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4 Ni 21/10

BUNDESPATENTGERICHT Ni 21/10 und Ni 9/11

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …

BPatG 152 08.05

-2…

betreffend das deutsche Patent 43 43 117 (hier: Tatbestandsberichtigung)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 10. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Engels sowie die Richterin Friehe und die Richterin Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer beschlossen:

Der Tatbestand des Urteils vom 24. Juli 2012 wird dahingehend berichtigt, dass der Antrag der Klägerin zu 2) folgendermaßen lautet:

Die Klägerin zu 2) beantragt:

I. Das deutsche Patent DE 43 43 117 wird im Umfang des Patentanspruchs 1 für nichtig erklärt.

II. Das deutsche Patent DE 43 43 117 wird im Umfang des Patentanspruchs 1 in Verbindung mit Anspruch 10 für nichtig erklärt.

Gründe Es handelt sich um die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO.

Der Tatbestand des Urteils enthält lediglich den oben unter II. angegebenen Antrag. Aus der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2012 ist zu ersehen, dass beide Anträge gestellt wurden, und zwar der Antrag aus der Klageschrift in Verbindung mit dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 8. Februar 2011. Der Antrag aus der Klageschrift ist der oben unter I. angegebene Antrag, ausdrücklich zusätzlich wurde mit Schriftsatz vom 8. Februar 2011 der oben unter II. genannte Antrag angekündigt.

Bei dem Weglassen des Antrags unter I. im Urteil handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler; es wurde offensichtlich der Antrag aus der Klageschrift abzuschreiben vergessen.

Engels Friehe Zimmerer Pü

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