1 StR 37/25
BUNDESGERICHTSHOF StR 37/25 BESCHLUSS vom 20. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung ECLI:DE:BGH:2025:200325B1STR37.25.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 20. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19. September 2024 im Strafausspruch dahingehend ergänzt, dass die Leistung auf die im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 10. Mai 2023 erteilte Bewährungsauflage mit 20 Tagen auf die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten angerechnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sieben Fällen unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 10. Mai 2023 und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt; die in diesem Urteil getroffene Einziehungsentscheidung hat es aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten enthält das angefochtene Urteil insoweit, als ein Ausgleich für den auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts B.
vom 10. Mai 2023 gezahlten Geldbetrag in Höhe von 1.000 Euro unterblieben ist. Werden – wie hier – Strafen deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitstrafe einbezogen, entfällt die ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht war daher gehalten, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB über die Anrechnung von Leistungen zu entscheiden, die der Angeklagte zur Erfüllung von Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts erbracht hatte.
Eine Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe genügt regelmäßig nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2025 – 5 StR 540/24 Rn. 3; vom 9. Januar 2025 – 2 StR 562/24 Rn. 5; vom 19. Juli 2023 – 4 StR 19/23 Rn. 3; vom 28. Februar 2023 – 2 StR 492/22 Rn. 3 f. und vom 22. Februar 2017 ‒ 1 StR 555/16 Rn. 3; jeweils mwN).
Die gebotene Anrechnung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO und unter Berücksichtigung der sich aus dem Urteil ergebenden Einkommensverhältnisse des Angeklagten, für dessen (Einzel-)Geldstrafen das Landgericht die Tagessatzhöhe jeweils mit 50 Euro bemessen hat, nach. Er kann – auch angesichts dessen, dass das Landgericht die erbrachte Leistung bei der Gesamtstrafenbildung ausdrücklich strafmildernd gewertet hat – ausschließen, dass das Tatgericht eine Anrechnung in größerem Umfang vorgenommen hätte.
2. Die weitergehende umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Fischer Allgayer Wimmer Welnhofer-Zeitler Bär Vorinstanz: Landgericht Ravensburg, 19.09.2024 - 2 KLs 450 Js 224/23 jug.