Paragraphen in 5 StR 172/18
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 172/18 BESCHLUSS vom 6. Juni 2018 in der Strafsache gegen
1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2018:060618B5STR172.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Der Angeklagte F.
hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten A.
die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Der Senat sieht keinen Anlass für die von der Revision des Angeklagten A. geäußerten Annahme, dass die Strafkammer weitere in den Urteilsgründen nicht belegte Betäubungsmittelmengen in die fehlerhaft festgestellten Gesamtwirkstoffmengen der verkauften Betäubungsmittel einbezogen haben könnte. Darüber hinaus umfasst die abgeurteilte Tat neben den in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts zutreffend berechneten Gesamtwirkstoffmengen des in Umlauf gelangten Rauschgifts auch die in den beiden Erdbunkern und in der Bunkerwohnung sichergestellten Mengen. Angesichts dessen und des – auch von der Strafkammer in den Mittelpunkt ihrer Strafzumessung gestellten – professionellen Vorgehens der Angeklagten, die über mehrere Monate fast täglich Heroin und Kokain an Konsumenten verkauften und sich in ihrem Tun auch nicht durch polizeiliche Maßnahmen beirren ließen, sind die verhängten Strafen jedenfalls angemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
Mutzbauer Sander Schneider König Köhler
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