Paragraphen in 4 StR 367/23
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1 | 337 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 367/23 BESCHLUSS vom 7. November 2023 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ECLI:DE:BGH:2023:071123B4STR367.23.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2023 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 31. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Taten zum Nachteil mehrerer Geschädigter begangen, schon deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil sie bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen Berücksichtigung gefunden hat. Auch könnten sich im vorliegenden Fall rechtliche Bedenken daraus ergeben, dass zwischen den ersten beiden Taten zum Nachteil der Nebenklägerin S. (Tatzeit: 1. April 2004 bis 31. April 2008) und der weiteren Tat zum Nachteil der Nebenklägerin N. (Tatzeit: 2017 bis 2020) eine sehr lange Zeit verging. Dies bedarf ebenfalls keiner abschließenden Klärung. Denn der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht ohne die genannte Erwägung auf mildere als die im unteren Bereich des anwendbaren Strafrahmens liegenden Einzelstrafen und auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).
Quentin Scheuß Bartel Rommel Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Münster, 31.05.2023 ‒ 1 KLs-540 Js 891/21-8/21
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