nicht in den Blick genommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Allerdings hat das Landgericht – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat – auch nicht bedacht, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung unter anderem auf die Herausgabe von 840 Euro sichergestellten Bargelds verzichtet hat, welches nach den Feststellungen „nicht widerlegbar“ seiner Tätigkeit als Schrotthändler entstammte. Da es sich somit um legales Vermögen des Angeklagten handelte, ist durch den Verzicht der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in Höhe dieses Betrags erloschen, was die Einziehung insoweit ausschließt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, 311; vom 27. Februar 2024 – 5 StR 569/23). Dies führt zum vollständigen Entfallen des Einziehungsausspruchs.
2. Hinsichtlich des Angeklagten A. hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 275 Euro abgesehen. Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 – 3 StR 349/19; vom 28. September 2022 – 5 StR 180/22).
Die Überprüfung der Urteilsgründe anhand der Revisionsrechtfertigung im Übrigen hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch zu entnehmen, dass die Strafkammer die ausdrücklich festgestellte Unbestraftheit des Angeklagten A. auch bei der Strafzumessung nicht aus dem Blick verloren hat (vgl. zur gebotenen Berücksichtigung dieses Umstands BGH, Beschlüsse vom 29. September 2016 – 2 StR 63/16 Rn. 15; vom 27. September 2023 – 4 StR 211/23).
3. Die Revisionen der Angeklagten Ö. und D. sind unbegründet; die Überprüfung der Urteilsgründe anhand der Revisionsrechtfertigungen hat keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.
4. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revisionen der Angeklagten J. und A. ist es ihnen gegenüber nicht unbillig, auch sie insgesamt mit den Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener Gericke Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 26.06.2024 - (538 KLs) 254 Js 103/21 (14/21)