Paragraphen in 2 StR 192/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 192/21 BESCHLUSS vom 12. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:120122B2STR192.21.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Januar 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen Herstellung kinderpornografischer Schriften sowie wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsions- und Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Krehl Eschelbach Meyberg Grube Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 29.01.2021 - 2 KLs 200 Js 54567/19
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