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2 Ni 48/12 (EP)

BUNDESPATENTGERICHT Ni 48/12 (EP)

_______________________

(Aktenzeichen)

BERICHTIGUNGSBESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …

BPatG 152ni_adler 07.12 betreffend das europäische Patent 1 001 062 (DE 699 13 295)

hier: Antrag der Klägerin auf Berichtigung hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 14. April 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Guth sowie der Richter Merzbach, Dr.-Ing. Fritze, Dipl.-Ing. Fetterroll und Dipl.-Ing. Wiegele beschlossen:

Das Urteil vom 24. September 2014 wird in den Entscheidungsgründen gemäß § 95 PatG dahingehend berichtigt, dass auf Seite 20 des Urteils der erste Satz in Ziff. II. B. b.) 2. Absatz der Entscheidungsgründe wie folgt lautet (Änderung hervorgehoben und unterstrichen):

„Die Druckschriften rop5, rop6 und rop7 offenbaren nicht, dass von den Sätzen von Schussfäden ein oberer Schussfaden in das Grundgewebe nicht eingebunden wird und sich entlang der Oberseite des Grundgewebes erstreckt, und auch nicht, dass der untere Schussfaden in das Grundgewebe eingewebt wird.“

I.

Der Senat hat durch Urteil vom 25. September 2014 das - beschränkt angegriffene - europäische Patent 1 001 062 dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 die aus Ziff. I. des Urteils ersichtliche und Hilfsantrag 2 der Beklagten entsprechende Fassung erhalten hat.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2015 hat die Klägerin eine Berichtigung des Urteils beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass auf Seite 20 des Urteils bei der Erörterung der Druckschriften rop 5, rop 6 und rop 7 Bezug genommen werde auf das Teilmerkmal des Merkmals 1.5' des Hilfsantrags 2 „wherein of the sets of weft threads a thicker top weft thread is not incorporated in the backing fabric and extends along the top of the backing fabric". In der Wiedergabe dieses Merkmals auf Seite 20 des Urteils fehle jedoch das Wort nicht. Die entsprechende Zeile des Absatzes im Urteil auf Seite 20 müsse also richtig lauten (unter Hervorhebung des fehlenden Wortes): „…von Schussfäden ein oberer Schussfaden in das Grundgewebe nicht eingebunden wird..." Zum Antrag der Klägerin hat die Beklagte innerhalb der gewährten Frist keine Erklärung abgegeben.

II.

Das Urteil des Senats vom 25. September 2014 ist wegen offensichtlicher Unrichtigkeit antragsgemäß gemäß § 95 PatG zu berichtigen.

§ 95 PatG lässt bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten jederzeit eine Berichtigung auf Antrag oder auch von Amts wegen zu. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie für jeden Dritten aus den Unterlagen selbst oder damit eng in Zusammenhang stehenden Umständen als solche klar erkennbar und der richtige Inhalt feststellbar ist (Schulte-Püschel, Patentgesetz, 9. Aufl., § 95 Rdnr. 6). Deswegen können offenbare Unrichtigkeiten i. S. von § 95 PatG auch von Richtern berichtigt werden, die an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt haben (vgl. Schulte a. a. O, § 95 Rdnr. 8). Ausgehend davon sind die Entscheidungsgründe wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen.

Der Senat hat ausweislich der Entscheidungsgründe zu II. B. 2. Absatz (vgl. Seite 19) festgestellt, dass sich der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 von Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 u. a. durch die zusätzlichen Merkmale 1.5‘ unterscheide. Ausweislich des in den zusätzlichen Merkmalen 1.5‘ enthaltenen Teilmerkmals „wherein of the sets of weft threads (1), (3) a thicker top weft thread (3) is not incorporated in the backing fabric....“ wird von den Sätzen von Schussfäden ein dickerer oberer Schussfaden nicht in das Grundgewebe eingebunden.

Im Rahmen der Prüfung der Neuheit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 stellt der Senat ausweislich der Entscheidungsgründe zu II. B. a), Seite 20 des Urteils, fest, dass sich das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 von den jeweils aus den Druckschriften rop5 bis rop12 und rop14 bis rop16 sowie WEI3 bis WEI5 bekannten u. a. dadurch unterscheide, dass von den Sätzen von Schussfäden ein dickerer oberer Schussfaden nicht in das Grundgewebe eingebunden wird (Hervorhebung durch Senat).

Soweit der Senat in Ziff. II. B. b.) 2. Absatz der Entscheidungsgründe (Seite 20 des Urteils) im Rahmen der erfinderischen Tätigkeit i. S. von Art. 56 EPÜ feststellt, dass die Druckschriften rop 5, rop 6 und rop 7 nicht offenbaren, dass von den Sätzen von Schussfäden ein oberer Schussfaden in das Grundgewebe eingebunden ist“, ist offenbar ebenfalls das Teilmerkmal „wherein of the sets of weft threads a thicker top weft thread is not incorporated in the backing fabric …“ gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gemeint, so dass es statt „.., dass von den Sätzen von Schussfäden ein oberer Schussfaden in das Grundgewebe eingebunden wird“ entsprechend dem Wortlaut des Teilmerkmals richtig lauten muss (Hervorhebung durch Senat): “..., dass von den Sätzen von Schussfäden ein oberer Schussfaden nicht in das Grundgewebe eingebunden wird“. Die Entscheidungsgründe sind daher insoweit offensichtlich unrichtig i. S. von § 95 PatG und daher in der aus dem Tenor ersichtlichen Form zu berichtigen, wobei im Beschlusstenor zur Klarstellung der vollständige erste Satz des ersten Absatzes zu II. B. b.) der Entscheidungsgründe unter Hervorhebung der Berichtigung wiedergegeben wird.

Guth Merzbach Dr. Fritze Fetterroll Wiegele Pr

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