Paragraphen in XI ZR 328/22
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1 | 91 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 328/22 BESCHLUSS vom 9. April 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:090424BXIZR328.22.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2024 durch den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, die Richter Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Gründe:
Der Senat hat gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, nachdem die Parteien - was auch noch im Revisionsverfahren zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2022 - XI ZR 571/21, AG 2022, 443 Rn. 7 mwN) - den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dabei hat der Senat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden, wobei der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss aaO Rn. 9 mwN). Danach sind die Kosten in vollem Umfang der Klägerin aufzuerlegen, weil nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Revision keinen Erfolg gehabt hätte. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, ZIP 2024, 625) verwiesen.
Grüneberg Derstadt Sturm Ettl Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.05.2022 - 28 O 4279/21 OLG München, Entscheidung vom 22.11.2022 - 5 U 3652/22 -
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