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IX ZB 88/16

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 88/16 BESCHLUSS vom 12. Mai 2017 in dem Entschädigungsrechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:120517BIXZB88.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 12. Mai 2017 beschlossen:

Der als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 21. März 2017 zu verstehende Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß Schriftsatz vom 3. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde in Entschädigungssachen muss sich der Antragsteller durch einen beim Bundesgerichtshof oder bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 224 Abs. 4 BEG). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 321a ZPO erhobene Anhörungsrüge (vgl. zum Anwaltszwang bei Anhörungsrügen BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, nv, Rn. 1; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 4).

Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.

Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.07.2016 - 27 O 1/16 (E) OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2016 - I-13 U 55/16 (E) -

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