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35 W (pat) 422/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 422/10 Verkündet am 10. Juli 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

…

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2006 002 035 hier: Löschungsantrag hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Baumgärtner sowie die Richter Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Küest beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe I.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Inhaberin des am 7. Februar 2006 angemeldeten und am 27. April 2006 unter der Bezeichnung

„Innenbeschichteter Behälter für Betriebsstoffe von Kraftfahrzeugen“ eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters 20 2006 002 035, dessen Schutzdauer auf 8 Jahre verlängert ist.

Für das Gebrauchsmuster wird die innere Priorität 10 2006 001 428.6 vom 10. Januar 2006 in Anspruch genommen.

Der Eintragung liegen die ursprünglich eingereichten Unterlagen mit 14 Schutzansprüchen zugrunde, die wie folgt lauten:

1. Behälter für Betriebsstoffe von Kraftfahrzeugen, wobei der Behälter eine Tragstruktur (1) aufweist und die Innenseite der Tragstruktur mindestens teilweise mit einer KunststoffSinterschicht (2) bedeckt ist.

2. Behälter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei dem Behälter um einen Kraftstoffbehälter handelt.

3. Behälter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei dem Behälter um einen Harnstoffbehälter (6) handelt.

4. Behälter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei dem Behälter um einen Ölbehälter handelt.

5. Behälter nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Innenseite des Behälters mindestens eine Hinterschneidung (8a,b) aufweist.

6. Behälter nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Behälter aus mehreren Segmenten zusammengesetzt ist.

7. Behälter nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der Kunststoff-Sinterschicht (2) und der Tragstruktur (1) mindestens bereichsweise eine zusätzliche Haftschicht angeordnet ist.

8. Behälter nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunststoff-Sinterschicht (2) aus einem Hochdruck-Polyethylen besteht.

9. Behälter nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunststoff-Sinterschicht (2) eine Dicke von ca. 2 - 3 mm aufweist.

10. Behälter nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Tragstruktur (1) aus einem metallischen Werkstoff, insbesondere Aluminium oder Edelstahl besteht.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) hat im Zusammenhang mit der am 3. November 2008 beantragten Löschung zur Stütze ihrer Argumente u. a. folgende Dokumente genannt:

D1 US 5 217 140 D2 US 5 358 682 D3 GB 2 390 582 A D4 US 5 567 296.

Die Beschwerdeführerin hat dem Löschungsantrag widersprochen und das Streitgebrauchsmuster in der eingetragenen Fassung verteidigt (Hauptantrag). Mit Hilfsantrag 1 hat sie eine aus den eingetragenen Schutzansprüchen 1 und 5 gebildete Beschränkung verteidigt. Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Bescheid vom 15. Dezember 2009 erklärt, der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag werde voraussichtlich Bestand haben, deshalb sei mit einer Teillöschung zu rechnen. Dagegen hat sich die Beschwerdegegnerin erneut gewandt. In Folge hat die Beschwerdeführerin 8 Tage vor dem anberaumten Verhandlungstermin weiter präzisierte Hilfsanträge 2 bis 4 eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I am 26. Februar 2010 hat die Beschwerdegegnerin eine Schriftsatzfrist beantragt zur Äußerung auf den Hilfsantrag 2. Diese ist gewährt worden mit der erst im Protokoll genannten Maßgabe, bei Neueinführung weiteren Standes der Technik auch zu den in der mündlichen Verhandlung nicht behandelten restlichen Hilfsanträgen Stellung zu nehmen.

Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin folgenden neuen Stand der Technik recherchiert:

D5 US 2 350 720 D6 US 2 551 484 D7 US 1 044 742 D8 EP 1 350 654 A1.

Aus diesen Druckschriften gehe insbesondere hervor, dass es bei Behältern allgemein üblich sei, Hinterschneidungen umlaufend auszubilden, wie mit Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beansprucht. Auch die Merkmale der übrigen Hilfsanträge ergäben sich ohne erfinderischen Schritt. Die Beschwerdeführerin ist dem schriftsätzlich entgegengetreten. Nach einem weiteren Schriftsatzwechsel hat die Gebrauchsmusterabteilung I ohne erneute mündliche Verhandlung am 6. Juli 2010 beschlossen, das Streitgebrauchsmuster zu löschen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, gegenüber D1 sei der Behälter nach Hauptantrag nicht neu. Gegenüber einer Zusammenschau von D8 und D1 beruhten die Behälter nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 auf keinem erfinderischen Schritt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. In der Beschwerdebegründung deutet sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs an, weil in der mündlichen Verhandlung weder die Unteransprüche noch die Hilfsanträge 3 und 4 besprochen worden seien. Der Beschlussbegründung widerspricht sie in allen Punkten. Weil D1 einen Wasserbehälter betreffe, könne diese Druckschrift weder ein Vorbild für einen streitgegenständlichen Betriebsstoffbehälter sein noch eine Anregung dazu liefern. Eine Zusammenschau von D1 mit D8 führe zudem vom Kern des Streitgebrauchsmusters weg. Daher sei die Neuheit bzw. der erforderliche erfinderische Schritt des streitgegenständlichen Behälters gegeben, zumindest in einer Ausgestaltung entsprechend den (teilweise neuen) Hilfsanträgen 1, 2, 2a, 3 und 4 sowie 5 (gestellt in der mündlichen Verhandlung) gegeben.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Juli 2010 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Juli 2010 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen, soweit er sich gegen das Streitgebrauchsmuster in der Fassung nach einem der Hilfsanträge 1, 2, 2a, 3 oder 4 vom 30. März 2011 sowie 5 vom 10. Juli 2013 richtet.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in allen Punkten entgegen. Zusätzlich nennt sie folgenden neuen Stand der Technik:

D9 BASF: Techn-Merkblatt AdBlue, S. 1 bis 6, Januar 2005 D10 BASF: Sicherheitsdatenblatt AdBlue, S 1 bis 6, Druckdatum 26.8.2005 D11 Definition Betriebsstoffe aus Internet: www.bkf-info-.de.tl./Betriebs- und Hilfsstoffe, Seitenausdruck vom 27.4.2011, 11:43 Uhr D12 „Hinterschneidung“, Figurenvergleich: Fig. 5 von D1 - Fig. 1 Streit-GM.

Sie meint unter anderem, ausgehend von dem Fahrzeugtank gemäß D8 sei kein erfinderischer Schritt erforderlich gewesen, um den verteidigten Behälter für Betriebsstoffe zu erreichen. Denn durch die einschlägigen technischen Sicherheitsbestimmungen für Harnstoffe, beispielsweise die D10, sei der Fachmann gehalten, eine Innenbeschichtung mit einer Kunststoff-Sinterschicht vorzusehen. Folglich sei der Behälter mit sämtlichen beanspruchten Merkmalen nahelegt.

Zu weiteren Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere auch zum Wortlaut der jeweils nachgeordneten Schutzansprüche, wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht begründet. Der Löschungsantrag ist sachlich gerechtfertigt. Der geltend gemachte Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit ist gegeben (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG).

1. Der Umstand, dass die Gebrauchsmusterabteilung nach Vorlage neuer Druckschriften und Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu den Hilfsanträgen 3 und 4 die mündliche Verhandlung nicht erneut entsprechend § 156 Abs. 1 ZPO wiedereröffnet hat und dennoch die Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2009 ergangen ist, erweist sich zwar als verfahrensfehlerhaft, nötigt aber nicht zu einer Zurückverweisung gemäß §§ 18 Abs. 2 S. 1 GebrMG, 79 Abs. 3 Nr. 3 PatG, da der Mangel nicht wesentlich ist. Insbesondere wurde der Beschwerdeführerin ausreichend die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die Beschwerdeführerin hatte auch die Möglichkeit, sich zu den Unteransprüchen zu äußern und hat dies incident auch dadurch getan, dass sie in den Hilfsanträgen ihr für eine sinnvolle Beschränkung geeigneten Merkmale u.a. aus Unteransprüchen in den Hauptanspruch aufgenommen hat.

2. Das Streitgebrauchsmuster betrifft einen Behälter für Betriebsstoffe von Kraftfahrzeugen. Laut Beschreibungseinleitung Abs. [0001] finden sich derartige Behälter, insbesondere Kraftstoffbehälter, üblicherweise als Anbauteile z. B. bei Nutzfahrzeugen, wo sie oftmals als geklebte, geschraubte, genietete oder geschweißte, alternativ als Kunststoffbehälter realisiert seien. Gerade im Nutzfahrzeugbereich sei in den letzten Jahren - bedingt durch wachsende Anforderungen an die Umweltverträglichkeit derartiger Fahrzeuge - ein Bedarf an Behältern für Betriebsstoffe entstanden, deren Funktion über die eines konventionellen Kraftstofftanks hinausgehe. So sei es beispielsweise in jüngerer Zeit erforderlich geworden, im Rahmen der Maßnahmen zur Schadstoffreduzierung, z. B. bei der Entstickung von Dieselabgasen Harnstoff im Abgassystem von Nutzfahrzeugen einzusetzen. Damit sei ein Bedarf an Tanks entstanden, die zum Mitführen des benötigten, chemisch aggressiven Harnstoffs geeignet seien.

Der vorliegenden Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, einen Behälter für Betriebsstoffe von Kraftfahrzeugen anzugeben, der chemisch stabil sowohl gegenüber dem mitgeführten Kraftstoff als auch gegenüber Additiven ist, vgl. Abs. [0002].

Gelöst wird diese Aufgabe gemäß jeweils geltendem Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag durch einen Behälter für Betriebsstoffe von Kraftfahrzeugen, wobei der Behälter eine Tragstruktur (1) aufweist und die Innenseite der Tragstruktur mindestens teilweise mit einer Kunststoff-Sinterschicht (2) bedeckt ist,

nach Hilfsantrag 1 durch einen Behälter für Betriebsstoffe von Kraftfahrzeugen, wobei der Behälter eine Tragstruktur (1) aufweist und die Innenseite der Tragstruktur mindestens teilweise mit einer Kunststoff-Sinterschicht (2) bedeckt ist und wobei die Innenseite des Behälters mindestens eine Hinterschneidung (8a,b) aufweist,

nach Hilfsantrag 2 durch einen Behälter für Betriebsstoffe von Kraftfahrzeugen, wobei der Behälter eine Tragstruktur (1) aufweist und die Innenseite der Tragstruktur mindestens teilweise mit einer Kunststoff-Sinterschicht (2)bedeckt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Innenseite des Behälters mindestens eine umlaufende Hinterschneidung (8a, b) aufweist,

nach Hilfsantrag 2 a durch einen Behälter für Betriebsstoffe von Kraftfahrzeugen, wobei der Behälter eine Tragstruktur (1) aufweist und die Innenseite der Tragstruktur mindestens teilweise mit einer Kunststoff-Sinterschicht (2) bedeckt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Innenseite des Behälters mindestens eine umlaufende Hinterschneidung (8a, b) aufweist, wobei es sich bei dem Behälter um einen Harnstoffbehälter (6) handelt und wobei die Tragstruktur (l) aus Aluminium besteht,

nach Hilfsantrag 3 durch einen Behälter für Betriebsstoffe von Kraftfahrzeugen, wobei der Behälter eine Tragstruktur (1) aufweist und die Innenseite der Tragstruktur mindestens teilweise mit einer Kunststoff-Sinterschicht (2) bedeckt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Behälter aus mehreren Segmenten zusammengesetzt ist und sich Hinterschneidungen (8a, b) an der Innenseite des Behälters an den Fügestellen der Segmente befinden,

nach Hilfsantrag 4 durch einen Behälter für Betriebsstoffe von Kraftfahrzeugen, wobei der Behälter eine Tragstruktur (1) aufweist und die Innenseite der Tragstruktur mindestens teilweise mit einer KunststoffSinterschicht (2) bedeckt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Behälter aus mehreren Segmenten zusammengesetzt ist und sich Hinterschneidungen (8a,b) an der Innenseite des Behälters an den Fügestellen der Segmente befinden, wobei es sich bei dem Behälter um einen Harnstoffbehälter (6) handelt und wobei die Tragstruktur (1) aus Aluminium besteht,

und nach Hilfsantrag 5 durch einen Behälter für Betriebsstoffe von Kraftfahrzeugen, wobei der Behälter eine Tragstruktur (1) aufweist und die Innenseite der Tragstruktur mit einer Kunststoff-Sinterschicht (2) bedeckt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Behälter aus mehreren Segmenten zusammengesetzt ist und sich Hinterschneidungen (8a,b) an der Innenseite des Behälters an den Fügestellen der Segmente befinden, wobei es sich bei dem Behälter um einen Harnstoffbehälter (6) handelt und wobei die Tragstruktur (1) aus Aluminium besteht.

Nachgeordnete Unteransprüche schließen sich jeweils an. Zu diesen und weiteren Einzelheiten des schriftlichen Vortrags wird auf den Akteninhalt verwiesen.

3. Die Verteidigung des Gebrauchsmusters im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche gemäß Hauptantrag und in den beschränkten Fassungen der Schutzansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1, 2, 2a, 3, 4 und 5 ist problemlos zulässig, da sämtliche hinzugefügten Merkmale ursprünglich offenbart sind und den Gegenstand der jeweiligen Ansprüche einschränken. In der gemäß Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 5 verteidigten Fassung ist das Streitgebrauchsmuster am stärksten beschränkt. Denn diese Anspruchsfassung beinhaltet sämtliche Merkmale des Behälters gemäß den Schutzansprüche der vorhergehenden Hilfsanträge sowie des Hauptantrages und ist durch Streichung der Worte „mindestens teilweise“ zudem auf eine vollständige Bedeckung der Innenseite mit einer Kunststoff-Sinterschicht gerichtet, vgl. nachstehende Übersicht:

Hauptantrag Behälter für Betriebsstoffe von Kraftfahrzeugen,

wobei der Behälter eine Tragstruktur (1) aufweist und die Innenseite der Tragstruktur mindestens teilweise mit einer KunststoffSinterschicht (2) bedeckt ist.

Hilfsantrag 1 Behälter für Betriebsstoffe von Kraftfahrzeugen, wobei der Behälter eine Tragstruktur (1) aufweist und die Innenseite der Tragstruktur mindestens teilweise mit einer KunststoffSinterschicht (2) bedeckt ist und wobei die Innenseite des Behälters mindestens eine Hinterschneidung (8a, b) aufweist.

Hilfsantrag 2 Behälter für Betriebsstoffe von Kraftfahrzeugen,

wobei der Behälter eine Tragstruktur (1) aufweist und die Innenseite der Tragstruktur mindestens teilweise mit einer KunststoffSinterschicht (2) bedeckt ist, dadurch gekennzeichnet,

dass die Innenseite des Behälters mindestens eine umlaufende Hinterschneidung (8a, b) aufweist.

Hilfsantrag 2a Behälter für Betriebsstoffe von Kraftfahrzeugen,

wobei der Behälter eine Tragstruktur (1) aufweist und die Innenseite der Tragstruktur mindestens teilweise mit einer KunststoffSinterschicht (2) bedeckt ist, dadurch gekennzeichnet,

dass die Innenseite des Behälters mindestens eine umlaufende Hinterschneidung (8a, b) aufweist,

Hilfsantrag 3 Behälter für Betriebsstoffe von Kraftfahrzeugen,

wobei der Behälter eine Tragstruktur (1) aufweist und die Innenseite der Tragstruktur mindestens teilweise mit einer KunststoffSinterschicht (2) bedeckt ist, dadurch gekennzeichnet,

dass der Behälter aus mehreren Segmenten zusammengesetzt ist und Hilfsantrag 4 Behälter für Betriebsstoffe von Kraftfahrzeugen,

wobei der Behälter eine Tragstruktur (1) aufweist und die Innenseite der Tragstruktur mindestens teilweise mit einer KunststoffSinterschicht (2) bedeckt ist, dadurch gekennzeichnet,

dass der Behälter aus mehreren Segmenten zusammengesetzt ist und Hilfsantrag 5 Behälter für Betriebsstoffe von Kraftfahrzeugen,

wobei der Behälter eine Tragstruktur (1) aufweist und die Innenseite der Tragstruktur mindestens teilweise mit einer KunststoffSinterschicht (2) bedeckt ist, dadurch gekennzeichnet,

dass der Behälter aus mehreren Segmenten zusammengesetzt ist und wobei es sich bei dem Behälter um einen Harnstoffbehälter (6) handelt und wobei die Tragstruktur (l) aus Aluminium besteht.

sich Hinterschneidungen (8a, b) an der Innenseite des Behälters an den Fügestellen der Segmente befinden.

sich Hinterschneidungen (8a, b) an der Innenseite des Behälters an den Fügestellen der Segmente befinden,

wobei es sich bei dem Behälter um einen Harnstoffbehälter (6) handelt und wobei die Tragstruktur (l) aus Aluminium besteht.

sich Hinterschneidungen (8a, b) an der Innenseite des Behälters an den Fügestellen der Segmente befinden,

wobei es sich bei dem Behälter um einen Harnstoffbehälter (6) handelt und wobei die Tragstruktur (l) aus Aluminium besteht.

4. Der in seiner weitestgehend verteidigten Beschränkung nach Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 beanspruchte Behälter für Betriebsstoffe von Kraftfahrzeugen erweist sich gegenüber dem Fahrzeugtank gemäß D8 in Verbindung mit dem Fachwissen des zuständigen Durchschnittsfachmannes als nicht schutzfähig, weil dazu kein erfinderischer Schritt notwendig war.

4.1. Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat im vorliegenden Fall einen Maschinebauingenieur an, der bei einem Kfz-Hersteller oder –Zulieferer in der Konstruktion und Entwicklung von Kraftstoffbehältern tätig und dort über mehrere Jahre berufserfahren ist. Daher ist er mit der Problematik der Diffusionsdichtigkeit von Kunststofftanks ebenso vertraut wie mit der Korrosionsbeschichtung von Metalltanks und den entsprechenden Verarbeitungsverfahren. Ohne Zweifel zählt am Prioritätstag des Streitgebrauchsmusters außerdem zu seinem präsenten Fachwissen, dass Aluminium als Behältermaterial für Harnstoff, z. B. mit der Markenbezeichnung AdBlue®, ungeeignet ist. Nachgewiesen ist dieses Fachwissen in dem vorveröffentlichten Technischen Merkblatt für AdBlue® (D9) sowie in dem ebenfalls vorveröffentlichten Sicherheitsdatenblatt für AdBlue® (D10). Im Zusammenhang mit der Frage, welche Werkstoffe bei Kontakt mit dem Harnstoff AdBlue® hinreichend beständig sind, empfiehlt das technische Merkblatt D9 ausdrücklich eine Bestätigung des Werkstofflieferanten einzuholen und die Produktqualität im Zusammenwirken mit dem Harnstoff zu prüfen, vgl. insb. S. 5 oben. Die Beachtung dieser einschlägigen Sicherheitsvorschriften wird von einem durchschnittlich versierten Fachmann regelmäßig erwartet, denn u. a. dadurch unterscheidet er sich von einem Laien.

4.2. Ein Behälter 1 für Betriebsstoffe von Kraftfahrzeugen ist aus der D8 vorbekannt, vgl. insb. Patentanspruch 1. Unstreitig weist der Behälter 1 eine Tragstruktur aus Aluminium auf und ist aus mehreren Segmenten 2, 7, 8 zusammengesetzt. An der Innenseite des Behälters 1 befinden sich (umlaufende) Hinterschneidungen, nämlich an den Fügestellen der Segmente 2, 7, 8, vgl. insb. Ansprüche 1 und 3 sowie Fig. 3. Dass es sich bei dem Behälter 1 auch um einen Harnstoffbehälter handelt, geht aus Sp. 2 Z. 41 bis 43 hervor.

Von diesem Behälter für Betriebsstoffe von Kraftfahrzeugen unterscheidet sich das Streitgebrauchsmuster nach Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 allein dadurch, dass die Innenseite der Tragstruktur mit einer Kunststoff-Sinterschicht bedeckt ist. Zur Verwirklichung dieses Unterschiedsmerkmals bedurfte es keines erfinderischen Schrittes, sondern lediglich einer sach- und fachgerechten Anwendung des einschlägig bekannten Fachwissens.

Wenn der eingangs definierte Fachmann am Prioritätstag des Streitgebrauchsmusters die D8 oder einen dementsprechend aufgebauten Betriebsstoffbehälter zur Kenntnis nimmt, muss ihm sofort auffallen, dass ein derartiger Fahrzeugtank nicht mehr den fachbekannten Sicherheitsbestimmungen gemäß D9/D10 für Harnstoffe entspricht, weil er einen Aluminiumtank als Behälter für Harnstoff ausweist. Folglich ist der Fachmann aufgefordert, den erkannten Mangel zu beseitigen. Dazu liefert das Sicherheitsdatenblatt D10 den Hinweis, dass Polyethylen hoher und niedriger Dichte sowie Edelstahl (V2 und V4) geeignete Materialien für Harnstoffbehälter sind, vgl. insb. S. 2 Ziff. 7. Um mit diesem Hinweis das Ziel einen chemisch gegenüber Harnstoff stabilen Behälter zu erreichen, bedurfte es folglich nur einer Auswahl eines der empfohlenen Materialien. Dazu musste der Fachmann auf seinem Gebiet weder überdurchschnittlich bewandert und befähigt sein noch musste er erhebliche gedankliche Kreativität entfalten, sondern lediglich einer einschlägigen Empfehlung nachkommen, vgl. BGH „Fugenglätter“ Rdn. 25 in GRUR 2010, 814 - 817.

Die Empfehlung, Polyethylen oder Edelstahl für einen Harnstoff-Behälter zu verwenden, beinhaltet zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit den Behälter jeweils vollständig aus diesen Materialien aufzubauen. Dass der Übergang von Aluminium zu einem neuen Behältermaterial allerdings mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, möglicherweise neue Werkzeuge und/oder ein neues Produktionsverfahren erforderlich macht, wird der Fachmann aufgrund seiner Fachkunde und Erfahrung als unvermeidlich ansehen. Folglich lag es für ihn nahe, einer Innenbeschichtung des Behälters mit einer Kunststoff/Polyethylen-Sinterschicht als technisch einfachster und zudem wirtschaftlichster Lösung den Vorzug zu geben. Denn die Innenbeschichtung zum Zweck des Korrosionsschutzes von Metallbehältern und dafür geeignete Verfahren sind im einschlägigen Fachbereich bekannt. Dies ist von der Beschwerdeführerin grundsätzlich unbestritten, vgl. Eingabe vom 3.7.2013, S. 4 Abs. 2.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, als Inhaberin des Streitgebrauchsmusters habe sie erstmals erkannt, dass aus dem Behältermaterial ausgelöste Aluminiumionen für den Fahrzeugmotor ein Problem darstellen könnten, kann nicht als Indiz für einen erfinderischen Schritt bewertet werden. Denn unabhängig davon, was im Einzelnen die Unverträglichkeit von Aluminium mit Harnstoff ausmacht und ob sich daraus Folgewirkungen ergeben, war sie aus den vorgenannten Druckschriften D9/D10 grundsätzlich bekannt. Bereits das war für den Fachmann Anlass genug, um in vorstehend beschriebener Weise zielführend tätig zu werden.

Auch der Verweis der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, es sei Kern der Erfindung, dass der Tank nach der Innenbeschichtung eine „verlorene Form“ darstelle, kann zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage führen. Denn bei unbestritten vorbekannten Innenbeschichtungen, wofür die Druckschriften D1 oder D4 beispielhaft sind, bildet die äußere metallische Tragstruktur immer eine verlorene Form. Folglich kann dieses Argument keine Stütze für das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes sein.

Der Gegenstand des Schutzanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 5 beruht somit nicht auf einem erfinderischen Schritt und kann demzufolge einen Gebrauchsmusterschutz nicht begründen.

Dass die zusätzlichen Merkmale, die in den auf Schutzspruch 1 zurückbezogenen Ansprüchen 2 bis 4 vorgesehen sind, zu einer anderen Beurteilung der Schutzfähigkeit führen könnten, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, BGH „Sensoranordnug“ Rdn. 96 in GRUR 2012, 149 - 156.

5. Für die von der Beschwerdeführerin außerdem noch verteidigten Fassungen der Schutzansprüche gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 gilt das Vorstehende gleichermaßen. Eines näheren Eingehens darauf bedarf es nicht, weil diese Schutzansprüche keine Merkmale enthalten, welche über die vorstehend bewerteten hinausgehen. Folgerichtig kann sich daraus kein Argument ergeben, was den fehlenden erfinderischen Schritt begründen könnte.

Mithin erweisen sich die Schutzansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträgen 1 bis 4 ebenfalls als nicht bestandsfähig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG, § 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Baumgärtner Bork Küest Cl

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1 15 GebrMG
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