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V ZB 81/17

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 81/17 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2017 in der Rücküberstellungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:111017BVZB81.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein - 4. Zivilkammer - vom 2. März 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung habe nicht vorgelegen, wird auf den Beschluss des Senats vom 15. September 2016 (V ZB 69/16, FGPrax 2016, 279) verwiesen, auf dessen Grundlage das Beschwerdegericht den Haftgrund ohne Rechtsfehler bejaht hat.

2. Auch die weitere Rüge, die Haftanordnung sei deshalb rechtswidrig gewesen, weil die in Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Frist von sechs Wochen überschritten sei, greift nicht durch. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Entscheidung vom 6. April 2017 (V ZB 126/16, FGPrax 2017, 186). Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. September 2017 (C-60/16, ECLI:EU:C:2017:675), das zu dem in der Rechtsbeschwerde zitierten Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätten i Stockholm - Migrationsöverdomstolen (Schweden) ergangen ist, ergibt sich keine für den Betroffenen günstigere Beurteilung. Nach diesem Urteil gilt die nach Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Höchstfrist von sechs Wochen, innerhalb deren die Überstellung einer in Haft genommenen Person erfolgen muss, nur in dem Fall, dass sich die betroffene Person bereits in Haft befindet, wenn eines der beiden in dieser Bestimmung angeführten Ereignisse (Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs oder das Ende der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer solchen Entscheidung) eintritt (EuGH, aaO, Rn. 39). Hier wurde die Haft gegen den Betroffenen aber erst nach dem Eintritt dieser Ereignisse angeordnet. Die Gerichte haben auch den in Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 1 der Dublin-III-Verordnung festgelegten Grundsatz beachtet, dass die Haft so kurz wie möglich zu sein hat und nicht länger sein darf, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung durchgeführt wird (vgl. hierzu EuGH, aaO, Rn. 41, 45).

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann Göbel Weinland Hamdorf Kazele Vorinstanzen:

AG Mühldorf am Inn, Entscheidung vom 22.12.2016 - 1 XIV 166/16 LG Traunstein, Entscheidung vom 02.03.2017 - 4 T 179/17 -

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